OLG Düsseldorf: Erstattung von Testkaufkosten nur gegen Rückgabe des Gerätes

veröffentlicht am 27. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 10 W 64/08
§ 12 UWG

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein im Rahmen eines Testkaufs erworbenes Gerät lediglich Zug um Zug gegen Rückübertragung von Eigentum und Besitz am Gerät zu erstatten sind, wenn der Anspruch des ursprünglichen Verkäufers des Gerätes ohne weiteres konkretisierbar ist. Bereits das OLG München (Beschluss vom 16.03.2004, Az. 29 W 867/04) hatte in diesem Sinne entschieden. Unter anderem Andreas Giersch (Link: iPhone), Inhaber der deutschen Marke „Gmail“ hatte in der Vergangenheit (erfolglos) für die Kosten des Testkaufs Erstattung verlangt, ohne aber im Gegenzug das betreffende Gerät zurückgeben zu wollen.

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