OLG Düsseldorf: Eine einstweilige Verfügung wegen des Fehlens eines Impressums erfasst nicht auch die „hinreichende Erreichbarkeit“ des Impressums / Zur einschränkenden Auslegung einer einstweiligen Verfügung

veröffentlicht am 26. Oktober 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2012, Az. I-20 W 20/12
§ 5 TMG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagt, „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen“, nicht auch bereits die hinreichende Erreichbarkeit des Impressums erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Streitwert: 2.000,00 EUR

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen“ verstoßen hat.

Dabei kann offen bleiben, ob die Präsenz der Schuldnerin auf den sozialen Netzwerken Twitter und Facebook eine „Internetpräsenz“ darstellt, die die Schuldnerin als Diensteanbieter betreibt, denn unstreitig macht die Schuldnerin Angaben zum Impressum. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob diese Angaben hinreichend einfach und effektiv erreichbar sind. Die Frage der Erreichbarkeit der Impressumangaben ist aber nicht Gegenstand des Unterlassungstitels; dieser verbietet allein den Betrieb einer Internetpräsenz ohne ein Impressum.

Die Gläubigerin hat die Schuldnerin in Anspruch genommen, weil ihre Internetpräsenz überhaupt keine Impressumangaben enthielt. Ist nunmehr ein Impressum vorhanden, aber streitig, ob es hinreichend einfach zugänglich ist, so läge selbst dann kein im Kern gleicher Verstoß vor, wenn man zu Gunsten der Gläubigerin unterstellen würde, das Impressum sei von der Facebook- beziehungsweise Twitter-Präsenz aus nicht hinreichend einfach zugänglich. Bereits der Streit der Parteien über die Frage, welche Anforderungen an eine hinreichend einfach zugängliche Angabe zu stellen sind zeigt, dass die Frage gerade noch nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war und damit Verbotsinhalt geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91, § 97 Abs. 1 ZPO.

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