OLG Düsseldorf: Für Markenverstöße haftet der Admin-c nicht

veröffentlicht am 16. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08
§ 14 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Admin-c nicht für markenrechtliche Verstöße der Domain haftet. Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hatte den Beklagten, der als Admin-C für die Domain n.de benannt war, durch anwaltliches Schreiben darauf hinweisen lassen, dass ihre Rechte an der deutschen Wortmarke Nr. … n.de durch den Domainnamen n.de verletzt würden. Der Admin-c hatte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber, eine in Dubai ansässige Firma gesorgt. Die Zahlung der von der Klägerin aufgewandten Abmahnkosten verweigert der Beklagte, weil er die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht für gegeben hielt. Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht urteilte:

Das Landgericht habe zwar eine Störerhaftung des Admin-C in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Stuttgart (MMR 2004, 38, 39) für die durch den Domainnamen begangene Rechtsverletzung bejaht; als Tatbeitrag hat es (wie auch das OLG Stuttgart) angesehen, dass sich der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC habe angeben lassen und damit dem ausländischen Domaininhaber erst die Möglichkeit der Registrierung, die die Benennung eines Admin-C mit Sitz im Inland erfordert, eröffnet habe. Aufgrund der Registrierungsbedingungen habe der Beklagte rechtlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die Domain gehabt.

Diese Rechtsauffassung, so der Senat, sei aber nicht zutreffend. Das OLG Düsseldorf schloss sich der Meinung des OLG Köln (GRUR-RR 2009, 27-29) an. Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lasse sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708, 711 – Internet-Versteigerung II) haftet im Fall der Verletzung absoluter Rechte derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Letzteres sei unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders falle. Der Admin-C, der administrative Ansprechpartner, übe keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er sei (neben dem Technischen Kontakt, Tech-C und dem Betreuer des Name-Servers, Zone-C) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person in dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains, bei „de“-Domains der DENIC e. G.

Der Pflichtenkreis des Admin-C beziehe sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Schon diese rechtliche Konstellation verbietet es, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Vielmehr sei allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 – ambiente), wobei es rechtlich unerheblich sei, ob er im Inland oder Ausland seinen Sitz habe.

Eine Haftung des Beklagten als Admin-C ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass er Kenntnis hatte von der Verletzung von Markenrechten der Klägerin durch die Domain n.-b.de, für die er ebenfalls als Admin-C fungiert hat. Allein die Kenntnis von einer durch einen Dritten (den Domaininhaber) begangenen Markenverletzung vermag eine Mithaftung dafür nicht zu begründen (was aber offensichtlich das LG Frankfurt/Main in dem Beschluss vom 14.05.2007 – 3-11 O 12/07 – so gesehen hat). Aus der Stellung als Admin-C ergeben sich auch bei Kenntnis von einer vorangegangenen Rechtsverletzung aufgrund der oben dargelegten Erwägungen keine Prüfungspflichten.

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