OLG Düsseldorf: Ein Rechtsanwalt darf sich nicht ohne weiteres als „European Patent & Trademark Attorney“ bezeichnen / Zur Unzulässigkeit des Hinweises „Vertretungsberechtigt bei …“

veröffentlicht am 2. Juni 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. 20 U 122/07
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass sich ein Rechtsanwalt nur dann als „European Patent & Trademark Attorney“ oder „European Patent Attorney“ bezeichnen darf, wenn er entsprechend zugelassen ist. Die Zulassung setzt ein besonderes Prüfungsverfahren voraus. Geklagt hatte ein Patentanwalt gegen einen Rechtsanwalt. Letzterer vertrat die Ansicht auch „European Patent & Trademark Attorney“ zu sein und erklärte auf seinem Briefbogen, vertretungsberechtigt zu sein bei folgenden Behörden: „Bundespatentgericht, Deutsches Patent- und Markenamt, Europäisches Patentamt, EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz, Weltorganisation für geistiges Eigentum„.

Der beklagte Rechtsanwalt habe die Bezeichnung „European Patent & Trademark Attorney“ oder „European Patent Attorney“ zu unterlassen, solange er nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen sei. Die Verwendung dieser Bezeichnung durch den Beklagten sei irreführend, weil er zwar als deutscher Rechtsanwalt zugelassen, nicht aber in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen sei. Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ könne die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen seien. Die Eintragungsvoraussetzungen regele Art. 134 Abs. 2 EPÜ. Gemäß Buchstabe c) gehöre dazu unter anderem das Bestehen der europäischen Eignungsprüfung.

Die Befugnis des Beklagten, die angegriffene Bezeichnung zu führen, ohne in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein, ergebe sich auch nicht aus seiner Stellung als Rechtsanwalt. Letztere gebe ihm zwar ebenfalls die Befugnis, Dritte beim Europäischen Patentamt zu vertreten, mache ihn aber nicht selbst zum gemäß Artikel 134 Abs. 2 EPÜ zugelassenen Vertreter. Er werde einem zugelassenen Vertreter lediglich in seinen Vertretungsbefugnissen gleichgestellt.

Auch die Bezeichnung „European Patent & Trademark Attorney“ dürfe nicht geführt werden. Das folge aus den vorgenannten Erwägungen, weil darin auch die Bezeichnung „European Patent Attorney“ enthalten und vom Verkehr als solche erkannt werde. Das Verbot erstrecke sich nicht auf die Führung der Bezeichnung „European Trademark Attorney“, weil der Kläger einen derartigen Ausspruch nicht erstrebe.

Ebensowenig dürfe die Bezeichnung „Attorney for European Trademarks, Designs and Patents“ und/oder „Attorney for European Patents“ geführt werden, da der Beklagte sich damit derart eng an die gebräuchliche, nach den vorstehenden Ausführungen ihm zu verbietende Bezeichnung „European Patent Attorney“ anlehne, dass Verwechslungen hiermit bei den angesprochenen potentiellen Mandanten nicht selten vorkommen würden.

Unbeanstandet ließ der Senat den Hinweis auf die „Vertretungsberechtigung“ des beklagten Rechtsanwalts. Die aufgeführten Befugnisse stünden dem Beklagten ohne Zweifel zu. Zwar könne die Nennung von Zutreffendem, aber Selbstverständlichem irreführend sein (vgl. etwa Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb u. a., 26. Aufl. 2008, § 5 UWG Rn. 2.115). Das sei dann der Fall, wenn damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen die unzutreffende Vorstellung besonderer Befugnisse oder Fähigkeiten erweckt werde. Eine Irreführung scheidet aber aus, wenn das Selbstverständliche von den angesprochenen Verkehrskreisen als solches erkannt wird (Bornkamm a.a.O.). Ein derartiger Fall sei hier nach Auffassung des Senats anzunehmen. Es gehe um die Berechtigung des Klägers, als Vertreter vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, einem vom Beklagten so genannten „EU-Amt für Gewerblichen Rechtsschutz“ (gemeint sei wohl das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum aufzutreten. Das erscheine für einen Rechtsanwalt als dem auch im Verständnis der Bevölkerung allgemeinen Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten derart selbstverständlich, dass eine Irreführung ausscheide. Dass ein Rechtsanwalt vor einem Gericht und bei Behörden im Interesse seiner Mandanten auftrete, entspreche einem auch bei juristischen Laien verbreiteten Verständnis seiner ureigenen Funktion.

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