OLG Düsseldorf: Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr muss eine Marke (unberechtigt) für eine gleiche oder ähnliche Ware benutzt werden

veröffentlicht am 7. Dezember 2015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 234/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine abmahnfähige Verwechslungsgefahr bei der Nutzung einer fremden Marke nur dann vorliegt, wenn die Marke für gleiche oder ähnliche Waren wie die des Markeninhabers benutzt wird. Im Falle einer Bildmarke (Tigerkopf), welche auf einer Uhr abgebildet war, verneinte das Gericht die Warenähnlichkeit zu den vom Rechtsinhaber angemeldeten Klassen Bekleidungsstücke (Klasse 25), Sonnenbrillen (Klasse 9) und Lederwaren (Klasse 18). Uhren würden in keine dieser Kategorien fallen, so dass Warenähnlichkeit und damit auch eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben seien. Die Abmahnung des Rechtsinhabers sei daher unberechtigt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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