OLG Düsseldorf: „Buchführungsbüro“ ist für die Dienstleistungen eines Buchhalters irreführend

veröffentlicht am 14. Dezember 2012

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2012, Az. I-20 U 122/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Buchhalterin, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringt, nicht mit dem Begriff „Buchführungsbüro“ werben darf. Durch die Benutzung dieses Begriffs werde dem angesprochenen Verkehrskreis suggeriert, dass dort u.a. auch uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen angeboten und erbracht würden, welche in den Bereich „Buchführung“ fielen. Dies sei tatsächlich jedoch nicht der Fall, da bestimmte Tätigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz nicht von einer Buchhalterin ausgeführt werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin über den auf die Widerklage zuerkannten Anspruch hinausgehend kein Unterlassungsanspruch des Inhalts zusteht, wie er sich aus der der Abmahnung vom 19.01.2010 beigefügten, in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen vorformulierten Unterlassungserklärung ergibt. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden zu 80% der Klägerin und zu 20% der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte, eine Steuerberaterkammer, mahnte die Klägerin, die als Buchhalterin im Verbund der D. AG als Franchisenehmerin Buchhaltungsdienstleistungen erbringt, mit Schreiben vom 19.01.2010 unter Bezugnahme darauf, dass diese in mehreren Branchenverzeichnissen im Internet unter der Bezeichnung „D. Buchführungsbüro M. K.“ verzeichnet war, ab und verlangte die Abgabe einer – vollständig in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen – Unterlassungserklärung. Darin hieß es unter anderem

„… nicht mehr zu Wettbewerbszwecken

uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen.

Dies gilt insbesondere für die uneingeschränkte Firmierung/uneingeschränkte Kundmachung: „Buchführungsbüro K.“, z.B. unter google.de, Yasni.de, firmenanzeige.de, betriebssuche.de, insbesondere, wenn dies folgendermaßen geschieht:

(Es folgen Einblendungen von Internetseiten)

Unberührt hiervon bleibt eine Tätigkeit und/oder Kundmachung (es folgt eine dem § 6 StBerG entsprechende Aufstellung der nicht allein den Steuerberatern vorbehaltenen Tätigkeiten)“

Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz auf die Feststellung in Anspruch genommen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung des Inhalts zu verlangen, nicht mehr zu Wettbewerbszwecken uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen. Die Beklagte hat daraufhin Widerklage erhoben und beantragt, es der Klägerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, handelnd im Wettbewerb für ihr Unternehmen mit dem uneingeschränkten Hinweis zu werben „D. Buchführungsbüro M. K.“ wie in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Klägerin hinsichtlich der Widerklage antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, die Abmahnung sei erheblich über den zuerkannten Unterlassungsanspruch hinausgegangen, weshalb die Klage nicht unzulässig gewesen sei. Die Angabe „Buchführungsbüro“ sei auch nicht unzulässig. Dies müsse insbesondere gelten, nachdem § 8 Abs. 4 StBerG mit Wirkung vom 12.04.2008 neu gefasst worden sei und nicht mehr ausdrücklich vorschreibe, dass Personen, die sich als Buchhalter bezeichneten, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen bezeichnen müssten. Im Übrigen habe sie die im Antrag wiedergegebene Werbung auf „firmenanzeigen.de“ auch nicht veranlasst.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

festzustellen, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch des Inhalts zusteht, der sich aus der der Abmahnung vom 19.01.2010 beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung ergibt, sowie

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Zwar hat das Landgericht die Klägerin zu Recht auf die Widerklage verurteilt. Es hätte jedoch die Klage nicht insgesamt als unzulässig abweisen dürfen, denn die Beklagte hatte sich mit ihrer Abmahnung nicht nur der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche, denen allerdings als den Anlass der Abmahnung bildendes Verhalten ein erhebliches Gewicht zukommt, sondern auch darüber hinaus gehender Ansprüche berühmt. Insbesondere bezog sich die Abmahnung auch auf die Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen, obwohl diesbezüglich weder eine Begehungshandlung noch eine Erstbegehungsgefahr ersichtlich sind.

(1)
Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, für ihr Unternehmen mit dem uneingeschränkten Hinweis zu werben „D. Buchführungsbüro M. K.“ wie in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben.

Die Beklagte ist ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung klagebefugt, denn zu ihren Aufgaben gehört die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder (std. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2008, 815 – Buchführungsbüro).

Die Klägerin ist für die Angabe „D. Buchführungsbüro M. K.“ auch wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Unter dieser Bezeichnung war sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht nur auf der im Urteil wiedergegeben Webseite „firmenanzeigen.de“, sondern auch bei Google, Yasni und Betriebssuche.de verzeichnet. Abgesehen davon, dass danach ohne Weiteres von einer eigenen Veranlassung zumindest an einer Stelle auszugehen ist, hätte sie jedenfalls bei Erhalt der Abmahnung Maßnahmen treffen müssen, die unlautere Werbung zu unterbinden. Ihr Unterlassen lässt den Rückschluss zu, dass sie sich die Werbeangabe mindestens zu Eigen gemacht hat.

Die uneingeschränkte Verwendung der Bezeichnung „D. Buchführungsbüro M. K.“ ist auch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung.

Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffes „Buchführungsbüro“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird, den Eindruck, die Klägerin biete die unter dem Begriff „Buchführung“ zu verstehenden Tätigkeiten an. Sie gehen davon aus, dass sie der Klägerin letztlich die Führung ihrer Bücher übertragen können. Obwohl die Mitglieder des Senats nicht zu diesen angesprochenen Verkehrskreisen zählen, kann der Senat das Verkehrsverständnis selbst beurteilen, und zwar auch dann, wenn es um die Irreführungsgefahr geht (BGH GRUR 2002, 550, 552 – Elternbriefe). Es geht in der Sache darum, das Verkehrsverständnis eines Verkehrskreises ohne besonders ausgeprägte betriebswirtschaftliche oder steuerrechtliche Sachkunde zu beurteilen (BGH GRUR 2002, 77, 78 – Rechenzentrum). Zur Buchführung zählen dann aber begrifflich über das bloße mechanische Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinaus auch Aufgaben wie das Erstellen bzw. Aufstellen eines Kontenplans und Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. Diese Tätigkeiten werden aber nicht mehr von dem erfasst, was der Klägerin nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt ist, nämlich „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“. Indem die Klägerin ohne einen erklärenden Hinweis mit der Bezeichnung „Buchführungsbüro“ wirbt, führt sie damit die angesprochenen Verkehrskreise über Art und Umfang der angebotenen Tätigkeiten irre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. § 8 Abs. 4 StBerG hat seine jetzige Fassung, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, auf Vorschlag des Rechtsausschusses erhalten. Dieser hat insoweit ausgeführt, dass die Werbung von Buchhaltern systematisch nicht im Berufsrecht der Steuerberater geregelt werden solle, weshalb hier lediglich ein Verweis auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb angezeigt sei (BT-Drs. 16/7867 S. 39). Es soll also nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dabei bleiben, dass ein Buchhalter seine Tätigkeit nur so bewerben darf, dass eine Irreführung des Publikums auszuschließen ist (ebenso das von der Klägerin herangezogene Thüringer Oberlandesgericht; wie seine Entscheidung an der Fundstelle GRUR-RR 2009, 149, 150 – Buchhalter – zeigt, die weit über das Zitat der Klägerin hinausgeht). Insbesondere darf der Buchhalter nicht für Tätigkeiten werben, die er nicht ausführen darf. Ob eine derartige Werbung mit Tätigkeiten vorliegt, die der Buchhalter nicht ausführen darf, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des Thüringer Oberlandesgerichts zutrifft, dass die bloße Verwendung der Bezeichnung „Buchhalter“ ohne eine Tätigkeitsangabe nicht irreführend ist, denn für die Werbung mit der Tätigkeit „Buchführung“ hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung ausdrücklich und aus den oben angeführten Gründen ebenso bejaht, wie dies der erkennende Senat tut.

(2)
Die Berufung hat jedoch teilweise Erfolg, nämlich soweit das Landgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat.

Tatsächlich unzulässig ist die Klage insoweit, wie die Beklagte mit ihrer Widerklage den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, denn insoweit besteht kein Feststellungsinteresse.

Allerdings geht die Berühmung der Beklagten in ihrer Abmahnung hierüber hinaus. Insbesondere verlangt die Beklagte auch, dass die Klägerin es unterlässt, uneingeschränkt Hilfe in Steuersachen zu erbringen. Zwar darf die Klägerin unstreitig keine uneingeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich Dienstleistungen erbracht hat, die sie nicht nach § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG erbringen durfte. Allein die Verwendung der irreführenden Bezeichnung „Buchführungsbüro“ begründet insoweit keine Erstbegehungsgefahr. Soweit also die Berühmung über den mit der Widerklage – zu Recht eingeschränkt – geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinausgeht, war die negative Feststellungsklage sowohl zulässig, als auch mangels Begehungsgefahr auf Seiten der Klägerin begründet.

(3)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei wertender Betrachtung ging es der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Abmahnung im Wesentlichen darum, die Verwendung der Bezeichnung „Buchführungsbüro“ ohne jede Erläuterung zu unterbinden. Der darüber hinausgehende Anspruch ist daher zwar nicht vernachlässigbar gering, jedoch deutlich niedriger zu bewerten, als der tatsächlich bestehende Unterlassungsanspruch.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere weicht der Senat nicht in einer Rechtsfrage von dem seitens der Klägerin angeführten Urteil des Thüringer Oberlandesgericht ab. Wie ausgeführt, weicht der Senat schon deshalb weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht von dem von der Klägerin angeführten Urteil ab, weil das Thüringer Oberlandesgericht gerade die Werbung mit dem Angebot der Finanzbuchhaltung als wettbewerbswidrig eingestuft hat und die Frage, ob die bloße Verwendung der Berufsbezeichnung „Buchhalter“ irreführend ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Relevanz ist.

Streitwert: 10.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

I