OLG Düsseldorf: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für Empfang des gefaxten Dokuments

veröffentlicht am 26. August 2010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-20 U 37/10
§ 130 BGB

Das OLG Düsseldorf hat eher en passant darauf hingewiesen, dass die Glaubhaftmachung der Versendung eines Dokuments per Fax (wir gehen davon aus, durch Vorlage des Sendeprotokolls mit dem Sendevermerk „Ok“) nicht für dessen Zugang spreche. Im vorliegenden Fall ging es um die Übersendung einer einstweiligen Verfügung per Fax: Im Übrigen habe die Antragstellerin allenfalls die Absendung des Beschlusses mit den Anlagen AS3 und AS4 glaubhaft gemacht. Schon ein Zugang der vollständigen Sendung sei damit jedoch noch nicht belegt, auch bei Faxsendungen liefere die Absendung keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 130 Rz. 21).

Die Rechtsprechung erweist sich als uneinheitlich: Das OLG Celle, OLG Karlsruhe, OLG München haben entschieden, dass der „Ok“-Vermerk auf dem Sendeprotokoll für eine erfolgreiche Übersendung spreche, das LG Hamburg und das OLG Brandenburg haben genau entgegengesetzt entschieden. Das OLG Frankfurt a.M. verlangt vom vermeintlichen Empfänger eines in dieser Art dokumentierten Faxes zumindest ein substantiiertes Bestreiten. Der BGH (BGH NJW 1995, 665) hat erklärt, dass ein Sendeprotokoll mit einem „OK“-Vermerk keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers darstellt, doch ist zweifelhaft, ob der BGH an dieser Rechtsauffassung fünfzehn Jahre später noch festhalten wird.

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