OLG Düsseldorf: Die Einleitung zweier paralleler Verfahren (Marken- und Wettbewerbsrecht) aus demselben Lebenssachverhalt ist rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 23. Februar 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, aus demselben Lebenssachverhalt zwei getrennte Unterlassungsverfahren (einmal aus Wettbewerbsrecht, einmal aus Markenrecht) einzuleiten. Bei kerngleichen Verletzungshandlungen sei die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfall – wie vorliegend – ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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