OLG Düsseldorf: Dispute-Eintrag muss zurück genommen werden, wenn der Domaininhaber nicht zur Löschung verpflichtet ist

veröffentlicht am 28. August 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012, Az. I-20 U 202/11
§ 823 Abs. 1 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Domaininhaber Anspruch auf die Rücknahme eines Dispute-Eintrags hat, wenn der Veranlasser des Eintrags keinen Anspruch auf Löschung der Domain hat. Vorliegend bestand seitens des Herausgebers des Lifestyle-Magazins „AD – Architectural Digest“ kein Anspruch auf Löschung der Domain „ad.de“. Von einer rechtsmissbräuchlichen Domain-Anmeldung könne nicht ausgegangen werden, da „ad“ auch die Abkürzung für „Advertising“ bedeute und eine gezielte Behinderung der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Allein von einem Verkaufsangebot der Domain könne nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 2011 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der DENIC e.G., Kaiserstraße 75-77, 60329 Frankfurt, schriftlich mitzuteilen, dass der Dispute-Eintrag für die Domain ad.de aufgehoben werden solle.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 25%, die Beklagte zu 1) zu 55% und die Beklagte zu 2) zu 20%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 1) zu 2/3. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten der Berufung tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 1) zu 1/2 und die Beklagte zu 2) zu 1/4, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 1) zu 2/3. Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Parteien streiten über Ansprüche in Bezug auf die Domain „ad.de“. Die Klägerin betreibt ein Online-Magazin „Netzwelt.de“. Die Klägerin erwarb diese Domain spätestens im Dezember 2009 und bot sie im August 2010 der Beklagten zu 2) zu einem Preis von 240.000,00 € zum Kauf an.

Die Beklagte zu 1) gibt unter dem Titel „AD – Architectural Digest“ ein Lifestyle-Magazin heraus. Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), unter deren Verantwortung die deutsche Ausgabe erscheint. Die Beklagte zu 1) ist zudem Inhaberin der mit Priorität vom 27.11.1998 in den Klassen 9 und 16 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke … „AD“ und der mit Priorität vom 26.04.2010 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke …. „AD“ für die Klassen 9, 35, 38 und 45.

Die Beklagten haben das Kaufangebot zur Veranlassung genommen, ihrerseits Ansprüche auf die Domain „ad.de“ zu erheben; die Beklagte zu 1) hat bezüglich der Domain bei der DENIC e.G. einen Dispute-Eintrag veranlasst. Sie sind der Ansicht, die Registrierung der Domain sei rechtsmissbräuchlich und von Anfang an in der Absicht erfolgt, von ihnen ein „Lösegeld“ zu verlangen. Die Nutzung der Domain verletze ihre Kennzeichenrechte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass sie nicht zur Löschung der Domain verpflichtet sei. Gegenüber der Beklagten zu 1) hat sie ferner die Unterlassung künftiger Dispute-Einträge und die Aufhebung des bestehenden Dispute-Eintrages begehrt. Die Beklagte zu 1) hat im Wege der Widerklage begehrt, dass die Klägerin es unterlasse, unter der Domain „ad.de“ (online-) Publikationen anzubieten, zu veröffentlichen und/oder zu bewerben sowie dass die Klägerin gegenüber ihrem Internetserviceprovider in die Löschung der Domain ad.de einwillige. Daraufhin haben die Parteien den Feststellungsantrag der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1) hat ihr Unterlassungsbegehren in erster Linie auf die Gemeinschaftswortmarke 9….. und in zweiter Linie auf die Gemeinschaftswortmarke 1….. gestützt. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, sie könne insoweit den Schutz einer besonderen Geschäftsbezeichnung und ein Namensrecht in Anspruch nehmen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung gegenüber der Beklagten zu 2) festgestellt, dass die Klägerin nicht zur Löschung der Domain verpflichtet sei und hat die Klägerin auf die Widerklage unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, unter der Domain „ad.de“ (online-) Publikationen anzubieten, zu veröffentlichen und/oder zu bewerben. Im Übrigen hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen.

Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der jeweils verlängerten Berufungsbegründungsfristen begründeten Berufungen.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber der DENIC e.G., Kaiserstraße 75-77, 60329 Frankfurt, schriftlich mitzuteilen, dass der Dispute-Eintrag für die Domain ad.de aufgehoben werden soll;

2) die Widerklage zu 1) abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1) die Klage abzuweisen;

2) auf die Widerklage der Beklagten zu 1) die Klägerin zu verurteilen, gegenüber dem Internetserviceprovider, der Firma U. AG, X. in die Löschung der Domain „ad.de“ einzuwilligen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, wie das Landgericht ihren auf Löschung des Dispute-Eintrages gerichteten Antrag abgewiesen hat, im Übrigen bleibt sie indes ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in Bezug auf die Beklagte zu 2) festgestellt, dass die Klägerin dieser gegenüber nicht zur Löschung der Domain „ad.de“ verpflichtet ist. Der Senat macht sich insoweit die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu Eigen und nimmt darauf Bezug.

Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das Feststellungsinteresse. Die Beklagten haben beide im vorgerichtlichen Schriftwechsel unmissverständlich die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. Hinzu kommt, dass die Beklagten diese Absicht auch dadurch bekräftigt haben, dass sie bei der DENIC e.G. einen Dispute-Eintrag erwirkt haben. Dieser setzt gerade voraus, dass derjenige, der ihn begehrt versichert, seine vermeintlichen Ansprüche in Bezug auf die Domain unverzüglich rechtlich durchzusetzen. Im Zusammenhang mit der zuvor ausdrücklich angedrohten Einleitung gerichtlicher Schritte konnte die Klägerin dies nur dahingehend verstehen, dass die Beklagten nunmehr umgehend die ihnen vermeintlich zustehenden Rechte an der Domain „ad.de“ gerichtlich geltend machen würden. Dies begründet das erforderliche Feststellungsinteresse.

Die negative Feststellungsklage ist auch begründet; die Widerklage der Beklagten zu 1) auf Einwilligung in die Löschung der Domain unbegründet, weil keiner der Beklagten ein Anspruch auf Löschung der Domain „ad.de“ zusteht. Die Beklagten berufen sich insoweit an erster Stelle darauf, dass ihnen ein derartiger Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung zustehe. Dies hat das Landgericht jedoch aus zutreffenden Gründen verneint. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen (BGH GRUR 2009, 685 Rn. 41 – „ahd.de“). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Beklagten sind auf die Verwendung der Domain nicht zwingend angewiesen, da sie seit Jahren unter der Domain „ad-magazin.de“ einen Internetauftritt betreiben. In einem derartigen Fall ist es einem Domaininhaber nur dann versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten der Domain rechtsmissbräuchlich handelt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, ihn sich vom Inhaber der entsprechenden Kennzeichens- oder Namensrechte abkaufen zu lassen (BGH a.a.O. Rn. 43). Das liegt hier aber nicht nahe.

Es ist schon fraglich, ob der Klägerin bei Erwerb der Domain der Zeitschriftentitel „AD“ überhaupt als solcher bekannt war. Es ist vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass sie die Domain im Hinblick auf die Abkürzung für „Advertising“ erworben hat, weil Online-Anzeigen häufig als „Ad“ bezeichnet werden. Dafür spricht, dass sie zum Beispiel auch die Domain „it.de“ erworben hat, die ebenfalls einen kommunikationstechnischen Bezug aufweist. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht gerade die Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin vom 19.08.2010 ebenfalls in diese Richtung. Dort ist nämlich davon die Rede, die Klägerin könne die Domain „nicht mehr“ gebrauchen, weil man kein Projekt (mehr) aufsetzen wolle. Daraus folgt aber im Umkehrschluss gerade, dass die Klägerin zum Erwerb der Domain sehr wohl ein Projekt aufsetzen wollte, für das die Domain zum Einsatz kommen sollte. Entscheidend gegen eine missbräuchliche Registrierung der Domain spricht hier aber vor allem der zeitliche Ablauf: Wäre es der Klägerin darauf angekommen, die Domain an eine der Beklagten zu veräußern, ist nicht verständlich, warum zwischen Erwerb der Domain und der Kontaktaufnahme mit der Beklagten zu 2) – wobei offen bleiben mag, von wem die Initiative ausging – mindestens acht Monate liegen und warum die Domain bereits zuvor bei dem Domainhändler Sedo angeboten wurde.

Ein potentieller Benutzungswille ist im Übrigen auch dann gegeben, wenn die Klägerin lediglich die Veräußerung der Domain beabsichtigt hätte. Sie hat dargetan und durch Verweis auf die Vielzahl zum Beispiel von der Beklagten zu 1) registrierten Domains plausibel gemacht, dass es in der Branche üblich ist, ein gewisses Portfolio von Domainnamen zu halten, die entweder selber verwendet oder später veräußert werden. Dies allein begründet keinen Rechtsmissbrauch (BGH a.a.O. Rn. 47). Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Preisvorstellungen der Klägerin für die Domain überzogen gewesen sein mögen, nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung schließen. Die Vorstellungen können ohne weiteres mit einer Fehleinschätzung des Wertes derartiger „Zwei-Buchstaben-Domains“ erklärt werden. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Klägerin ernsthaft die Domain benutzen könnte, um Kunden, die das Livestyle-Magazin der Beklagten suchen, auf das von ihr betriebene Technikportal umzuleiten. Dafür sind die tatsächlich von den Parteien angebotenen Produkte zu verschieden. Sie sprechen unterschiedliche Interessentengruppen an. Insgesamt kann daher nicht von einem missbräuchlichen Anmelden oder Halten des Domainnamens ausgegangen werden.

Die Beklagten können den Anspruch auf Löschung auch weder auf ihre Marken, noch ein möglicherweise bestehendes Recht am Unternehmenskennzeichen stützen, denn insoweit wäre ein Löschungsanspruch nur dann begründet, wenn schon das bloße Halten des Domainnamens für sich gesehen eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Beklagten darstellte; wenn also eine Verwendung der Domain, die die Kennzeichenrechte nicht verletzt, ausgeschlossen ist (BGH a.a.O. Rn. 36; BGH GRUR 2007, 888 Rn. 10 – Euro-Telekom). Das ist nicht zu erkennen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Domain in einer allein den Inhalt der betreffenden Seiten beschreibenden Form verwendet wird oder aber für solche Online-Angebote, die nichts mit Publikationen zu tun haben.

Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Kammer auf die Widerklage der Beklagten zu 1) die Klägerin zur Unterlassung verpflichtet.

Insoweit ist ergänzend nur folgendes auszuführen: Die Bezeichnung „ad“ als solches ist – wie dies bei derartig kurzen Buchstabenfolgen häufig der Fall sein wird – mehrdeutig. Insbesondere ein Magazin wie das der Beklagten wird durch die Buchstabenfolge nicht beschrieben. Gerade für derartige Publikationen kann der Marke daher die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Aus diesem Grunde besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das von der Klägerin in Bezug auf die Gemeinschaftsmarken anhängig gemachte Löschungsverfahren auszusetzen.

Die Klägerin hat durch die Weiterleitung der Domain das Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die Waren und Dienstleistungen genutzt, für die die Marke eingetragen ist. Zum einen hat sie ausdrücklich zugestanden, dass – möglicherweise durch ein nicht schuldhaftes Verhalten im Zusammenhang mit der Umstellung ihres Internetauftritts – die Weiterleitung auf die Startseite ihres Onlinemagazins erfolgt sein kann. Zum anderen werden auf der Impressum-Seite, auf die unstreitig weiter geleitet wurde, die Onlinemagazine – bzw. jetzt noch das Onlinemagazin – der Beklagten beworben. Auf eine beschreibende Verwendung kann sich die Klägerin nicht berufen, denn hinsichtlich der Seiten, auf die weitergeleitet wird, ist ein Bezug zu dem Begriff „Ad“ in dem von der Klägerin angenommenen Sinne einer Online-Anzeige nicht erkennbar. Die Frage einer beschreibenden Benutzung ist aber eben anhand dieses Inhaltes im Einzelfall festzustellen.

Erfolg hat danach allein die Berufung der Klägerin insoweit, wie diese auch die Löschung des Dispute-Eintrages begehrt. Dieser Anspruch steht ihr entsprechen § 823 Abs. 1 BGB zu. Durch den Dispute-Eintrag hat die Beklagte zu 1) in ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, nämlich das Recht an der Domain „ad.de“ eingegriffen, denn der Dispute-Eintrag hat zur Folge, dass die Klägerin die Domain nicht mehr an Dritte veräußern kann. Durch den Dispute-Eintrag wird im Ergebnis bewirkt, dass die Domain nur auf den Antragsteller übertragen werden kann und dass im Falle einer Löschung der Domain der Antragsteller des Dispute-Eintrages automatisch die Domain erwirbt. Bereits hieraus folgt, dass die Aufrechterhaltung des Dispute-Eintrages nur gerechtfertigt ist, wenn dem Antragsteller ein Anspruch auf Löschung der Domain als solcher zusteht. Besteht – wie hier – nur ein Anspruch darauf, die Domain nicht für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, besteht kein Bedürfnis, den Dispute-Eintrag aufrecht zu erhalten. Aus dem Unterliegen der Beklagten zu 1) bezüglich des Löschungsbegehrens folgt damit der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des Dispute-Eintrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

I