OLG Düsseldorf: Eine Veranstaltung, die nicht mit der bekannten Preisverleihung zusammenhängt, darf nicht mit „Business to Bambi“ beworben werden

veröffentlicht am 23. Juli 2014

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014, Az. I-20 U 131/13
§ 14 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Veranstaltung nicht mit dem Slogan „Business to Bambi (B2B)“ beworben werden darf, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Verleihung des bekannten „Bambi“-Preises steht. Es werde durch die markenmäßige Benutzung der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Veranstaltung mit der Preisverleihung verbunden sei. Die Marke und das Medienereignis „BAMBI“ seien deutschland- und europaweit sehr bekannt und die Beklagte habe keine Anstrengung unternommen, sich davon zu distanzieren. Zitat:

„a) Die Beanstandung der Feststellung, das Medienereignis „BAMBI“ sei europa- und weltweit bekannt, da diese Bekanntheit nur für den Preis an sich und nur in dem Umfang „über die Grenzen Europas hinaus“ vorgetragen worden sei, ist zutreffend, aber unerheblich. Für die Kennzeichnungskraft der Klagewortmarke kommt es nur auf ihre Bekanntheit in Deutschland an. Diese ist kraft Benutzung immens. Das ist allgemein bekannt.

b) Die festgestellten Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen ist, sind zwar durch eine eigene Recherche des Landgerichts ermittelt worden. Das bringt im Ergebnis aber nichts für die Beklagte. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin sich die im Urteil genannte Dienstleistung „Durchführung von Abendveranstaltungen mit Bewirtung von Gästen“ zu Eigen gemacht hat. Diese Angabe hat die Beklagte dann nicht wirksam bestritten. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klagemarke für diese Dienstleistung eingetragen ist und in Kraft steht, ist das unerheblich. Das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist für jedermann zugänglich und stellt zweifelsfrei eine zuverlässige Quelle dar. Bei den dortigen Eintragungen handelt es sich mithin um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen, die gemäß § 291 ZPO keines Beweises bedürfen.

c) Dass der Club der Beklagten am Veranstaltungstag an sich geschlossen gewesen wäre, kann der Beurteilung unterstellt werden, führt aber zu keinem anderen Ergebnis, wie unten auszuführen sein wird.

d) Ob und unter welcher Bezeichnung die Veranstaltung in den Clubräumen der Beklagten schließlich durchgeführt wurde, ist unerheblich. Bereits die entsprechende Bewerbung, die unstreitig ist, begründet, wenn man die Verwendung des Wortes „Bambi“ als Markenverletzung ansieht, die Wiederholungsgefahr. Im übrigen wird man sagen müssen, dass eine Veranstaltung, die mit einem bestimmten Slogan beworben wird, auch dann, wenn der Slogan auf der Veranstaltung selber nicht mehr in Erscheinung tritt, unter diesem durchgeführt wird, es sei denn, es erfolgt anlässlich der Veranstaltung eine ausdrückliche Distanzierung vom Slogan.“

Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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