OLG Düsseldorf: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung lässt auch Unterlassungserklärung unwirksam werden

veröffentlicht am 10. März 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2010, Az. I-20 U 129/09
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt, wenn sie unter der auflösenden Bedingung abgegeben wird, dass „sich herausstellen sollte, dass das Vorgehen … als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzusehen ist“. Bei dieser Formulierung sei unklar, unter welchen Voraussetzungen diese Bedingung eintreten solle, es sei z.B. nicht klar, was mit „Vorgehen“ gemeint sei. Der innere Zusammenhang zur Unterwerfung, deren Veranlassung die materielle Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens sei, sei zu verneinen und ein Einfluss einer evtl. künftig missbräuchlichen Geltendmachung von möglicherweise ganz anderen Ansprüchen auf das vorliegende Unterlassungsversprechen nicht erkennbar. Hierauf müsse sich der Kläger nicht einlassen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010, Az. I-20 U 131/09). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Unterlassungserklärung unter der Bedingung nicht-rechtsmissbräuchlichen Verhaltens).


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