OLG Düsseldorf: Die Werbung mit gekauften Auszeichnungen ist unfein

veröffentlicht am 16. Februar 2010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2010, Az. I-20 U 162/08
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Düsseldorf hat dem Brancheninformationsdienst markt intern untersagt, für Qualitätsurkunden zu werben, wenn alleinige Voraussetzung für diese Auszeichnung die Ausfüllung zweier Fragebögen war. Konkret handelte es sich um die Fragebögen „Kompetenz vor Ort 1a- Kosmetikinstitut 2007″ und „Kompetenz vor Ort 1a – Fachhändler 2007″. Wurden die Fragebögen ausgefüllt und zurückgesandt, hatten die teilnehmenden Betriebe die Möglichkeit, diverse Werbemittel, insbesondere zum Aushang bestimmte Urkunden, jeweils unterschrieben vom Chefredakteur des Brancheninformationsdienstes, zu beziehen. Mit den Urkunden wurde dem teilnehmenden Betrieb die Einhaltung eines näher beschriebenen „Leistungsstandards“ mit dem Titel als „markt intern 1a – Kosmetikinstitut“ bzw. „markt intern 1a – Fachhändler“ bescheinigt.

Der Senat legte eine Verbrauchererwartung zu Grunde, wonach die Zeitschrift „markt intern“ im Jahre 2007 eine vergleichende Untersuchung von Fachhändlern und Kosmetikinstituten durchgeführt habe und das werbende Unternehmen dabei zur Spitzengruppe der neutral überprüften Unternehmen gehört habe. Irreführend und unlauter sei der Einsatz der Werbemittel, weil es sich hier um eine reine Selbstauszeichnung handele und dieser Umstand sich dem Betrachter der Werbemittel weitestgehend verschließe. Die Kriterien des „Leistungsstandards“ seien nicht objektiv, beispielsweise die Frage, wann ein Betriebsklima „gut“ bzw. wann die Fluktuation „gering“ sei. Auch die Frage, ob ein Unternehmen inhabergeführt sei und der Chef auch selbst berate, sei für die Qualität irrelevant, da der Wert der Leistung nicht an Entscheidungsbefugnisse geknüpft sei. (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

I