OLG Düsseldorf: Rechtsstreit um Facebooks Gefällt-mir-Button wird dem EuGH vorgelegt

veröffentlicht am 23. Februar 2017

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2017, Az. I-20 U 40/16
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 11 UKlaG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 12 Abs. 1 TMG, § 13 Abs. 1 TMG, § 15 Abs. 1 TMG

Das OLG Düsseldorf hat in dem Streit um die Zulässigkeit der Onlineshop-Einbindung des sogenannten Facebook-„Gefällt mir“-Buttons beschlossen, dem EuGH sechs datenschutzrechtlich relevante Rechtsfragen zur Klärung vorzulegen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verlangt von dem Betreiber eines Onlineshops für Modeartikel, es zu unterlassen, das „Gefällt mir“-Plugin von Facebook in den Internetauftritt zu integrieren. Der EuGH soll entscheiden, ob Facebooks „Gefällt mir“-Button auf einer deutschen Internetseite in einer Weise eingebunden werden darf, dass über das Plugin die IP-Adresse der Besucher an Facebook übermittelt wird, ohne dass vorher eine informierte Einwilligung des Webseitenbesuchers eingeholt wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Integration von Facebook-Gefällt-mir-Plugin ohne Datenschutzhinweis).


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