OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, Az. I-15 U 68/16
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; § 6 ProdSG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass fehlende Angaben gemäß § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) nicht zur Wettbewerbswidrigkeit des Angebots führen, wenn es sich nicht um ein Verbraucherprodukt im Sinne der Vorschrift handelt. Die gegenüber § 3 ProdSG weitergehenden Anforderungen des § 6 würden nicht für die hier streitigen Diamant-Trennscheiben gelten, weil hier aufgrund des hohen Mehrpreises zu herkömmlichen Trennscheiben ein Erwerb durch private Verbraucher bei objektiver Betrachtung fernliege. § 2 ProdSG definiert Verbraucherprodukte wie folgt: „Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden“. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Pflichtangaben für Verbraucherprodukte).
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