OLG Düsseldorf: Eine Einstweilige Verfügung kann bei Patentstreitigkeiten nur dann erlassen werden, wenn Sachverständiger entbehrlich ist

veröffentlicht am 2. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2009, Az. I-2 U 140/08
§ 940 ZPO, § 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung in der Regel voraussetzt, dass die Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder für das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind und insbesondere kein Sachverständiger hinzugezogen werden muss.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setze voraus, dass die begehrte Regelung gemäß § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheine. Dies verlange nicht nur eine „Dringlichkeit“ in einem rein zeitlichen Sinne, sondern darüber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden müssten. Anders als im Wettbewerbsrecht werde das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Patentverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. § 12 Abs. 2 UWG sei wegen der besonderen Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (vgl. zum Ganzen Senat, GRUR 1983, 79, 80 – AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 – Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508; Mitt 1996, 87, 88 – Captopril; zuletzt Senat, InstGE 9, 140, 144 = Mitt. 2008, 327 = GRUR-RR 2008, 329 – Olanzapin).

In Patentverletzungsstreitigkeiten sei das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besonders sorgfältig zu prüfen. Gerade hier ergäben sich regelmäßig besondere Schwierigkeiten daraus, die Übereinstimmung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre, den Schutzumfang und die Schutzfähigkeit bzw. Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschränkten Möglichkeiten träfen besonders den Antragsgegner. Während dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bemühen müsse, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO regelmäßig ausreichend Zeit bleibe, den Verletzungstatbestand und den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verfügungsantrages sorgfältig zu prüfen, sehe sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen mündlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verfügungsantrags regelmäßig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verhältnismäßig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergehe eine Unterlassungsverfügung, greife sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führe während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs.

Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung setze deshalb in der Regel voraus, dass die Übereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder für das Gericht hinreichend klar zu beurteilen seien, insbesondere kein Sachverständiger hinzugezogen werden müsse. Die Kürze der im Eilverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung verfügbaren Zeit stehe in der Regel der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens entgegen. Darüber hinaus muss auch die Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechtes hinlänglich gesichert sein. Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatentes könnten das Vorliegen eines Verfügungsgrundes anerkanntermaßen ausschließen; sie spielten eine wesentliche Rolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Senat, GRUR 1983, 79, 80 – AHF-Konzentrat; Mitt 1996, 87, 88 – Captopril; InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 – Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 1005 – Früchteschneidemesser; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 328; Benkard, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 153 b; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 391 und 392).

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