OLG Düsseldorf: Klebefähnchen am Kopfhörerkabel können der Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG genügen

veröffentlicht am 21. Oktober 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014, Az. I-2 U 33/14
§ 7 S. 1 ElektroG; § 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn die Kontaktadresse des Herstellers eines Kopfhörers auf einem Klebefähnchen am Kabel angebracht ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Markenname selbst am Kopfhörer direkt angebracht sei. Anders wird dies vom OLG Celle (hier) gesehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

I.
Die Berufungen gegen das am 20. April 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, bezüglich des Rechtsmittels der Verfügungsbeklagten allerdings mit der Maßgabe, dass sich der landgerichtliche Verbotsausspruch nicht auf Gewährleistungshinweise bezieht, die ausschließlich gegenüber gewerblichen Abnehmern erfolgen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.400,– €, wobei auf das Rechtsmittel des Verfügungsklägers und auf das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten jeweils 700,– € entfallen. Der Streitwert des landgerichtlichen Verfahrens wird auf 2.100,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Verfügungskläger stellt her und vertreibt Kopfhörer, die im Ohr zu tragen sind (sogenannte In-Ear-Kopfhörer, vgl. Anlage AG 6). Die Verfügungsbeklagte vertreibt in Deutschland Kinder-Stereo-Kopfhörer, die die Bezeichnung „W. “ tragen. Es handelt sich um Bügel-Kopfhörer, die das menschliche Ohr von außen übergreifen und mit einem über den Kopf geführten Bügel miteinander verbunden sind (vgl. das zur Akte gereichte Musterstück) und die die Verfügungsbeklagte von dritter Seite für sich herstellen lässt. Auf beiden Ohrmuscheln des Kopfhörers ist außen die (Hersteller-)Bezeichnung „W.“ gut sichtbar aufgedruckt. Die Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten und das Symbol nach Anhang II gemäß § 7 ElektroG (durchgestrichene Mülltonne) sind nicht auf dem Kopfhörer selbst angebracht, sondern auf einer silberfarbenen Fahne an dem mit dem Kopfhörer fest verbundenen orangefarbenen Kabel, von außen sichtbar auf dem Datenblatt in der Packung sowie in der Gebrauchsanweisung. Letztere enthält zusätzlich folgende Hinweise an den Benutzer (wobei die verfahrensrelevanten Passagen durch Unterstreichen hervorgehoben sind):

GEWÄHRLEISTUNG

Für dieses Produkt gilt die gesetzliche Gewährleistung. Reklamationen sind unmittelbar nach Feststellung zu melden. (…) Der Gewährleistungsanspruch ist vom Käufer durch Vorlage der Kaufquittung nachzuweisen.

Hinweise:

1.8

(…)

2. Beachten Sie bitte, dass Sie Ihrem defekten Produkt in jedem Fall folgende Unterlagen beifügen bzw. bereithalten:

– Kaufquittung

– Gerätebezeichnung/Typ/Marke

– Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit möglichst genauer Fehlerangabe.

Bei Gewährleistungsanspruch oder Störungen wenden Sie sich bitte persönlich an Ihr Verkaufshaus.

Der Verfügungskläger sieht darin diverse Verstöße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, insbesondere gegen Produktkennzeichnungspflichten nach dem ElektroG und dem ProdSG, und hat in erster Instanz im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt,

der Verfügungsbeklagten unter Androhung der – dort näher bezeichneten – gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhöreren zu Zwecken des Wettbewerbs, wie bei den Kopfhörern „W. “ (Anlage FN2) geschehen,

1. Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind;

2. Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese Kopfhörer selbst, oder, wenn es aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;

3. in der Bedienungsanleitung eine wort- oder inhaltsgleiche Formulierung wie folgt zu verwenden:

„Reklamationen sind unmittelbar nach Feststellung zu melden.“;

4. a) in der Bedienungsanleitung den Hinweis zu erteilen, dass dem defekten Produkt in jedem Fall ein Kaufquittung beizufügen bzw. bereitzuhalten ist;

b) in der Bedienungsanleitung den Hinweis zu erteilen, dass dem defekten Produkt in jedem Fall die Gerätebezeichnung/Typ/Marke beizufügen bzw. bereitzuhalten sind;

c) in der Bedienungsanleitung den Hinweis zu erteilen, dass dem defekten Produkt in jedem Fall die Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit möglichst genauer Fehlerangabe beizufügen bzw. bereitzuhalten ist.

Diesem Begehren hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. März 2014 im Umfang der Anträge 3. bis 4c. entsprochen (Bl. 15 bis 21 d.A.).

Mit ihrem Widerspruch hat die Verfügungsbeklagte geltend gemacht, es fehle an der Dringlichkeit, nachdem vom Testkauf zum Erwerb eines angegriffenen Kopfhörers am 25. Januar 2014 bis zum Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht am 5. März 2014 mehr als 5 Wochen vergangen seien. Darüber hinaus sei der Antrag rechtsmissbräuchlich, weil die Abmahntätigkeit des Verfügungsklägers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit stehe. Die Beschlussverfügung sei auch deshalb zu Unrecht ergangen, weil sie – die Verfügungsbeklagte – mit dem Endverbraucher keine Verträge abschließe und daher dessen Gewährleistungsrechte nicht beschneiden könne. Die untersagten Äußerungen in der Bedienungsanleitung enthielten lediglich Empfehlungen zur erfolgreichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer. Auch bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Mit Urteil vom 20. April 2014 (Bl. 45 bis 62 GA) hat das Landgericht den weitergehenden Verfügungsantrag zu 1. und 2. zurückgewiesen und seine Beschlussverfügung bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle nicht an der Dringlichkeit des Verfügungsantrages, nachdem der Verfügungskläger seinen Antrag lediglich etwas mehr als 5 Wochen nach dem Testkauf bei Gericht eingereicht und in der Zwischenzeit die Verfügungsbeklagte noch mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2014 abgemahnt habe. Jeweils etwa zwei Wochen Zeit könne der Verfügungskläger sich nehmen, bevor er den nächsten rechtlichen Schritt unternehme, ohne dass die Eilbedürftigkeit verloren gehe. Es könne dahinstehen, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG sei, weil der Verfügungskläger seine Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 Satz 1 ElektroG bzw. § 6 Abs. 1 ProdSG nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund des Aufdrucks der Bezeichnung „W.“ auf beiden Hörmuscheln sei die Herstellerin des Kopfhörers im Sinne des § 7 Abs. 1 ElektroG eindeutig identifizierbar gewesen. Unter diesem Markennamen sei auch ein Hersteller in dem von der EAR-Stiftung geführten Herstellerregister verzeichnet, der als „Hersteller“ im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG angesehen werden könne. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Angaben auf der Produktfahne von Bedeutung seien und die Verfügungsbeklagte auch als Herstellerin gelten müsse, habe sie ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt, weil sie auf der Fahne an dem fest mit dem Kopfhörer verbundenen Kabel „geschäftsmäßig ihren Namen an dem Produkt angebracht und sich dadurch als Hersteller ausgegeben“ habe. Auch ihre Kontaktanschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 ProdSG sei auf der Fahne mit aufgedruckt. Auch hinsichtlich des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“ sei der Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beschlussverfügung sei aufrecht zu erhalten gewesen, weil die Gewährleistungsrechte gerade auch durch den Abdruck der angegriffenen Formulierungen in der Bedienungsanleitung gegenüber dem Verbraucher beschränkt würden.

Mit ihrer Berufung verfolgt der Verfügungskläger seinen ursprünglichen Antrag zu 1. (nicht denjenigen zu 2.) weiter, während die Verfügungsbeklagte die Aufhebung der Beschlussverfügung und die Zurückweisung des Verfügungsantrages begehrt.

Die Verfügungsbeklagte macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen. Der Absatz der angegriffenen Bügel-Kopfhörer beeinträchtige den Absatz derjenigen des Verfügungsklägers nicht, der nur 56 in das Ohr einzuführender Kopfhörerpaare und etwas Zubehör zum Verkauf auf seiner Homepage präsentiere. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, der von ihm anerkannte Unterlassungsanspruch setze nicht voraus, dass sie – die Verfügungsbeklagte – ihre Erzeugnisse nicht unmittelbar an den privaten Endverbraucher vertreibe. Die untersagten Hinweise seien nicht allgemein unzulässig, sondern dürften gegenüber Gewerbetreibenden verwendet werden. An den privaten Endverbraucher liefere sie – die Verfügungsbeklagte – nicht; dessen Rechte würden nicht eingeschränkt, vielmehr enthielten die Hinweise Empfehlungen zur erfolgreichen Durchsetzung von Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Außerdem habe der Verfügungskläger durch sein Zuwarten von mehr als einem Monat mit der Antragstellung die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Der Verfügungskläger habe selbst zum Ausdruck gebracht, er halte den Sachverhalt für eindeutig gelagert und aus diesen Gründen gegenüber der parallel abgemahnten r.-S.-W. G. eine Bitte um Fristverlängerung von zwei Tagen verweigert. Darüber hinaus sei der Verfügungskläger in der Abmahnung und gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sehr erfahren. Da bei der Abfassung der Abmahnschreiben stets die gleichen Textbausteine zugrunde gelegt würden, beanspruche die Geltendmachung nur wenig Zeit und hätte infolge dessen auch wesentlich zügiger betrieben werden können. Darüber hinaus sei das Verhalten des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich, was das Landgericht zu Unrecht habe dahinstehen lassen. Seine Abmahntätigkeit übersteige seinen Jahresumsatz um ein Vielfaches und habe sich derart verselbständigt, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit mehr stehe. Dass der Antragsteller in der parallelen Angelegenheit gegen der r.-S,-W. G. eine Fristverlängerung von zwei Arbeitstagen bei gleichzeitigem Angebot einer Aufbrauchsfrist abgelehnt und, nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert worden sei, gegen dieses Unternehmen nicht weiter vorgegangen sei, zwinge zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Verfügungsklägers offenkundig rechtsmissbräuchlich sei.

Der Verfügungskläger meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Fähnchenkennzeichnung ausreichen lassen. Nach § 7 Satz 1 ElektroG müsse die Kennzeichnung dauerhaft sein, was im Übrigen einem ständigen Rechtssatz entspreche, der genauso im ProdSG gelte. Das Fähnchen am Kabel des angegriffenen Kopfhörers sei jedoch auf Entfernung ausgerichtet und werde deshalb in aller Regel vom Benutzer unmittelbar nach Ingebrauchnahme des Kopfhörers abgetrennt. Der Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte ergebe sich im Übrigen auch in Verbindung mit der Elektrostoffverordnung in Verbindung mit Art. 10 der ihr zugrunde liegenden Richtlinie der EU. Dass sein Vorgehen gegen die Verfügungsbeklagte nicht missbräuchlich sei, zeige sich daran, dass er – der Verfügungskläger – im Jahre 2013 Umsätze von 400.000,– € und Gewinne von 40.000.– € aus dem Kopfhörerverkauf erzielt habe; im ersten Quartal 2014 habe er mehr als 135.000,– € Umsatz erwirtschaftet und dabei mehr als 35.000,– € verdient. Er – der Verfügungskläger – gehe auch gegen größere Wettbewerber vor, was belege, dass ihm an einer echten Marktbereinigung gelegen sei. Je größer der Abgemahnte sei, umso nachhaltigere Gegenwehr sei zu erwarten. In der Tat gehe es ihm – dem Verfügungskläger – nur darum, die Wettbewerbsvorteile unlauter handelnder Mitbewerber zu beseitigen.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten – über den Verbotsausspruch im angefochtenen Urteil hinaus – aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern zu Zwecken des Wettbewerbs, wie bei den Kopfhörern „W. (Anlage FN2) geschehen, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im €päischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf den Verbraucherprodukt gekennzeichnet sind.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu Ziffer 2 abzuändern und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Außerdem treten beide Parteien den gegnerischen Ausführungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen und beantragen jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Rechtsmittel beider Parteien bleiben ohne Erfolg.

1.
Die Verfolgung der geltend gemachten Wettbewerbsverstöße gegen die Verfügungsbeklagte kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Da die missbräuchliche Geltendmachung eine von Amts wegen zu ermittelnde Prozessvoraussetzung ist, hätte das Landgericht die Frage nicht dahinstehen lassen dürfen; fehlerhaft war diese Verfahrensweise deshalb, weil nach der mündlichen Verhandlung auch über den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die Beschlussverfügung zu entscheiden war und der entsprechende Beschluss hätte aufgehoben werden müssen, wenn das Landgericht das Vorliegen einer missbräuchlichen Geltendmachung annehmen wollte.

a)
Nach überwiegender Meinung beseitigt die missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche die Klage- oder Prozessführungsbefugnis; Klage und Verfügungsantrag sind als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, GRUR 1999, 599, 510 – Vorratslücken; BGH, GRUR 2002, 357, 359 – missbräuchliche Mehrfachabmahnungen; BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 22 – MEGA SALE; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rdnr. 4.3).

Der Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfasst nur die Begleitumstände des vorprozessualen oder prozessualen Vorgehens bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und greift ein, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziele und Interessen verfolgt werden und diese die eigentliche Triebfeder für die Verfahrenseinleitung darstellen, wobei es ausreicht, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, MEGA SALE, a.a.O., Tz. 16; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4. 10).

b)
Ob ein Missbrauch vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände beurteilt werden, wobei es auf die Motive und Zwecke der Geltendmachung ankommt, auf die regelmäßig nur anhand äußerer Umstände geschlossen werden kann.

aa)
Das Gesetz nennt als typischen Beispielsfall die Geltendmachung eines Anspruchs, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner). Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein wirtschaftliches nennenswertes Interesse außer demjenigen an Gebührenerzielung bestehen kann, zumal wenn es sich um geringfügige und/oder leicht zu ermittelnde Verstöße handelt. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn der Mitbewerber, obwohl er finanzschwach ist, Abmahnungen in großer Zahl ausspricht oder systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen fordert; ferner ist ein Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft in eigener Regie betreibt, insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße erst ermittelt (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4.12 m.w.N.).

bb)
Geht man hiervon aus, vermag das Vorbringen der Verfügungsbeklagten ein missbräuchliches Verhalten des Verfügungsklägers nicht zu begründen. Zwar ist das Vorliegen eines Missbrauchs, da eine Prozessvoraussetzung betreffend, von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen; ein non liquet geht zu Lasten des Beklagten, da grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung auszugehen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4.25 m.w.N.). Sämtliche Angriffe der Verfügungsbeklagten auf die Prozessführungsbefugnis des Verfügungsklägers gehen jedoch fehl.

(1)
Beide Parteien sind – wie nachstehend dargelegt ist – Wettbewerber, so dass Wettbewerbsverstöße der einen Seite in aller Regel die Wettbewerbsposition des anderen beeinträchtigen.

(2)
Dass der Verfügungskläger im Zusammenhang mit dem hier relevanten Testkauf des angegriffenen Kopfhörers bei real nur noch die Verfügungsbeklagte als Herstellerin angreift, während er eventuelle Ansprüche gegen r. nach deren erfolgloser Abmahnung jedenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung nicht weiterverfolgt hat, macht sein Verhalten noch nicht missbräuchlich. Grundsätzlich kann der Verletzte jeweils entweder nur gegen den Händler und nicht gegen den Hersteller oder – umgekehrt – nur gegen den Hersteller und nicht gegen dessen Händler vorgehen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 4.21 m.w.N.). Für ein Vorgehen im letztgenannten Sinne spricht – auch im Streitfall -, dass die Verfügungsbeklagte als Herstellerin an der Verursachung und Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes wesentlich näher daran ist als r. als Händlerin und der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß beseitigt ist, wenn die Verfügungsbeklagte als Herstellerin ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Im übrigen hat der Verfügungskläger nach seinem unwidersprochenen Vorbringen im Schriftsatz vom 21. August 2014 (Bl. 130 d.A.) inzwischen gegen r. Klage eingereicht.

(3)
Der Vorwurf, der Verfügungskläger verfolge nur kleine, aber keine wirtschaftlich bedeutenden Wettbewerber, wird durch das konkrete Verfahren widerlegt, denn über die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Verfügungsbeklagten besteht zwischen den Parteien kein Streit.

(4)
Ein missbräuchliches Verhalten ergibt sich ebenso wenig daraus, dass der Verfügungskläger wirtschaftlich zur Führung der von ihm betriebenen angeblich zahlreichen Prozesse nicht in der Lage wäre. Der Verfügungskläger hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 28. Juli 2014 (Anlage FN 14, Bl. 111 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er in 2013 erhebliche sechsstellige Umsätze und erhebliche fünfstellige Gewinne aus laufender Kopfhörerverkaufstätigkeit erzielt, und in den beiden ersten Monaten dieses Jahres wiederum über 16.000,– € Gewinn erwirtschaftet und entsprechende Unterlagen seinem Rechtsanwalt zugänglich gemacht hat. Entsprechendes haben seine Prozessbevollmächtigten in ihrer Berufungsbegründung vom 14. Juni 2014 (dort Seite 3 mittlerer Absatz) anwaltlich versichert. Die Umsatz- und Gewinnzahlen hat er in seinem Schriftsatz vom 11. August 2014 und Anlage FN 19 konkretisiert (400.000,– € Umsatz mit 40.000,– € Gewinn in 2013) und für das erste Quartal des laufenden Jahres auf den aktuellen Stand ergänzt (Bl. 116 f. d.A. und Anlage FN 19: 135.000,– € Umsatz und 35.000,– € Gewinn). Aus seinen wettbewerblichen Verfahren erhält er nach seinem unwiderlegten Vorbringen (Seite 2 seiner Berufungserwiderung vom 1. August 2014, Absatz 5; Bl. 109 d.A. und S 2 seines Schriftsatzes vom 11. August 2014; Bl. 117 d.A.) lediglich Gelder aus Vergleichen und Vertragsstrafen mit einem Gesamtbetrag von 70.000,– bis 80.000,– €); eine Beteiligung an den durch die Abmahnung beim Gegner verursachten Gebühren wird in Abrede gestellt (a.a.O., Abs. 3 a.E.).

Die Verfügungsbeklagte bezieht sich für ihr gegenteiliges Vorbringen lediglich auf eine Auskunft der C. Den Inhalt dieser Kreditauskunft hat der Verfügungskläger in Abrede gestellt; nachprüfbar ist der Inhalt für den Senat nicht, weil die Verfügungsbeklagte die Auskunft nicht vorgelegt hat; sie trägt auch nichts Weiteres vor, das die Angaben in der genannten Auskunft erhärten könnte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage die Auskünfte der C. beruhen und woher C. die betreffenden Angaben bezogen hat.

(5)
Ebenso wenig verfängt der „Missbrauchsvorwurf“, die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers betrieben das Abmahngeschäft in eigener Regie und insbesondere ermittelten Wettbewerbsverstöße erst selbst. Der Verfügungskläger hat hierzu in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. April 2014 (Anlage FN 10, Bl. 95 d.A.) ausgeführt, er gehe gegen verschiedene Wettbewerber vor, um den Markt zu bereinigen, weswegen er seine Anwälte beauftragt habe, Testkäufe durchzuführen, diese zu sichten und sodann nach Absprache mit ihm von Fall zu Fall Abmahnungen auszusprechen. Genau so sei auch im Fall r. verfahren worden. Den Testkauf bei r. hätten seine Anwälte getätigt und ihm danach mitgeteilt, rechtswidrige Ware erworben zu haben. Mögliche Wettbewerbsverstöße habe er sich von den Anwälten erläutern lassen und erst anschließend um Abmahnung gebeten (Anlage FN 10, Abs. 2). Bei dieser seitens der Verfügungsbeklagten unwiderlegten „Arbeitsteilung“ zwischen dem Verfügungskläger und seinen Anwälten ist es der Verfügungskläger, der die Regie über das Abmahngeschäft in der Hand behält.

2.
Berufung der Verfügungsbeklagten

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den auf die Belehrungen zur Gewährleistungshaftung gerichteten Verfügungsanträgen (Ziffern 3. und 4.) entsprochen.

a)
Der Verfügungskläger ist Mitbewerber der Verfügungsbeklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

aa)
Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies beurteilt sich nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Norm. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Mitbewerbereigenschaft lässt sich nicht abstrakt feststellen, sondern es ist an eine konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen, so dass der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts handlungsbezogen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rdnr. 95, 96). Unerheblich ist, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 96d). Bei mitbewerberbezogenen Sanktionsnormen wie § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der im Streitfall einschlägig ist, kommt es darauf an, gegen welche Verhaltensnorm verstoßen wurde. Bei Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Verhaltensnormen (§ 3, § 4 Nr. 1 bis 6, 11, § 5 Abs. 1, 4, § 5 a, § 7 Abs. 1 UWG) ist das Vorhandensein eines Substitutionswettbewerbs maßgebend, und es ist nur derjenige Unternehmer Mitbewerber, dessen Ware oder Dienstleistung mit denen des handelnden Unternehmers aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar sind. Da im vorliegenden Fall § 3 mit seinen Absätzen 1 und 4 Nr. 11 UWG einschlägig ist, kommt es auch im Streitfall auf eine Substituierbarkeit an.

bb)
Hiervon ausgehend ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Dass der Verfügungskläger In-Ear-Kopfhörer, die Verfügungsbeklagte dagegen Bügelkopfhörer vertreibt, steht dem nicht entgegen, weil sich beide Produkte unabhängig von der Zahl der Vertriebsstufen an denselben Bedarf des privaten Endverbrauchers richten und dieser vor dem Erwerb eines Kopfhörers auch die Entscheidung treffen muss und trifft, ob er die eine oder die andere Variante vorzieht. Wer Kopfhörer der einen Bauart hat, braucht in aller Regel solche der anderen nicht mehr; dass es auch Verkehrsteilnehmer geben mag, die Kopfhörer beider Bauarten besitzen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass beide Kopfhörergattungen nach ihren technischen Eigenschaften nur für jeweils unterschiedliche Anwendungszwecke geeignet und nicht austauschbar sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Verfügungskläger an private Endverbraucher vertreibt, die Verfügungsbeklagte aber nicht. Es liegt auf der Hand, dass beide Arten von Kopfhörern selbstverständlich vom privaten Endverbraucher genutzt werden sollen und für dessen Bedarf hergestellt und vertrieben werden.

b)
Die Beschlussverfügung ist zu Recht ergangen.

aa)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten richten sich die angegriffenen Hinweise an den privaten Letztverbraucher und nicht an gewerbliche Zwischenhändler oder Weiterverkäufer, mag auch die Verfügungsbeklagte selbst nur zu letzteren in Geschäftsbeziehungen stehen. Das ergibt sich bereits aus der Platzierung der Hinweise in der Bedienungsanleitung, die lediglich für den Benutzer interessant ist und nicht für den Zwischenhändler. Die ausdrückliche Bemerkung, sich im Falle eines Gewährleistungsanspruchs oder einer Störung persönlich an „sein Verkaufshaus“ zu wenden, macht zusätzlich deutlich, dass die Gewährleistungshinweise auch und entscheidend für denjenigen gedacht sind, der die mit der Bedienungsanleitung ausgestatteten Kopfhörer in Gebrauch nimmt, und das sind Endverbraucher. Dass die beanstandeten Hinweise gegenüber gewerblichen Zwischenhändlern zulässig sein mögen, ist für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Sachverhaltes irrelevant. Es veranlasst lediglich, den Verbotsausspruch entsprechend der Erklärung des Verfügungsklägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend klarzustellen, dass die Verwendung derartiger Hinweise gegenüber gewerblichen Abnehmern nicht Gegenstand des Angriffes und der Verurteilung ist.

bb)
Die angegriffenen Hinweise beschränken sich nach ihrem objektiven Erklärungswert keineswegs auf eine bloß unverbindliche und wohlgemeinte Empfehlung der Verfügungsbeklagten an den Endabnehmer, die ihm eine erfolgreiche Durchsetzung von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer erleichtern soll; sie können (und werden) aufgrund ihrer kategorischen Adressierung vielmehr dahingehend verstanden werden, dass dem Adressaten mit ihnen mitgeteilt wird, wie er sich gegenüber dem Verkäufer des Produktes zu verhalten hat, um Gewährleistungsansprüche mit Erfolg reklamieren zu können. Dem Verbraucher werden gerade keine nützlichen Ratschläge und Empfehlungen für den Gewährleistungsfall erteilt, die ihm bei einem Sachmangel die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern, sondern ihm wird apodiktisch der Eindruck vermittelt, dass er mit einer berechtigten Verweigerung von Gewährleistungsrechten durch den Verkäufer rechnen muss, wenn er sich nicht an die gegebenen Hinweise hält. Der Verbraucher kann sich – zumal angesichts der vergleichsweisen Geringwertigkeit des Kaufobjektes – wegen Aussichtslosigkeit davon abgehalten sehen, berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, falls und nur weil er den von der Verfügungsbeklagten erteilten Hinweisen (und vermeintlichen Notwendigkeiten) keine Rechnung tragen kann.

(1)
Das gilt zunächst für Ziffer 3 des Verfügungsantrages, der sich – im Anschluss an die Belehrung, dass für den Kopfhörer die gesetzliche Gewährleistung gilt – auf die Formulierung bezieht: „Reklamationen sind unmittelbar nach Feststellung zu melden.“ Die Unverzüglichkeit („unmittelbar nach“) des Einforderns von Gewährleistungsansprüchen wird hier gerade nicht als bloß sinnvolle und zweckmäßige Maßnahme empfohlen (welche z.B. die Feststellung erleichtert, ob der beanstandete Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war oder nicht). Für den rechtlich nicht vorgebildeten Endverbraucher wird die sofortige Reklamation nach Feststellung eines Sachmangels vielmehr als eine feststehende Bedingung der gesetzlichen Gewährleistungshaftung des Verkäufers überhaupt herausgestellt. Wie auch die Verfügungsbeklagte einräumt, hängt die Sachmängelhaftung des Verkäufers tatsächlich jedoch nicht von einem unverzüglichen Handeln des Berechtigten nach Auftreten des Sachmangels ab, sondern lediglich davon, dass die im Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist noch nicht verstrichen ist, die bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung der Sache zu laufen beginnt. Derjenige, der nach Feststellung eines Sachmangels nicht unverzüglich reklamiert hat, kann sich daher – trotz noch nicht eingetretener Verjährung – durch den von der Verfügungsbeklagten gegebenen Hinweis davon abgehalten sehen, sich mit seinem Gewährleistungsanliegen an den Verkäufer zu wenden, und damit einen berechtigten Anspruch von vornherein nicht geltend zu machen. Dem Verkäufer erspart dies eine zeit- und gegebenenfalls kostenintensive Auseinandersetzung mit dem Käufer und damit Vorteile im Wettbewerb mit seinen Konkurrenten.

(2)
Dieselbe Beurteilung gilt für den Hinweis der Verfügungsbeklagten (Ziffer 4a): „Der Gewährleistungsanspruch ist vom Käufer durch Vorlage der Kaufquittung nachzuweisen.“ Aufgrund der wiederum kategorischen Formulierung kann und muss der Käufer zu der Einschätzung gelangen, dass es für ihn ohne den Kaufbeleg aussichtslos ist und deshalb ein sinnloses Unterfangen darstellt, objektiv berechtigte Gewährleistungsansprüche einzufordern. Zweifellos ist es richtig, dass es im berechtigten Interesse des Verkäufers liegt, zu überprüfen, ob der Anspruchsteller tatsächlich sein Vertragspartner und somit gewährleistungsberechtigt ist. Es steht ihm deshalb sicherlich frei, Gewährleistungsansprüche, die an ihn herangetragen werden, im Einzelfall unter Hinweis darauf zurückzuweisen, dass ihm eine Anspruchsberechtigung nicht hinreichend nachgewiesen sei. Andererseits stellt die Kaufquittung jedoch nicht die einzige Möglichkeit für den Käufer dar, sich als gewährleistungsberechtigt auszuweisen. Zu denken ist etwa an Zeugen, die beim Kauf zugegen waren, oder einen Schriftverkehr, aus dem sich auf ein entsprechendes Kaufgeschäft schließen lässt. Indem die Verfügungsbeklagte den Eindruck erweckt, ohne Präsentation des Kaufbeleges sei die Reklamation wegen eines Sachmangels aussichtslos, erspart sie es dem Verkäufer jedoch, mit derartigen anderweitigen Nachweiskonstellationen, aus denen sich sehr wohl ein Gewährleistungsanspruch ergeben kann, konfrontiert zu werden.

(3)
Zu beanstanden ist gleichermaßen der zu Ziffer 4b) untersagte Hinweis, dass „dem defekten Produkt in jedem Fall Unterlagen mit Gerätebezeichnung/Typ/Marke beizufügen bzw. bereitzuhalten sind“. Auch derartige Unterlagen sind keine Voraussetzung für eine gesetzliche Gewährleistungshaftung und können den Endverbraucher deshalb zu Unrecht davon abhalten, sich wegen eines aufgetretenen Sachmangels an seinen Verkäufer zu wenden.

(4)
Auch der von Ziffer 4 c) des landgerichtlichen Beschlusstenors erfasste Hinweis, dem defekten (und zu reklamierenden) Produkt müsse in jedem Fall eine Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit möglichst genauer Fehlerangabe beigefügt werden, stellt eine ganz erhebliche Hürde dar, die den Verbraucher von der berechtigten Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte abhalten kann. Zu einer Beschreibung des aufgetretenen Mangels mit exakter Fehlerangabe, die von Gesetzes wegen keine Voraussetzung der Gewährleistungshaftung ist, werden Verbraucher, selbst solche, die technisch nicht völlig unversiert sind, kaum in der Lage sein. Deshalb erzeugt der Hinweis eine psychologische Hemmschwelle, die einen erheblichen Teil der Kunden davon abhalten kann, ihre sachlich berechtigten Gewährleistungsansprüche zu erheben.

cc)
An der Dringlichkeit bestehen keine Zweifel. Der Fall ist zumindest rechtlich nicht einfach gelagert. Der Zeitraum von fünf bis sechs Wochen zwischen dem Testkauf am 25. Januar 2014 und dem Verfügungsantrag vom 5. März 2014 muss dem Verfügungskläger offenstehen, um den Sachverhalt auf seine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu überprüfen, wobei nicht nur Bestimmungen des UWG, sondern des ElektroG und des ProdSG zu prüfen sind. Eine entsprechende Überprüfungsfrist muss nach einer Abmahnung auch deren Empfänger zugebilligt werden.

3.
Die Berufung des Verfügungsklägers

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Verfügungskläger nur noch seinen Antrag auf Angabe der Herstellerkennung weiter, nicht aber den Antrag betreffend die durchgestrichene Mülltonne. Im zur Entscheidung stehenden Umfang erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers als unbegründet.

a)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Verfügungsbeklagte nicht gegen § 7 Satz 1 ElektroG verstoßen. Nach dieser Bestimmung sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Hersteller ist gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG jeder, der Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt (Nr. 1) oder Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem Gerät erscheint (Nr. 2). Die Bestimmung dient der Umsetzung des Konzeptes der Herstellerverantwortung, welches in Art. 8 Abs. 2 und Erwägungsgrund 20 der WEEE-Richtlinie festgeschrieben ist und vorsieht, dass jeder Hersteller nach dem 13. August 2005 in den Verkehr gebrachter Produkte für die Finanzierung des durch seine Erzeugnisse anfallenden Abfalls verantwortlich ist und deshalb durch die Kennzeichnung identifizierbar sein muss (vgl. dazu Giesberts/Hilf, ElektroG [2006], § 7 Rdnr. 2 und 12). Ob die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2014 – I-15 U 69/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 m.w.N.). Selbst wenn dies zugunsten des Verfügungsklägers bejaht wird, genügen die angegriffenen Geräte – wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – den gesetzlichen Vorgaben, weil der Markenname „W.“ unmittelbar auf dem Kopfhörer selbst bzw. auf dessen Hörmuschel erscheint und unter diesem Markennamen ein Hersteller in der von der EAR-Stiftung geführten Herstellerliste verzeichnet ist. Als bloße Wiederverkäuferin i.S.v. § 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG muss die Identität der Verfügungsbeklagten daneben nicht ebenfalls aus dem Kopfhörer ersichtlich sein. Hiergegen führt auch der Verfügungskläger mit ihrer Berufung keine Angriffe.

b)
Die Verfügungsbeklagte ist nicht gemäß § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG verpflichtet, ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem angegriffenen Kopfhörer selbst anzubringen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG ist die Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Verbrauchsprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verbraucher bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG). Hersteller ist nach § 2 Nr. 14 ProdSG u.a. jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als Hersteller gilt ferner derjenige, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an dem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt (§ 2 Nr. 14 lit. a) ProdSG).

aa)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt im Streitfall deshalb als Hersteller zunächst derjenige, der den Kopfhörer unter der Marke „W.“ vermarktet, also dasjenige Unternehmen, das unter dieser Marke im EAR-Register nach dem ElektroG eingetragen ist und die fraglichen Kopfhörer für die Verfügungsbeklagte produziert hat. Da dieses Register von jedermann eingesehen werden kann und die Anschrift des betreffenden Unternehmens dort registriert ist, hält es das Landgericht zu Recht für richtig, dass dessen Adressdaten auf dem Kopfhörer nicht wiederholt werden müssen. In Gestalt des Herstellerregisters steht dem Verbraucher eine anderweitige einfache und zugleich verlässliche Informationsquelle zur Verfügung, auf die zurückzugreifen ihm ohne weiteres zugemutet werden kann. Der Verfügungskläger, der auf diesen Punkt in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort eingeht, zeigt nicht auf, weshalb diese Erwägung rechtsfehlerhaft sein sollte.

bb)
Nichts anderes gilt für die Verfügungsbeklagte und deren Kontaktadresse.

Die Verfügungsbeklagte erscheint mit ihrem Namen und ihren Kontaktdaten ausschließlich auf der Fahne, die an dem orangefarbenen Kabel des Kopfhörers befestigt ist. Als notwendiges Funktionsteil gehört das Kabel unbestreitbar zum Verkaufsprodukt, womit nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, dass die Fahne ein Kennzeichnungsmittel am Verkaufsprodukt darstellt, und Zweifel allenfalls darüber aufkommen können, ob die besagte Kennzeichnung hinreichend dauerhaft ist, um als Produktkennzeichnung zu gelten, oder wegen der Gefahr, vom Erwerber sogleich nach dem Kauf entfernt zu werden, nicht als Produktkennzeichnung angesehen werden kann. Für die Entscheidung des Streitfalles bedarf die aufgeworfene Frage keiner abschließenden Klärung. Denn dem Verfügungskläger kann ein Unterlassungsanspruch in keinem Fall zustehen. Wird die Kabel-Fahne als allzu flüchtiges Kennzeichnungsmittel betrachtet, kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Verfügungsbeklagte dadurch, dass sie ihren Namen „an dem Produkt angebracht hat“ (§ 2 Nr. 14 lit. a) ProdSG), als Hersteller des Kopfhörers ausgegeben hat, womit sie zwangsläufiger Weise auch nicht die Verpflichtung treffen kann, neben dem Namen zusätzlich ihre Kontaktanschrift „auf dem Verbraucherprodukt“ anzubringen. Wird – umgekehrt – die Kabel-Fahne als hinreichend dauerhafter Kennzeichnungsträger am Produkt angesehen, hätte sich die Verfügungsbeklagte durch den Aufdruck ihres Namens zwar als Hersteller geriert; da sie ihrem Namen jedoch die Postanschrift beigefügt hat, wäre die Kontaktanschrift, weil sie sich auf derselben Kabel-Fahne wie der Name befindet, „auf dem Verbraucherprodukt“ wiedergegeben.

cc)
Soweit sich der Verfügungskläger im Berufungsverfahren auf § 6 Abs. 5 ProdSG und die dort vorgesehene Pflicht des Händlers bezieht, kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitzustellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht, geht dies schon deshalb fehl, weil § 3 ProdSG keinerlei firmenmäßige Kennzeichnungspflichten betrifft und der streitbefangene Kopfhörer überdies – wie dargelegt – durch den Aufdruck „W.“ eine ausreichende Herstellerkennung aufweist.

dd)
In den Vorschriften der ElektrostoffV findet das Klagebegehren gleichfalls keine Stütze. Die Verfügungsbeklagte ist nicht nach § 5 Abs.2 der ElektrostoffV verpflichtet, ihren Namen und ihre Kontaktadresse auf den streitbefangenen Kopfhörern anzubringen. Diese Verpflichtung trifft nur den Hersteller, und Hersteller ist die Verfügungsbeklagte nicht. Hierunter wird nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 ElektrostoffV nur derjenige verstanden, der ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Letzteres trifft auf die Verfügungsbeklagte nicht zu, weil der Vertrieb der streitbefangenen Kopfhörer unter der dem Hersteller zuzuordnenden Kennzeichnung „W.“ geschieht. Die Verfügungsbeklagte ist lediglich Vertreiber i.S.v. § 2 Nr. 7 ElektrostoffVO, und eine Verletzung der den Vertreiber in § 8 ElektrostoffV auferlegten Verpflichtungen ist weder vom Verfügungskläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im übrigen dürfen nach den Übergangsvorschriften in § 15 Abs. 1 Elektrogeräte, die vor dem 9. Mai 2013 (dem Inkrafttreten der ElektrostoffV) nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG gefallen sind, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen der ElektrostoffV nicht erfüllen.

In gleicher Weise begründet auch die Richtlinie 2011/65/EU die Kennzeichnungspflichten lediglich für den Hersteller [Art. 7 lit. g), h)] aber nicht für den Vertreiber eines Elektroproduktes (Art. 10). „Hersteller“ ist die Verfügungsbeklagte jedoch auch hier nicht, weil auch die Richtlinie hierunter nur solche Personen versteht, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellen bzw. entwickeln oder herstellen lassen und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkten (Art. 3 Nr. 6 RL 2011/65/EU).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GKG. Jeweils 700,– € entfallen auf den Verfügungsantrag zu 1., auf den Verfügungsantrag zu 2. und auf die Verfügungsanträge zu 3. bis 4c.

Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Az. 34 O 20/14

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