OLG Düsseldorf: Die Verwendung einer Domain mit einem Markennamen verstößt gegen das Markenrecht / peugeot-tuning.de – Zur 1,5-fachen Geschäftsgebühr bei Markensachen

veröffentlicht am 3. September 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, Az. I-20 U 241/05
§§ 14 Abs. 6, 15, Abs. 5 MarkenG, § 670, 677, 683 Satz 1 BGB

Das OLG Düsseldorf hat in dieser älteren Entscheidung deutlich gemacht, dass die Registrierung einer Domain, in der ein Markenname eines Dritten mit einem Gattungsbegriff kombiniert wird, gegen das Markenrecht verstößt. Die Beklagte hatte ohne Zustimmung des Automobilherstellers Peugeot die Domain peugeot-tuning.de registrieren lassen. Hiergegen ging Peugeot vor und erhielt Recht.

Die Bezeichnung „Peugeot“ sei eine geschützte geschäftliche Bezeichnung der Klägerin. Der vom Schutz des vollständigen Firmennamens „Peugeot Deutschland GmbH“ abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen könne auch für den Teil „Peugeot“ beansprucht werden, weil es sich hierbei um den einzigen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handele, der nach seiner Art im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen geeignet sei, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen.

Der Beklagte nutze im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Peugeot“ kennzeichenmäßig als einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil seiner Domain. Es sei anerkannt, dass Internetdomains neben der technischen Funktion einer Rechneradresse auch eine kennzeichnende Funktion zukommen könne, wenn der Verkehr sie dahin verstehe, dass Waren oder Dienstleistungen, die wie im Streitfall unter einem Domainnamen im Internet angeboten oder vertrieben würden, durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet würden (vgl. Ströbele/Hacker, Markenrecht, 8. Aufl., § 14 Rdnr. 118 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung liege vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten würde der angesprochene Durchschnittsverbraucher die Verwendung des einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteils innerhalb der Domain des Beklagten „Peugeot“, eines als Unternehmenskennzeichen und Marke auch in Deutschland bekannten, wenn nicht berühmten Zeichens, dahin verstehen, dass unter der so bezeichneten Internetadresse Tuning-Dienstleistungen von „Peugeot“ oder von einem von der Muttergesellschaft oder der Klägerin selbst hierzu autorisierten Unternehmen angeboten würden. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch des originär unterscheidungskräftigen Zeichens, das als solches keinen beschreibenden Sinngehalt aufweise, könne nur verneint werden, wenn entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten dazu geführt hätten, dass der Verkehr die Kombination einer bekannten Automarke mit der Bezeichnung der Dienstleistung „tuning“ als reine Beschreibung der angebotenen Dienstleistung – Tuning von Fahrzeugen der jeweiligen Marke – auffassen würde. Ein derartiges Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ergebe sich aber aus dem Vortrag des Beklagten nicht und sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die von dem Beklagten vorgelegten Trefferlisten zu der Eingabe „peugeot-tuning“ oder anderer Automobilhersteller in Verbindung mit dem Begriff „Tuning“ als Suchworte bei der Internetsuchmaschine „google“ zeigten, dass die Anbieter dieser Dienstleistungen in ihre Internetadresse in aller Regel ein eigenes unterscheidungskräftiges Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Dienstleistung aufgenommen hätten und dieses nur vereinzelt mit der fremden Marke kombiniert hätten. Ob eine derartige Kombination hinreichend deutlich mache, dass die fremde Marke lediglich als beschreibender Bestandteil zur näheren Bezeichnung der fremden Dienstleistung verwendet werde, könne für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen. Aus der vereinzelten Übernahme eines geschützten Zeichens könne nicht auf entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten geschlossen werden, die eine Verkehrsauffassung in dem Sinne belegten, dass die Kombination einer Automobilmarke mit dem Begriff „Tuning“ schlechthin als beschreibend ohne Herkunftshinweisfunktion verstanden würde. Erst recht könne dies nicht angenommen werden, wenn wie hier neben der fremden Marke kein weiterer unterscheidungskräftiger Bestandteil als Herkunftshinweis in die Internetdomain aufgenommen werde. Dass der Beklagte vereinzelte mit der angegriffenen Domain vergleichbare Verwendungsnachweise (z.B. www.mercedestuning.org) vorgelegt habe, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass diese nicht ebenfalls im Sinne eines Herkunftshinweise verstanden würden. Es könne sich hierbei zudem um von dem Markeninhaber autorisierte Anbieter handeln.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten sei aus § 14 Abs. 6, § 15, Abs. 5 MarkenG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) begründet. Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei, stelle der Beklagte nicht in Abrede. Auch der bei der Abmahnung in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR sei angesichts der Bedeutung des Klagezeichens nicht überhöht. Das gleiche gelte für die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,5. Für die Abmahnung in Schutzrechtssachen sei bereits unter der Geltung der BRAGO eine Mittelgebühr von 7,5/10 einer vollen Gebühr als angemessen anerkannt. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG in der Fassung vom 15.12.2004 betrage 0,5-2,5. Wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht habe, entspreche daher eine Geschäftsgebühr von 1,5 der früheren Rahmengebühr von 7,5/10.

Da es sich hier um eine Streitigkeit aus der Spezialmaterie des Markenrechts handelt, die besondere Kenntnisse erfordere, was, wie sich aus § 140 Abs. 3 MarkenG ergebe, sogar die zusätzlichen Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtfertige, sei der Ansatz einer Mittelgebühr nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen sei die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Falle auch als „schwierig“ anzusehen, was nach Nr. 2400 VV RVG als Voraussetzung für eine Überschreitung der 1,3-Schwelle darstelle, zumal die Frage der markenmäßigen bzw. beschreibenden Bedeutung vertieft zu prüfen gewesen sei. Der Beklagte habe die mit 1,5 in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr nicht als unangemessen beanstandet, sondern habe den Mittelwert unzutreffend mit 1,2 angesetzt. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG bedürfe es im Erstattungsprozess nicht. Die Geschäftsgebühr werde höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Nr. 2403 VV RVG); die Klägerin habe diesen Höchstsatz in Abzug gebracht.

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