OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 1 HeilPrG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Physiotherapeut die Ausübung von Osteopathie nur dann bewerben darf, wenn er die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) besitzt. Anderenfalls verhalte er sich wettbewerbswidrig. Die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie gemäß § 1 Abs. 1 MPhG genüge nicht, da die entsprechende Ausbildung keine Osteopathie umfasse. Zum Volltext der Entscheidung hier.