OLG Düsseldorf: Der Geschäftsführer kann für die Wettbewerbsverstöße des Unternehmens persönlich haften

veröffentlicht am 13. Dezember 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09
§§ 3 Abs. 1; 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG, § 5 TMG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich (hier: für E-Mail-Spam) in Anspruch genommen werden kann. Das folge daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft keine Maßnahmen veranlasst habe, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 – Telefonische Gewinnauskunft). So sei nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion irgendwelche Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten. Der Senat verstehe den Vortrag der Antragsgegner dahin, dass erst als Reaktion auf die Beanstandung, die Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben habe, eine Überprüfung der Kundendatei auf abgegebene Einwilligungserklärungen erfolgt sei. Dass die fragliche Werbeaktion völlig ohne Wissen des Geschäftsführers stattgefunden habe, behauptet er selbst nicht.

Auch wenn die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht nach der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890) kaum noch in Betracht gekommen sei, habe der Geschäftsführer mit diesem Verhalten jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Er habe nämlich – soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt habe – als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt gewesen sei, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt worden seien, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorgelegen habe. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesellschaft die fragliche Adressen-Datenbank nicht selbst aufgebaut, sondern später erworben habe. Irgendwelche Maßnahmen zur Überprüfung der Einwilligungen, sei es auch nur stichprobenartig, seien nicht ansatzweise erkennbar. Der Geeschäftsführer habe sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt. Das reiche nicht aus.

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