OLG Düsseldorf: Ein Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gleichzeitig ausspricht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 29. Januar 2013

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 58/12
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Wettbewerbsverband, der eine große Anzahl von Abmahnungen gegen gewerbliche Kraftfahrzeughändler gleichzeitig ausspricht, kein Rechtsmissbrauch mit dieser Begründung vorzuwerfen ist. Es sei legitim, da das Interesse des Verbandes, einen wettbewerbswidrigen Zustand beseitigen zu wollen, nur auf diese Weise rasch und umfassend verfolgt werden könne. Das damit eingegangene Prozesskostenrisiko sei eine logische Folge. Auch war das Gericht der Auffassung, dass eine vorgefertigte Unterlassungserklärung, welche eine Verschulden nicht erwähnt, so auszulegen sei, dass nur schuldhafte Zuwiderhandlungen die Vertragsstrafe auslösen. Zitat:

„Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Allein das parallele Vorgehen gegen eine Vielzahl von Kraftfahrzeughändlern rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Es ist ein legitimes Interesse des Antragstellers, den seiner Auffassung nach bestehenden wettbewerbswidrigen Zustands rasch und umfassend beseitigen zu wollen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UWG bestimmt, dass auf Sicherung des Unterlassungsanspruchs gerichtete einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaub­haftmachung eines Verfügungsgrundes erlassen werden können. Eine Verweisung des Antragstellers auf ein zeitraubendes Musterverfahren und damit eine Verpflichtung zur jahrelangen Duldung eines wettbewerbswidrigen Zustands ist damit nicht zu vereinbaren.

Es wäre von daher auch verfehlt, allein auf die Zahl der Abmahnungen abzustellen. Schädlich ist erst das Verfolgen eines sich im finanziellen Anreiz erschöpfenden Eigeninteresses. Auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen ist ein Missbrauchsvorwurf nicht veranlasst, wenn der Kläger dabei ein erhebliches Prozesskostenrisiko eingegangen ist (BGH, MMR 2005, 376, 377- Telekanzlei). Wer – wie vorliegend der Antragsteller – neue rechtliche Fragestellungen klären lässt, geht immer ein erhebliches Prozessrisiko ein. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bauheizgerät“ (GRUR 2012, 730) auf das Fordern einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenverpflichtung abgestellt hat, trifft auch dieser Vorwurf den Antragsteller nicht. Eine Unterwerfungserklärung, die das Verschulden nicht erwähnt, sondern nur davon spricht, dass „für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von … €“ geschuldet sei, ist so zu verstehen, dass nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung die Verwirkung der Vertragsstrafe auslöst (OLG Köln, OLG-Rp 2008, 21; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 12 Rn. 1.152). Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Missbräuchliche Mehrfachverfolgung“ (GRUR 2000, 1089) beurteilten zu vergleichen. Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Verletzers kann durch das Vorgehen eines einzigen Anspruchsberechtigten abgestellt werden, ein paralleles Vorgehen weiterer Berechtigter ist hierfür nicht erforderlich. Dagegen kann das wettbewerbswidrige Verhalten einer Reihe von Verletzern nur durch ein Vorgehen gegen alle zeitnah unterbunden werden.“

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

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