OLG Düsseldorf: Bei unzutreffender Wirkungsaussage ist die Werbung für ein Produkt irreführend

veröffentlicht am 21. April 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-2 U 11/15
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 LFGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass unzutreffende Wirkungsaussagen für ein Produkt einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Angaben darstellen. Vorliegend sei die Behauptung der hautstraffenden Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels durch Beigabe von Collagen und Hyaluronsäure nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar dürften an die wissenschaftliche Absicherung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, diese könne sich z.B. auch aus einer einzelnen Arbeit ergeben, soweit diese überzeugende Methoden und Feststellungen verwende. Jedoch müsse sich der Nachweis einer Wirkungsaussage auf die konkret verwendete Wirkstoffkombination beziehen und dürfe nicht lediglich Angaben aus verschiedenen Einzelquellen, die jeweils die Wirkung nur eines Inhaltsstoffes betreffen, enthalten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – unzutreffende Wirkungsaussage).


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