OLG Düsseldorf: Bei der Koppelung von Spielekonsole und Mobilfunk-Vertrag muss auf die zusätzlichen laufenden Kosten des Mobilfunk-Vertrags deutlich hingewiesen werden

veröffentlicht am 9. Mai 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 92/13
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 1 PAngV

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Internet-Bewerbung einer Spielekonsole mit einer Preisangabe von 49,90 EUR irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zusätzlich zu der Konsole zwingend ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen werden muss, dessen monatliche Kosten und Anschlussgebühr erst auf einer Unterseite dargestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das verbotene Verhalten in Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst wird: „den Verkauf von Spielekonsolen unter der Angabe eines Preises zu bewerben, wenn die so beworbene Ware nicht zu dem auf der ersten Seite der Werbung angegebenen Preis, sondern nur im Zusammenhang mit dem auf den weiteren Seiten näher umschriebenen Mobilfunktarif angeboten wird, wie in den im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Internetseiten“.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A)
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr den Verkauf von Multimediageräten unter der Angabe eines Preises zu bewerben, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht zu dem beworbenen Preis angeboten wird, wenn dies geschieht wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Es hat dem Kläger ferner Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zuerkannt.

Gegenstand der Beanstandung war eine Internetwerbung der Beklagten, eines Telekommunikationsunternehmens. Dabei wurde auf der ersten Seite neben einer zerbrochenen Eierschale eine Spielekonsole „X.“ dargestellt. Auf der Eierschale wurde ein Preis von 49,90 € mit dem Text „mit MobileInternet Starter“ wiedergegeben.

Im weiteren Bestellvorgang wurde dann mitgeteilt, dass das Angebot den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu dem Tarif „Mobile Internet Starter“ zum Preis von monatlich 19,90 € mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren voraussetzt.

Der Kläger sieht in der Angabe auf der ersten Seite eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Die Beklagte beantragt, das am 12. April 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)
Die zulässige Berufung hat der Sache nach keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Veranlassung:

Der Entscheidungstenor ist hinreichend bestimmt, da von Anfang an eine Beschränkung auf die konkret wiedergegebene Werbung erfolgt ist. Aus diesem Grund stellt die Präzisierung des Begehrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf „Spielekonsolen“ auch keine teilweise Klagerücknahme dar. Ebenso ergibt sich jedenfalls im Zusammenhang mit der Klageschrift, dass die Beanstandung darauf beruht, dass aus der Werbung nicht hinreichend deutlich wird, dass es sich um ein Koppelungsangebot (Gerät in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag) handelt, sondern vielmehr der Eindruck erweckt wird, die Spielekonsole sei bereits gegen die einmalige Zahlung von 49,90 € zu erhalten. Auch die insoweit erfolgte Klarstellung stellt sich damit nicht als teilweise Klagerücknahme dar.

Diese Beanstandung trifft auch zu. Der Senat verkennt nicht, dass der Verkehr mittlerweile an Koppelungsangebote gewohnt ist. Wenn er daher auf der Internetseite eines Telekommunikationsunternehmens zum Beispiel ein besonders preisgünstiges Mobiltelefon sieht, wird er möglicherweise damit rechnen, dass dies dem Absatz von Mobilfunkverträgen dient.

Diese Überlegung lässt sich jedoch auf die angegriffene Werbung nicht übertragen. Beworben wird nämlich kein Mobiltelefon und auch kein „Smartphone“, für dessen Benutzung in der Regel ein Mobilfunkzugang erforderlich ist. Vielmehr wird eine Spielekonsole beworben. Ein solches Gerät kann grundsätzlich auch ohne einen Mobilfunkzugang betrieben werden. Der Verkehr wird daher weniger geneigt sein anzunehmen, dass das Angebot einer Spielekonsole der Förderung des Absatzes von Mobilfunkleistungen dient.

Der verlangte Preis schließt eine Fehlvorstellung nicht aus. Er ist nicht so, dass der Verkehr Anlass zu der Überlegung hätte, dass man von Unternehmen in der Regel nichts „geschenkt“ bekommt. Vielmehr mag der beworbene Preis ausgesprochen günstig sein, er ist mit fast 50,00 € aber auch nicht derart niedrig, dass sich deshalb dem Verbraucher ein Koppelungsgeschäft aufdrängen würde.

Schließlich reicht der Zusatz „mit MobileInternet Starter“ ebenfalls nicht aus, um den Verkehr verlässlich auf die Koppelung mit einem Mobilfunkvertrag hinzuweisen. Was ein „MobileInternet Starter“ ist, bleibt nämlich völlig dunkel. Es könnte sich – wie schon die Kammer ausgeführt hat – durchaus um ein Zubehörteil handeln. Insoweit kann dahin stehen, ob eine eher auf einen Mobilfunktarif hinweisende Bezeichnung auch ohne Erläuterung ausreichend ist (etwa durch die Verwendung des mittlerweile für volumenunabhängige Tarife geläufigen Begriffs „Flat“), denn jedenfalls die allein in Rede stehende Angabe „MobileInternet Starter“ ist nicht geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Koppelungsangebot handelt.

Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, ist es für die Irreführung unerheblich, dass der Irrtum im weiteren Bestellvorgang aufgeklärt wird, denn die Anlockwirkung wird bereits durch das blickfangmäßig herausgehobene Angebot hervorgerufen.

Da die Abmahnung berechtigt war, steht dem Kläger auch ein – der Höhe nach unstreitiger – Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 EUR (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

I