OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Händlers für eine fehlende Kennzeichnung nach dem ElektroG

veröffentlicht am 2. Dezember 2015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 3/15
 § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 S. 1 ElektroG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der z.B. Kopfhörer vertreibt, nicht für eine fehlende herstellerseitige Kennzeichnung nach dem ElektroG einstehen muss. Eine Haftung des Händlers lasse sich für Kennzeichnungspflichten nicht aus dem ElektroG ableiten – im Gegensatz zu einer fehlenden Registrierung. Daher liege kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch den Vertrieb nicht gekennzeichneter Kopfhörer vor. Teilweise anders sah dies noch das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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