OLG Düsseldorf: Automatische Auftragsbestätigung im Onlineshop stellt regelmäßig Angebotsannahme dar

veröffentlicht am 15. November 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15
§ 119 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 226 BGB, § 242 BGB, § 433 Abs. 1 S.1 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine automatisch versandte Antwort-E-Mail, die mit „Auftragsbestätigung“ überschrieben ist, nicht nur eine unverzügliche Bestätigung des Zugangs einer Bestellung auf elektronischem Wege darstellt (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB), sondern in der Regel auch bereits die Annahme des kundenseitigen Angebots enthält. In diesem Sinne ist auch die Erklärung „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ zu werten (anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 14 U 622/09, OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.06.2008, Az. 5 U 92/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.07.2008, Az. 5 U 92/08). Beides ist im Einzelfall nach §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Automatische Auftragsbestätigung im Onlineshop stellt regelmäßg Angebotsannahme dar).


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