OLG Düsseldorf: Der Vertrieb verfremdeter Bilder von Prominenten ist nur mit Einwilligung zulässig

veröffentlicht am 26. Juli 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-20 U 190/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Prominenter (hier: Sportler) keine Verbreitung entfremdeter Porträts seiner selbst dulden muss. Vorliegend waren Fotos mittels veränderter Farbgebung zu „Pop Art“-Werken verwandelt und über das Internet verkauft worden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig, da es sich um rein kommerzielle Interessen handele. Ein überwiegendes Gut der Kunst liege nicht vor. Zur Pressemitteilung Nr. 20/2013:

„Ein prominenter Sportler muss es nicht hinnehmen, dass verfremdete Porträts von ihm ohne seine Einwilligung verbreitet werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen November bestätigt.

Der Beklagte hatte die Bilder über seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten. Sie zeigten eine Fotografie des aus Mettmann stammenden Golf-Profis Martin Kaymer, die der Beklagte durch Änderung der Farbkombination im Pop Art-Stil verfremdet hatte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von 43,50 Euro. Im Verfahren berief er sich darauf, er huldige mit seinen Bildern den jeweiligen Prominenten. Dabei diene die Verbreitung der Porträts dem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Das Gericht hingegen sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst sei nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.“

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