OLG Düsseldorf: Rechtsanwalt muss nicht ungefragt auf Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen ein Urteil hinweisen

veröffentlicht am 20. September 2013

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2013, Az. I-24 U 120/12
§ 280 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es ohne besonderen Auftrag nicht zu den Aufgaben des erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalts gehört, die materiellen Gründe des Urteils einer eingehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen und erfolgversprechende Angriffspunkte herauszuarbeiten. Demgemäß sei es den Beklagten nicht anzulasten, dass sie den Kläger nicht dahin gehend beraten hätten, das Berufungsverfahren auf eigenes Kostenrisiko ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchzuführen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 06.02.2013. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

1.
Die Klage ist zulässig.

a)
Es liegt keine unzulässige Teilklage vor. Denn die von dem Kläger mit der Klageschrift vom 20.01.2011 (S. 3, Bl. 3 GA) vorgetragenen und als bezifferter Schaden geltend gemachten Zahlungen sind nach Angaben des Klägers auf den titulierten Rückstand erfolgt und wären auch bei fehlender Zweckbestimmung gem. § 366 Abs. 2 BGB auf diesen zu verrechnen. Der Klagegegenstand ist daher eindeutig bestimmbar. Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass er sich auf den weitergehenden Schaden bezieht.

b)
Der Feststellungsantrag ist zulässig; insbesondere fehlt dem Kläger hierfür nicht das Rechtsschutzinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar besteht der Schaden des Klägers schon in der Belastung mit dem rechtskräftigen, ihn zur Zahlung verpflichtenden Titel, so dass der Kläger, soweit er hierauf noch keine Zahlungen erbracht hat, im Wege der Leistungsklage Freistellung fordern könnte. Der Kläger ist zur Zahlung von Unterhalt indes auch für die Zukunft verurteilt worden; insoweit ist sein Schaden noch nicht bezifferbar. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt aber im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 1984, 1552 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rdn. 7a). Der Kläger war auch nicht gezwungen, später zur Leistungsklage überzugehen, selbst wenn das im Verlaufe des Prozesses möglich geworden wäre (vgl. BGH, a.a.O.).

2.
Das Landgericht hat in der Sache zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen defizitärer anwaltlicher Beratung verneint, weil sich nicht habe feststellen lassen, dass der Kläger die Beklagten nicht nur damit beauftragt hat, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung zu stellen – was den Beklagten unstreitig mangels Vorlage aktueller Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht möglich war -, sondern unbedingt Berufung einzulegen.

a)
Hängt die Frage, ob der Rechtsanwalt seinen Vertragspflichten gerecht geworden ist, vom Umfang des Mandats ab und besteht – wie hier – über diese Frage Streit, trifft die Darlegungs- und Beweislast den Schadensersatz begehrenden Mandaten (vgl. BGH, NJW 1996, 2929; 1991, 2280; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 953), d.h. hier den Kläger. Dieser hat nicht zur Überzeugung des Landgerichts beweisen können, dass er die Beklagten mit der unbedingten Einlegung der Berufung beauftragt hat. Dies beanstandet der Kläger ohne Erfolg.

b)
Die erstinstanzliche Beweiswürdigung darf nur eingeschränkt überprüft werden; die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet vielmehr grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2009, 727; OLGR Düsseldorf 2009, 731; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 529 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Gegen die Annahme des Landgerichts, es sei nicht feststellbar, dass die Angaben des Klägers eher als die des Beklagten zu 2) glaubhaft seien, spricht nicht, dass der Beklagte zu 2) angegeben hat, nach der mündlichen Verhandlung sei seiner Erinnerung nach nicht über die Berufung gesprochen worden. Hierbei handelt es sich nicht um den Rückzug auf eine Erinnerungslücke; jeder Zeuge oder Beteiligte kann einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt nur so schildern, wie er ihn in Erinnerung hat. Dass er an diesem Tag von dem Kläger keinen verbindlichen Berufungsauftrag erhalten hat, hat der Beklagte zu 2) zudem klargestellt. Auch die Angabe, in vergleichbaren Fällen stets den Unterschied zwischen einer unbedingten und einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung zu erläutern, mindert nicht den Beweiswert der – vorangestellten und auf den konkreten Fall bezogenen – Aussage des Beklagten zu 2), dem Kläger erläutert zu haben, Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren beantragen zu wollen.

Der Verweis des Klägers auf die von dem Landgericht nicht erwähnte Interessenlage des Beklagten zu 2) gegenüber seiner Haftpflichtversicherung vermag ebenfalls eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. Richtig ist zwar, dass der Beklagte zu 2) ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat; nichts anderes gilt aber für den Kläger selbst. Anlass, die Aussage des Klägers gegenüber der des Beklagten zu 2) zu bevorzugen, besteht insoweit nicht.

Soweit der Kläger gegenüber der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vorbringt, das Landgericht habe die Email der Beklagten zu 2) vom 25.06.2010 nicht bewertet, ist dies zwar zutreffend, vermag der Berufung aber ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass es nahe gelegen hätte, in der Email die fehlende Beibringung der PKH-Unterlagen und den Umstand zu erwähnen, dass aus Sicht der Beklagten die unbedingte Berufung ohnehin nicht beauftragt war. Vor dem Hintergrund, dass sich aus der Anhörung der Parteien keine weitergehenden Erkenntnisse gewinnen lassen, bleiben als Indizien für die Erteilung eines unbedingten Mandats aber allein dieser Umstand sowie die Tatsache der Berufungseinlegung selbst. Bereits das Landgericht hat jedoch ausgeführt, dass aus der Einlegung der Berufung nicht auf ein unbedingtes Mandat geschlossen werden könne, weil der Beklagte nachvollziehbar erklärt habe, aus Gründen anwaltlicher Vorsicht in vergleichbaren Fällen – für die Beantragung von Prozesskostenhilfe fehlten die avisierten Unterlagen noch – regelmäßig so zu handeln, auch wenn dies angesichts der vorangegangenen von dem Beklagten zu 2) dargelegten Absprachen nicht nötig gewesen wäre. Es entspricht auch nicht der Erfahrung, dass jedem anwaltlichen Handeln ein entsprechendes Mandat zugrunde liegt. Hätte der Kläger – etwa im Vergütungsprozess – ein Mandat zur unbedingten Berufungseinlegung bestritten, wäre es Sache der Beklagten gewesen, ein solches nachzuweisen. Zu dem Vortrag der Beklagten, die Berufung lediglich vorsorglich eingelegt zu haben, passt im Übrigen deren Schreiben an die gegnerischen Rechtsanwälte vom 04.06.2010 (Bl. 53 GA), mit dem diese gebeten wurden, sich noch nicht zu bestellen, bis feststehe, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt werde.

Auf der anderen Seite ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dessen Behauptung, mehrfach mit dem Beklagten zu 2) telefoniert und diesem mitgeteilt zu haben, es solle in Berufung gegangen werden, nicht zu dem Emailverkehr, insbesondere der wiederholten Anforderung der PKH-Unterlagen bei dem Kläger und dem Hinweis in der Email vom 26.05.2010 passt, dass ohne die Rücksendung der Unterlagen ein Antrag nicht gestellt werden könne und das Urteil des Amtsgerichts damit rechtskräftig werde. Wann konkret der Kläger demgegenüber den Beklagten zu 2) beauftragt haben will, in jedem Fall Berufung einzulegen, trägt er weder vor noch hat er dies anlässlich seiner Anhörung präzisiert.

Bei dem Vortrag der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren handelt es sich schließlich entgegen der Annahme des Klägers nicht um ein wie auch immer geartetes Geständnis; auch als Indiz für die Richtigkeit des klägerischen Tatsachenvortrags ist die – zugunsten des Klägers erfolgte – Argumentation der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren nicht tauglich. In diesem Verfahren ging es allein um die Frage, wer es zu verantworten hatte, dass die unbedingt eingelegte Berufung nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Ob die Parteien zuvor besprochen hatten, zunächst um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung zu ersuchen, und aus welchem Grund es hierzu nicht gekommen war, war in diesem Zusammenhang ohne Belang, das Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung mithin insoweit ohne Beweiswert.

Insgesamt genügen die vorhandenen Indizien damit nicht, um als bewiesen anzunehmen, dass der Kläger die Beklagten damit beauftragt hatte, unbedingt Berufung einzulegen. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

II.
An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 28.02.2013 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1.
Der nunmehr vorgelegten Email des Klägers vom 21.05.2010 konnte der Beklagte zu 2) entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass dieser Prozesskostenhilfeunterlagen nicht zur Verfügung stellen würde. Denn der Kläger führt dort aus, er arbeite daran, „etwas zusammen zu bekommen“, stellt also durchaus noch die Vorlage von Unterlagen in Aussicht. Folgerichtig haben die Beklagten den Kläger mit Email vom 26.05.2010 darauf hingewiesen, dass ohne die rechtzeitige Rücksendung der Unterlagen ein PKH-Antrag nicht gestellt werden könne und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werde. Im Übrigen steht die Email des Klägers vom 21.05.2010 in Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, den Beklagten auf deren Vorschlag hin mitgeteilt zu haben, dass Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme, weil er zwischenzeitlich zu gut verdiene und er deshalb keine Unterlagen mehr einreiche (etwa Schriftsatz vom 22.08.2011, S. 2, Bl. 69 GA).

Dass sich aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt hat, nicht auf einen dahingehenden Auftrag schließen lässt, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt; mit der Begründung setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Bezüglich der nunmehr von dem Kläger vorgelegten weiteren Emails der Beklagten vom 08.07.2010 sowie vom 21.07.2010 gilt, wie es der Senat bereits zu der Email vom 25.06.2010 ausgeführt hat, dass es zwar nahe gelegen hätte, in der Korrespondenz die fehlende Beibringung der PKH-Unterlagen und die nur auf das Prozesskostenhilfegesuch beschränkte Beauftragung zu verweisen. Die positive Überzeugung, dass der Kläger die Beklagten beauftragt hatte, unbedingt Berufung einzulegen, lässt sich hieraus indes bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien und der konträren Aussagen der Parteien nicht gewinnen, zumal die Beklagten bei Abfassung der Email vom 25.06.2010 noch davon ausgingen, es werde Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt und das Verfahren fortgesetzt werden können. Der Kläger hat zudem nach wie vor nicht dargetan, wann er die Beklagten konkret mit der unbedingten Einlegung der Berufung beauftragt haben will, nachdem ihm noch mit Email vom 25.05.2010 mitgeteilt worden war, es sei abgestimmt worden, das Urteil im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags zur Überprüfung zu stellen. Vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils getätigte Äußerungen sind zum Beleg einer Beauftragung nicht geeignet, weil der Inhalt des potentiell anzufechtenden Urteils zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand.

Welche weitergehenden Erkenntnisse sich aus einer Fortsetzung der Befragung des Klägers hätten gewinnen lassen, ist schließlich nicht ersichtlich.

2.
Den Beklagten ist nicht anzulasten, dass sie den Kläger nicht dahin beraten haben, das Berufungsverfahren auf eigenes Kostenrisiko ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchzuführen. Zwar hätte ein Berufungsverfahren möglicherweise Erfolg gehabt und zu einer Abweisung der Unterhaltsklage geführt und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) den Kläger entsprechend beraten hat. Ohne besonderen Auftrag gehört es aber nicht zu den Aufgaben des erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalts, die materiellen Gründe des Urteils einer eingehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen und erfolgversprechende Angriffspunkte herauszuarbeiten (BGH, NJW 2003, 2022; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 636). Im Rahmen eines Gesuchs um Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie es hier nach den unwiderlegten Angaben der Beklagten allein beauftragt war, ist eine sachliche Begründung und damit auch Prüfung durch den Rechtsanwalt nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1146; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 119 Rn. 54 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war es auch von den Beklagten nicht zu verlangen, dem Kläger dezidiert zu verdeutlichen, dass eine Berufung wahrscheinlich Erfolg haben würde. Denn dies hätte eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils erfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die seinerzeit maßgeblichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vgl. Bl. 54 ff. GA) mindestens missverständlich waren, wenn dort in Ziffer 18 ausgeführt wurde, dass sich der Bedarf des Anspruchsstellers nach § 1615l BGB nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils richte, die auch aus einem längeren nichtehelichen Zusammenleben hergeleitet werden könne, und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1615l BGB im Jahr 2010 gerade bezüglich des im Streitfall in Rede stehenden Unterhalts für die Zeit über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus im Fluss war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.01.2010, XII ZR 123/08, NJW 2010, 444).

III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

I