OLG Düsseldorf: „Keiner ist schneller“ kann zulässige Werbung für ein Schmerzmittel sein

veröffentlicht am 17. Mai 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2016, Az. I-20 U 55/16
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 HWG; Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Schmerzmittels mit „Keiner ist schneller“ keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung ist. Der Verbraucher verstehe diese werbliche Äußerung dahingehend, dass das beworbene Medikament zu den am schnellsten wirkenden Präparaten gehöre. Die Aussage, dass Ibuprofen-Lysin-Präparate, zu denen X. zählt, zu den schnellsten Mitteln gehörten, wenn es um die Schmerzlinderung gehe, sei auch als gesundheitsbezogene Angabe gerechtfertigt, da diese Behauptung durch Studien belegt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Keiner ist schneller).


Werden Ihnen unzutreffende Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptungen vorgeworfen?

Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab anwaltlich prüfen lassen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


I