OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07
§§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Servers urheberrechtlich weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverstöße Dritter in Anspruch genommen werden kann. Auf dem von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Server sei lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert worden; die Musikdateien, die von den Nutzern heruntergeladen wurden, seien dort nicht gespeichert gewesen. Damit scheide ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus. Als Betreiber eines Nachweisdienstes griffen die Antragsgegner nicht selbst in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin ein, sondern ermöglichten allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liege deshalb die Tatherrschaft. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Anstifter oder Gehilfe zumindest bedingten – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden – Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat haben müsse.
Die Antragsgegnerin zu 1) treffe als Serverbetreiberin zwar eine grundsätzliche Prüfungspflicht, Urheberrechtsverstößen entgegenzuwirken. Um zu verhindern, dass neben den illegalen auch legale Inhalte, die unter dem Suchbegriff des Urhebers der Werke abgespeichert sind, nicht mehr verfügbar wäre, wäre der Antragsgegnerin zu 1) eine händische Kontrolle der sich ergebenden knapp 300 Treffer zuzumuten gewesen, indem sie die Dateien heruntergeladen, geöffnet und sodann geprüft hätte. Notfalls hätte der Antragsgegnerin zu 1) auch abverlangt werden müssen, urheberrechtlich freie Inhalte herauszunehmen. So weit, so die Düsseldorfer Richter, ginge die Prüfungspflicht der Antragsgegnerin zu 1) indes nicht.
Dem Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen wurde ein Gesamtstreitwert von 120.000,00 EUR beigemessen.
Das Oberlandesgericht definiert das Filesharing-System eDonkey 2000 wie folgt: „Es handelt es sich um eine Mischform aus einem zentralen System, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Server-Betreiber einen zentralen Server bereit hält, der die im Netz verfügbaren Informationen nach Mitteilung des Clients indiziert und einem dezentralen System, das Suchanfragen direkt an die einzelnen Peers im Netz weiterleitet. In dem PeertoPeer-System von eDonkey kommen zwar Index-Server zum Einsatz, die Suchanfragen bearbeiten, jedoch werden anstelle eines zentralen Servers innerhalb des Netzes einzelne angeschlossene Peers zu dezentralen Index-Servern bestimmt. Die Kommunikation zwischen Client und Server findet im wesentlichen wie folgt statt: Der Client übermittelt die Informationen über seine freigegebenen Dateien an einen Server, der diese indiziert. Der Client möchte eine Datei suchen und übermittelt einen Teil eines Dateinamens an einen oder mehrere Server. Die angefragten Server durchsuchen in ihren Indices und schicken die entsprechenden eD2K-Links zurück. Der Client fragt regelmäßig alle bekannten Server ab, welche Clients die Dateien freigeben, die er herunterladen möchte. Die Server schauen in ihren Indices nach und senden IP-Adressen und Ports dieser Clients zurück. Die Server verwalten also nur einen Index der freigegebenen Dateien und der dazugehörigen Client-Adressen. Der Server speichert und verschickt keine Dateien, sondern lediglich deren Metadaten.„