OLG Düsseldorf: Anspruch auf Gegendarstellung wird durch die bloße Ergänzung eines Presseartikels in der Regel nicht erfüllt

veröffentlicht am 19. Februar 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2015, Az. I-16 U 85/15
 § 56 Abs. 1 S. 2 RStV

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf Gegendarstellung wegen einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung in einem Online-Pressebericht noch nicht dadurch erfüllt wird, dass der Berichtende den Artikel lediglich – ohne weitere Hervorhebung – ergänzt. Auch der bloße Hinweis auf eine Aktualisierung ohne weitere Angaben zum Umfang und Inhalt der Aktualisierung und ohne den Zusatz, dass, anders als zuvor, hier der Betroffene „zu Wort kommt“, sei deshalb nicht ausreichend und lasse das berechtigte Interesse des Betroffenen nicht entfallen. Einzig die Konstellation, dass der ursprüngliche Bericht bereits eine zutreffende Stellungnahme des Betroffenen enthalte, könne den Anspruch auf Gegendarstellung ausnahmsweise entfallen lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte.
 
Gründe

I.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestanders gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Verfügungsbeklagte rügt Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Recht die zunächst ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Der Verfügungsklägerin steht der zuerkannte Gegendarstellungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 RStV gegen die Verfügungsbeklagte zu.

1.
Die Verfügungsklägerin wendet sich mit ihrer Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten.

Am 2. Februar 2015 erschien auf der von der Verfügungsbeklagten verantworteten Internetseite wiwo.de folgender Artikel:

„Jobabbau und neue Tarifstruktur

Niedriglöhne sollen Krisen-Konzern Karstadt retten

Die Warenhauskette Karstadt muss sparen. Wie aus internen Unterlagen hervorgeht, sollen deshalb Stellen abgebaut und ein Teil der Mitarbeiter in den schlechter bezahlten Tarif der Logistikbranche umgruppiert werden.

Die Pläne für den Abbau von rund 2000 Stellen bei der angeschlagenen Warenhauskette Karstadt werden einem Zeitungsbericht zufolge konkreter. Bis 2016 soll die Zahl der Vollzeitbeschäftigten in den Filialen um 1271 auf 8170 reduziert werden, berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ unter Berufung auf ein geheimes 32-seitiges Zukunftskonzept. Dadurch sollten die Personalkosten um 64 Millionen auf 308 Millionen Euro gesenkt werden.

Zudem sollten die Mitarbeiter in drei Gruppen aufgeteilt werden: Verkäufer, Kassierer und neu geschaffene Warenservice-Teams, die vor allem die Ware auspacken und in die Regale räumen sollen. Die Beschäftigten der Warenservice-Teams könnten dann nach den deutlich niedrigeren Tarifen für die Logistikbranche bezahlt werden, sagten Insider dem Blatt. Im Klartext: „Wer künftig Waren auspackt, könnte bald 300 Euro weniger im Monat verdienen“, schrieb die SZ.“

Die in dieser Darstellung zum Ausdruck gekommene Absicht der Verfügungsklägerin, Mitarbeiter durch eine Umgruppierung nach den niedrigeren Tarifen der Logistikbranche zu bezahlen, ist als Tatsache wiedergegeben und kann daher Gegenstand einer Gegendarstellung sein. Der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung betrifft allein Tatsachenbehauptungen. Mit dieser Beschränkung hat der Gesetzgeber gegenüber dem Schutz des einzelnen Betroffenen einer freien Gestaltung der Pressebeiträge durch einen kritischen Journalismus den Vorzug gegeben und dadurch gleichzeitig verhindert, dass die Pressetätigkeit durch eine Abdruckpflicht der verschiedensten Gegenmeinungen unzumutbar behindert wird. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann (allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vgl. BGH Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110; BVerfG Beschl. v. 8.9.2010, 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501; Münchner-Kommentar/Rixecker, BGB, 6. Auflage 2012, § 12 Rn. 143 mit zahlreichen Nachweisen). Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können. Ihr Vorhandensein kann festgestellt werden. Dazu gehören auch innere Vorgänge wie Motive, Einstellungen und Absichten eines Einzelnen. Letzteres wird hier von der Verfügungsbeklagten dargestellt. Aus dem zu berücksichtigenden Kontext ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte nicht lediglich eine eigene Meinung und Schlussfolgerung darstellen wollte. Wie sich aus der Überschrift „Niedriglöhne sollen Karstadt retten“ und der sich aus „internen Unterlagen“ hervorgehenden geplanten Umgruppierung ergibt, wurde die Absicht der Verfügungsklägerin als innere Tatsache dargestellt, eine Umstrukturierung des Personals mit Bezahlung von Niedriglöhnen nach dem Tarif der Logistikbranche vorzunehmen.

2.
Die von der Verfügungsklägerin verlangte Gegendarstellung

„Gegendarstellung

In einem Artikel auf www.wiwo.de vom 02.Februar 2015 mit der Überschrift  „Jobabbau und neue Tarifstruktur Niedriglöhne sollen Krisen-Konzern Karstadt retten“ heißt es:

„Die Beschäftigten der Warenservice-Teams könnten dann nach den deutlich niedrigeren Tarifen für die Logistikbranche bezahlt werden,…“

Hierzu stellen wir fest:

Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass bei Karstadt die Absicht bestehe, Mitarbeiter nach den Tarifen der Logistikbranche zu bezahlen, ist dies unwahr.“

ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist der Text der Gegendarstellung nicht irreführend. Grundsätzlich setzt der Gegendarstellungsanspruch wegen seines formalen Charakters weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch der Wahrheit der Entgegnung voraus (vgl. BVerfG Beschluss vom 14.02.1998, 1 BvR 1861/93, NJW 1998, 1381, 1382; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Auflage, Kap. 6 Rn. 192; Sedelmeier in: Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG Rn. 63; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 11 Rn. 127 mit weiteren Nachweisen). Gegendarstellungen sind nur dann unzulässig, wenn sie eindeutig irreführend sind, wobei sich die Irreführung aus unstreitigen oder offenkundigen Tatsachen ergeben muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2009, 14 U 156/08, AfP 2009, 267 ff ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2004, 15 U 118/04, AfP 2005, 368 ff; OLG München Urteil vom 13.03.1998, 21 U 2208/98, NJW-RR 1999, 386, 387; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Auflage, Kap. 6 Rn. 192 mit weiteren Nachweisen). Die Unzulässigkeit der Gegendarstellung ergibt sich bei eindeutig irreführenden Gegendarstellungen letztlich aus dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs als allgemeinem Rechtsprinzip (Senat, Beschluss vom 22.4.2014, 16 W 21/14).

Der in der Veröffentlichung enthaltene Vorwurf der Verfügungsbeklagten geht dahin, die Verfügungsklägerin habe die Absicht, Mitarbeiter nach den Tarifen der Logistikbranche zu bezahlen. Dies verneint die Gegendarstellung. Andere Tarifstrukturen sind nicht Gegenstand des Berichts der Verfügungsbeklagten. Es bedarf keiner Ergänzung durch die Verfügungsklägerin in ihrer Gegendarstellung, dass sie auch nicht die Absicht hat, bereits tätige Mitarbeiter, oder – wie die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzte – jedenfalls neu eintretende Mitarbeiter nach niedrigeren Sätzen des zutreffenden Tarifvertrages zu bezahlen. Die Gegendarstellung hat gerade nicht den Zweck, den Text der Erstveröffentlichung zu ergänzen und zu vervollständigen. Mit derartigen Möglichkeiten einer Bezahlung neu eintretender Mitarbeiter befasst sich der Artikel der Verfügungsbeklagten nicht. Folgerichtig muss und darf sich die Verfügungsklägerin damit auch nicht befassen. Eine eindeutige Irreführung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich aus offenkundigen Tatsachen die Absicht der Verfügungsklägerin ergäbe, die Warenserviceteams als neue selbständige Gruppe zu erfassen und dann zwar nicht nach dem Logistiktarif wohl aber nach einem eigenständigen, vom Verkauf unabhängigen Tarifvertrag zu vergüten. Dies ist aber weder unstreitig noch offenkundig.

3.
Ein berechtigtes Interesse der Verfügungsklägerin ist nicht dadurch entfallen, dass die Verfügungsbeklagte den oben zitierten Text der Veröffentlichung noch am 2. Februar 2015 um 13.57 Uhr wie folgt ergänzte (Ergänzung nur hier unterstrichen, nicht im Original):

„Zudem sollten die Mitarbeiter in drei Gruppen aufgeteilt werden: Verkäufer, Kassierer und neu geschaffene Warenservice-Teams, die vor allem die Ware auspacken und in die Regale räumen sollen. Die Beschäftigten der Warenservice-Teams könnten dann nach den deutlich niedrigeren Tarifen für die Logistikbranche bezahlt werden, sagten Insider dem Blatt. Im Klartext: „Wer künftig Waren auspackt, könnte bald 300 Euro weniger im Monat verdienen“, schrieb die SZ. Der bevollmächtigte Anwalt von Karstadt hat die Aussagen als „falsch“ bezeichnet: „Es besteht nicht die Absicht und es wurde bis jetzt auch zu keinem Zeitpunkt gefordert, dass Mitarbeiter von Karstadt nach Tarifen der Logistikbranche bezahlt werden. Dies ist rechtlich innerhalb der bestehenden Struktur von Karstadt auch gar nicht möglich“, heißt es in einer Erklärung.

a)
Dass die Erstveröffentlichung nicht mehr, sondern nur noch die ergänzte Fassung im Internet aufrufbar ist, steht dem Anspruch der Verfügungsklägerin nicht entgegen. Dies folgt unmittelbar aus § 56 Abs. 1 Satz RStV, wonach auch dann, wenn die Tatsachenbehauptung bereits vor Aufnahme der Gegendarstellung nicht mehr angeboten wird, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten ist, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung.

b)
Das berechtigte Interesse der Verfügungsklägerin ist durch die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Textergänzung nicht entfallen.

Ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung ist im Regelfall allein schon aus der Tatsache des Betroffenseins durch eine Veröffentlichung zu bejahen. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in § 56 Abs. 2 RStV, wo es heißt, dass eine Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung dann nicht bestehe, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung habe. Mit dem Gegendarstellungsanspruch soll erreicht werden, dass der durch eine Presseveröffentlichung Betroffene in eigener Sache vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit zu Wort kommt, an das sich die Presse wendet. Der Anspruch dient einem elementaren Schutzinteresse der durch Presseveröffentlichungen Betroffenen gegenüber den großen Einflussmöglichkeiten der modernen Presse auf die öffentliche Meinungsbildung. Zugleich soll dieses presserechtliche Institut auch dem öffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationserteilung zugute kommen, das ernstlich gefährdet wäre, wenn demjenigen, über dessen Verhältnisse berichtet wird, die Gelegenheit zur Stellungnahme genommen würde.

aa)
Da der Gegendarstellungsanspruch danach dem Zweck dient, den Betroffenen zur Wort kommen zu lassen, fehlt das rechtliche Interesse, wenn der Presseartikel selbst bereits die Stellungnahme des Betroffenen zutreffend wiedergibt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 22.06.2007, 9 U 80/07). Dies gilt natürlich nur dann, wenn die Stellungnahme des Betroffenen nicht als unglaubwürdig dargestellt oder durch den weiteren Inhalt des Artikels entwertet wird (Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage 2012, Kapitel 26 Seite 193; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, 2013, § 29 Rn. 21c). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Erstveröffentlichung enthielt gerade keine Stellungnahme der Verfügungsklägerin. Die Dauer der Erstveröffentlichung ohne Wiedergabe einer Erklärung der Verfügungsklägerin spielt hierbei keine Rolle. Ob dies bei einer völlig zu vernachlässigenden Dauer von wenigen Minuten anders zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Erörterung. Die Veröffentlichung ohne Darstellung der Einlassung der Verfügungsklägerin war an dem Morgen des 2.2.2015 für mehrere Stunden angeboten und abrufbar.

bb)
Die Ergänzung des Artikels im Fließtext, ohne Heraushebung, dass und inwieweit die Ergänzung erfolgte, lässt das berechtigte Interesse der Verfügungsklägerin nicht entfallen. Der auf der Internetseite in deutlich kleinerer Schrift als der übrige Text enthaltene Hinweis „aktualisiert 02. Februar 2015, 13:37 Uhr“ ist insoweit nicht ausreichend, um dem Anliegen der Verfügungsklägerin genügend Aufmerksamkeit zu gewähren. Die Ansicht der Verfügungsbeklagten, es komme allein darauf an, ob der ergänzte Text einen „Informationsmehrwert“ entsprechend dem Verlangen des Betroffenen habe, trifft nicht zu. Denn hinzukommen muss, dass der Leser aufmerksam gemacht wird, um gerade wegen der Ergänzung im Sinne der Stellungnahme des Betroffenen den Text zu lesen. Die Gegendarstellung muss den Rechten des Betroffenen Rechnung tragen, nicht der Erzielung eines „Informationsmehrwertes“ für Leser. Der Hinweis auf eine Aktualisierung ohne weitere Angaben zum Umfang und Inhalt der Aktualisierung ohne den Zusatz, dass, anders als zuvor, hier der Betroffene „zu Wort kommt“, ist deshalb nicht ausreichend. Bei einer Veröffentlichung im Internet gilt insoweit nichts anderes als bei Printveröffentlichungen.

Es ist schon fraglich, ob eine Berichtigung bzw. Ergänzung in einer weiteren, von der Erstveröffentlichung unabhängigen Berichterstattung überhaupt geeignet ist, das berichtigte Interesse des Betroffenen entfallen zu lassen (vgl. dazu Prinz/Peters Medienrecht Rn. 495; Seitz/SchmidtKap. 5 Rn. 47; Paschke/Berlit/Meyer, Kommentar zum gesamten Medienrecht, Abschnitt 41 Rn. 27). Eine solche Berichtigung kann den Anspruch auf Gegendarstellung allenfalls dann entfallen lassen, wenn damit erkennbar die Erstmitteilung widerrufen bzw. richtig gestellt wird. Unzureichend ist daher, wenn dem Leser die Mitteilung nicht als Richtigstellung erscheint, sondern als Mitteilung eines neuen Sachverhalts. Es muss sich um eine eindeutige Berichtigung/Ergänzung durch den Verpflichteten handeln, die dem Gegendarstellungsinteresse in vollem Umfang Rechnung trägt, wobei die Veröffentlichung der Berichtigung den gleichen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert erreicht, wie die beanspruchte Gegendarstellung (so auch OLG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009, 7 U 39/09, AfP 2010, 580). Dass der Leser nur noch auf den ergänzten Text, der keinen Hinweis auf die Ergänzung enthält, zugreifen kann, genügt daher allein nicht, denn es wird gerade nicht deutlich, dass erkennbar eine zunächst wiedergegebene Darstellung richtig gestellt wurde. Dabei kann bei Veröffentlichungen im Internet, wie § 56 Abs. 1 Satz 4 RStV zeigt, gerade nicht darauf abgestellt werden, der Ursprungstext sei nicht mehr aufrufbar, der Leser nehme nur noch den neuen Text zur Kenntnis. Der Wegfall der Erstveröffentlichung  soll gerade dem Recht des Betroffenen nicht entgegenstehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der weiterhin angebotene Bericht eine ausreichend deutliche Kenntlichmachung einer Richtigstellung enthält.

Zudem ist anzumerken, dass die Argumentation der Verfügungsklägerin, die Ergänzung entspreche der verlangten Gegendarstellung, schon aus ihrer Sicht deshalb nicht überzeugt, weil sie gleichzeitig behauptet, die Gegendarstellung sei irreführend. Denn dann wäre folgerichtig der von ihr ergänzte Text irreführend und nicht ausreichend.

4.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen des Verfügungsgrundes sind zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Entscheidung über die Zulassung der Revision und die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht veranlasst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Az. 12 O 60/15

I