OLG Düsseldorf: Reiserecht – Unwirksame AGB-Klauseln zu Anzahlung und Rücktrittspauschalen

veröffentlicht am 17. Oktober 2014

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2014, Az. I-6 U 161/13
§ 1 UKlaG; § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass AGB-Klauseln eines Reiseveranstalters zur Anzahlung und Fälligkeit des Reisepreises sowie zur Zahlung von Pauschalen bei einem Rücktritt vom Reisevertrag unwirksam sind. Es handele sich insbesondere um diese Bestimmungen: Sofort nach Erhalt der Reisebestätigung / Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung / Rechnung ausgewiesene Anzahlung fällig. Diese beträgt 30 % (auf volle EURO aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung […] Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. und In der Regel […] betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Fall Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis: [Auflistung]. Diese Klauseln benachteiligten Verbraucher unangemessen. Eine vollständige Zahlung des Reisepreises längere Zeit vor Beginn der Reise nehme dem Verbraucher jegliches Druckmittel. Hinsichtlich der Rücktrittspauschalen seien die Berechnungsgrundlagen nicht dargelegt. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Unterlassung der Verwendung von folgenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch:

1. [2 Bezahlung

2.1] Sofort nach Erhalt der Reisebestätigung / Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung / Rechnung ausgewiesene Anzahlung fällig. Diese beträgt 30 % (auf volle EURO aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung […] Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.

2. [5. Rücktritt]

In der Regel […] betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Fall Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:

5.3.1. bei Flugreisen bzw. Flugpauschalreisen von XY Last Minute

bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 %

ab 2. Tag vor Reiseantritt bis einschl. Tag des Reiseantritts 95 %

3. [5.3.8.] Bei Reiseleistungen von aXY (XY B) […] finden entgegen den unter Ziffer 5.3.1. […] genannten Rücktrittspauschalen folgende Rücktrittspauschalen ihre Anwendung:

Bei Flugpauschalreisen, […]

vom Buchungstag bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 %

14 Tage vor Reisebeginn bis Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 %.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begründet, die Ansprüche stünden dem Kläger gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bestehe sowohl hinsichtlich der Höhe des Anzahlungsbetrages als auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Fälligkeit des Restbetrages.

Die Klausel in Ziff. 2.1 S. 1 AGB , die einen sofort fälligen Anzahlungsbetrag i.H.v. 30 % vorsehe, benachteilige den Reisenden unangemessen. Zwar sei nach Einführung von § 651 k BGB n.F. anerkannt, dass ein Reiseveranstalter in seinen Verträgen auch einen höheren Anzahlungsbetrag als 10 % vorsehen könne. Ein Anzahlungsbetrag von 30 % erscheine jedoch im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung der Interessen der Vertragsparteien und trotz der Reduzierung des Insolvenzrisikos durch den Sicherungsschein noch als zu hoch. Die Kammer berücksichtige, dass der Reiseveranstalter im Vorfeld einer Reise zum Teil bereits erhebliche Vorleistungen erbringen müsse. Der Sicherungsschein nehme dem Reisenden jedoch nicht das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin nicht fähig oder nicht bereit sei, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Es sei nach der Rechtsprechung des BGH mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn in den AGB eines Reiseveranstalters eine Vorauszahlung auf den Reisepreis ausbedungen sei, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden solle. Ein Betrag von 30 % sei bereits als „wesentlicher Teil“ des Reisepreises anzusehen. Dieser Betrag solle nach der angegriffenen Klausel auch bereits eine „erhebliche Zeit vor Reisebeginn“ geleistet werden, weil die Anzahlung nach der streitgegenständlichen Klausel bereits mit der Reisebestätigung bzw. Rechnung fällig werden solle und diese Bestimmung nicht nur für kurzfristige Last-Minute-Reisen, sondern für sämtliche, auch mehrere Monate im Voraus getätigte Buchungen gelten solle.

Die in Ziff. 2.1 S. 2 AGB der Beklagten enthaltene Regelung, die eine Fälligkeit des vollständigen Reisepreises 40 Tage vor Reisebeginn vorsehe, sei ebenfalls unangemessen, weil sie erheblich vom gesetzlichen Grundgedanken einer Zug um Zug Verpflichtung des Reiseveranstalters abweiche. Auch bei dem fällig werdenden Restbetrag handele es sich um einen „wesentlichen Teil des Reisepreises“, der „erhebliche Zeit vor Reisebeginn“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH fällig werde. Zwar verkenne die Kammer nicht, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ein Rücktritt der Beklagten wegen Nichterreichens einer gegebenenfalls vorausgesetzten Mindestteilnehmerzahl ausgeschlossen sei. Der zeitliche Abstand betrage aber nur wenige Tage, weil die Beklagte nach Ziff. 7 AGB berechtigt sei, eine gebuchte Reise bis sechs Wochen, also 42 Tage, vor dem Reisebeginn abzusagen und die Fälligkeit der Zahlung demgegenüber 40 Tage vor Reisebeginn eintrete. Aufgrund des geringen Abstandes sei nicht auszuschließen, dass Kunden der Beklagten bereits zu einem Zeitpunkt zahlten bzw. die Zahlung anwiesen, zu dem sich die Beklagte wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl noch vom Vertrag lösen könne. Zum anderen liege der Fälligkeitszeitpunkt „erhebliche Zeit vor Reisebeginn“. Das Vorbringen der Beklagten sei nicht geeignet, die Fälligkeit des vollständigen Reisepreises 40 Tage und damit deutlich mehr als einen Monat vor dem geplanten Reisebeginn zu rechtfertigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Reisende nach vollständiger Zahlung des Reisepreises sein Zurückbehaltungsrecht gegen den Reiseveranstalter verliere. Demgegenüber sei der Vortrag der Beklagten zu anfallenden Arbeitsschritten und Kosten nicht hinreichend substantiiert, um die Notwendigkeit der vollständigen Zahlung zu diesem Zeitpunkt zu begründen.

Auch die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen gemäß Ziff. 5.3.1. AGB sowie 5.3.8. AGB seien unwirksam.

Die in Ziff. 5.3.1 AGB vorgesehenen pauschalen Entschädigungsbeträge seien unangemessen, weil die Klausel nicht den Anforderungen einer pauschalen Berechnung der Entschädigung nach § 651i Abs. 3 BGB entspreche. Von einem Verstoß gegen § 651i Abs. 3 BGB sei auszugehen, wenn die angegriffene Klausel eine Pauschale vorsehe, die ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerb nicht hinreichend berücksichtige. Zweifel an der Wirksamkeit ergäben sich schon daraus, dass mangels zeitlicher Obergrenze die vorgesehene Stornogebühr von 40 % gegebenenfalls schon unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses anfalle, der in einzelnen Fällen mehrere Monate oder sogar Jahre vor dem Reisetermin liegen könne. Auch hinsichtlich der weiteren Stufen sei nicht ersichtlich, dass diese ihrer Höhe nach durch ein berechtigtes Interesse der Beklagten gerechtfertigt seien. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, nach welchen Kriterien sie die Pauschalen konkret berechnet habe. Dass manche der angebotenen Reisen nur von vergleichsweise wenigen Reisenden gebucht würden und eine anderweitige Verwertung äußerst schwierig sei, könne lediglich ein Teilaspekt für die Berechnung der Pauschale darstellen. Dass der Reisepreis bei einer kurzfristigen Verwertung im Rahmen eines Last-Minute-Angebotes zum Teil bis zu 50 % gesenkt werden müsse, sei ebenfalls nicht geeignet, die erhobenen Rücktrittspauschalen zu rechtfertigen. Die für Rücktritte ab dem 29. Tag vor Reisebeginn angegebenen Werte von 55 bis 95 % überstiegen den genannten Maximalbetrag von 50 % zum Teil deutlich. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 651i Abs. 3 BGB werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass angesichts zu hoher Kostenpauschalen dem Reisenden lediglich der – regelmäßig kaum zu erbringende – Nachweis geringerer Kosten möglich bleibe.

Entsprechendes gelte für die Rücktrittspauschalen, die in Ziff. 5.3.8. für Rücktritte von Verträgen über „aXY (XY B)“ Reisseleistungen vorgesehen seien. Die erste Stufe, die für einen Rücktritt ab dem Buchungstag einen Pauschalbetrag von 70 % vorsehe, erscheine bereits in zeitlicher Hinsicht als unangemessen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch hinsichtlich dieser so genannten „Dynamic B“ Produkte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wie sie die Pauschalbeträge berechnet habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klausel bezüglich des Anzahlungsbetrages i.H.v. 30 % des Reisepreises benachteilige den Reisenden nicht unangemessen. Das Landgericht habe im Zusammenhang mit dieser Anzahlung die vom BGH vorgegebene Interessenabwägung ohne überzeugendes Ergebnis vorgenommen. Soweit das Landgericht ausführe, der Sicherungsschein nehme dem Reisenden nicht das Risiko, dass der Reiseveranstalter nicht fähig oder nicht bereit sei, die geschuldete Reiseleistung zu erbringen, stelle sich dieses Szenario gerade im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Größe und Reputation als äußerst unwahrscheinlich und daher lebensfremd dar. Dass der Kunde einen Sicherungsschein erhalte, rechtfertige auch eine Anzahlung von 30 %, behalte der Kunde damit doch ein gleichermaßen effektives Sicherungsmittel wie im Falle einer annähernd gleichhohen Anzahlung von 20 %. Zudem könne ein Wert von 30 %, bei dem der größte Teil des Kaufpreises, nämlich volle 70 % , als völlig ausreichendes Druckmittel auf Seiten der Reisenden verbleibe, nicht als „wesentlich“ gewertet werden. Die sofortige Fälligkeit der Anzahlung sei bei den kurzfristigen Last-Minute-Reisen, die ca. 75 % ihrer Reisen ausmachten, aufgrund der äußerst kurzen Zeitspanne zwischen Reisebuchung und Reisebeginn unabdingbar. Auch entspreche die sofortige Fälligkeit einer Anzahlung dem üblichen wirtschaftlichen Vorgehen und mache gerade den Sinn und Zweck einer Anzahlung als finanzielle Absicherung des Reiseveranstalters für seine Vorauszahlungen aus. Schließlich würden insbesondere im Bereich des sogenannten „dynamischen Paketierens“, also erst bei der Buchung des Kunden gemäß dessen Wünschen zur Pauschalreise zusammengestellte Flug- und sonstige touristischen Leistungen, üblicherweise die Flugkosten durch die Fluggesellschaften sofort berechnet.

Auch die von ihr verwendete Klausel bezüglich der Fälligkeit des Restpreises sei nicht unangemessen. Selbst wenn der Reisende, was unwahrscheinlich sei, zu einem Zeitpunkt zahle, zu dem sie sich noch von dem Vertrag lösen könne, erhalte er im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnis infolge des Rücktritts den gezahlten Reisepreis zurück. Vielmehr sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass dem Interesse des Reisenden daran, sein Zurückbehaltungsrecht möglichst lange zu behalten, entsprochen werde. Der Zeitraum von 40 Tagen bis zum Zeitpunkt des Reiseantritt werde den Zug-um-Zug Anforderungen des § 320 BGB absolut gerecht. Dabei sei insbesondere ihr Interesse als Reiseveranstalter daran zu berücksichtigen, ihre Vorleistungen und Planungs- und Organisationskosten decken zu können. Dies gelte umso mehr, als heute gerade im Online-Bereich nicht immer von der Ernsthaftigkeit der Kunden bei der Buchung ausgegangen werden könne. Auch im Hinblick auf den eher geringen Anzahlungsbetrag von nur 30 % des gesamten Reisepreises könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Reisenden mangels Ernsthaftigkeit der Buchung einen Verlust dieses kleinen Anteils hinnähmen, weil sie den größten Teil der Zahlungen noch nicht hätten tätigen müssen.

Die geforderten Stornopauschalen verstießen nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie habe die Pauschalen unter Beachtung der Vorgaben des §§ 651i Abs. 3 BGB festgelegt. Wie auch das Landgericht deutlich gemacht habe, gehe es bei der Festlegung der Höhe der Stornopauschalen um Durchschnittswerte. Diesbezüglich habe sie dargelegt, dass sie aus ihrer objektiven Branchenerfahrung heraus und nach ihren individuellen Aufwendungen und Bedürfnissen diese Durchschnittswerte festgelegt habe. Aufgrund des sehr umfangreichen, sehr individuellen und variablen Angebots und der Vielzahl der möglichen Kombinations- und Wahlmöglichkeiten, könne sie nur solche Durchschnittswerte wählen. Schon die Staffelung nach der zeitlichen Nähe zum Reisebeginn mache deutlich, dass sie die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die Möglichkeiten anderweitiger Verwendung berücksichtigt habe. Sowohl die Ersparung von Aufwendungen, als auch eine anderweitige Verwendung werde für einen Reiseveranstalter umso schwieriger, je geringer der Abstand zwischen Stornierung und Reiseantritt liege. Dies habe sie bereits erstinstanzlich dargelegt und nehme darauf Bezug. Soweit das Landgericht die vorgetragenen Fakten bezüglich der Schwierigkeit einer Weiterverwendung von besonders individualisierten Reisen oder Last-Minute-Reisen nicht anerkenne, erscheine das angegriffene Urteil lebensfremd. Gleiches gelte für die Rücktritte von Verträgen über „aXY (XY B)“.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Anzahlungsregelung sei nicht angemessen. Ausgangspunkt der Interessenabwägung sei § 320 BGB. Die Darlegung rechtfertigender Gründe obliege dem Klauselverwender. Allein der nachvollziehbare Wunsch, möglichst früh einen möglichst großen Anteil des Reisepreises zu vereinnahmen, genüge nicht. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, welche schützenswerten Interessen sie habe, die über den allgemeinen Wunsch nach Liquiditätszufluss hinausgingen. Die Beklagte verkenne, dass nicht die Beschränkung auf 20 % gerechtfertigt werden müsse, sondern die Billigung einer höheren Anzahlung. Zudem komme es im Rahmen des Verbandsklageverfahrens nicht darauf an, wie wahrscheinlich es sei, dass die Verbraucher durch die Anwendung der Klausel in der Realität wirklich Nachteile erlitten.

Dass der Verbraucher durch diese Klausel zur Zahlung eines „wesentlichen Teils“ des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor dem Reisebeginn verpflichtet werde, sei nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt selbst bei der Vereinbarung einer Anzahlung von 25 % anzunehmen. Auch der Einwand, bei Last-Minute-Reisen sei die sofortige Fälligkeit des Reisepreises aufgrund der kurzen Spanne zwischen Reise Buchung und Reisebeginn notwendig, sei nicht nachvollziehbar. Da die streitgegenständliche Klausel nicht danach differenziere, welcher Zeitraum zwischen Reisebuchung und Reisebeginn liege, greife sie nach verbraucherfeindlicher Auslegung auch dann, wenn der Abstand mehrere Monate betrage. Auch der Hinweis auf das „dynamische Paketieren“ sei für den Rechtsstreit unmaßgeblich, weil die Klausel nicht auf Fälle des „dynamischen Paketierens“ beschränkt sei. Zudem sei der Sachvortrag der Beklagten nicht ausreichend, um für diese Fälle eine Anzahlung von 30 % zu begründen.

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fälligkeit der Restzahlung sei nicht unwahrscheinlich, dass es zu Überschneidungen zwischen der Zahlung und dem Rücktritt komme, weil die wenigsten Verbraucher schon im Hinblick auf die zu erwartenden Banklaufzeiten die Zahlung am letzten oder vorletzten Tag vornehmen würden. Es sei auch nicht zu rechtfertigen, dass die Verbraucher im Falle des Rücktritts ihr Geld erst zurückfordern müssten und darauf angewiesen seien, dass die Rückzahlung zeitnah erfolge.

Bei einem Termin deutlich mehr als einen Monat vor Reisebeginn könne auch keine Rede davon sein, dass die Fälligkeit „nahe am Zeitpunkt des Reiseantritts“ liege. Da die Beklagte nicht dargelegt habe, welche Vorleistungen und Planungs- und Organisationskosten sie habe und vor allem wann sie entstünden, könne nicht beurteilt werden, ob überhaupt alle von der Beklagten angenommenen Kosten Berücksichtigung finden könnten. Die Ausführungen der Beklagten zu mangelnden Ernsthaftigkeit sein nicht nachvollziehbar und würden durch nichts belegt.

Hinsichtlich der Stornopauschalen fehle es an jeglichem Tatsachenvortrag, auf dessen Grundlage von einer Wirksamkeit der Klauseln ausgegangen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

1.
Der Kläger, der kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1UKlaG i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert ist, hat gegen die Beklagte nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch darauf, die Verwendung der beanstandeten Klauseln Ziffern 2.1, 5.3.1. und 5.3.8. AGB in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

a)
Die Klausel Ziff. 2.1 AGB ist sowohl hinsichtlich der Höhe einer Anzahlung des Reisepreises (Ziff. 2.1 S. 1 AGB) als auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Fälligkeit des Restbetrages (Ziff. 2.1 S. 2 AGB) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

aa)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel Ziff. 2.1 S. 1 AGB, die einen sofort fälligen Anzahlungsbetrag von 30 % vorsieht, den Reisenden unangemessen benachteiligt und gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 320 BGB verstößt.

Nach der Einführung des § 651 k Abs. 4 n.F. BGB hat der BGH seine Rechtsprechung zur Bewertung von Klauseln, die Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss vorsehen, angepasst. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sei auch nach Einführung des Sicherungsscheins zu berücksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den Reisepreis bei Vertragsschluss das Zug-um-Zug-Prinzip (§ 320 BGB) nach wie vor berührt werde. Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein werde der Reisende zwar gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert, nicht jedoch gegen das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin – unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit – nicht fähig oder nicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Da der Reisende in der Regel keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Reiseveranstalters habe und ihn daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten könne, sei es mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und stelle eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen würden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden solle. Zwar könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Anzahlungen von mehr als 10 % des Reisepreises grundsätzlich eine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstellten, nachdem der Reisende für von ihm geleistete Anzahlungen auf den Reisepreis durch den Sicherungsschein gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sei. Es sei jedoch daran festzuhalten, dass durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen das Vergütungsrisiko nicht ohne Rücksicht darauf, ob der Reiseveranstalter aus anderen Gründen als seiner Zahlungsfähigkeit die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen in der Lage und willens ist, in vollem Umfang oder zu wesentlichen Teilen auf den Reisenden überbürdet werden könne (BGH Urt. v, 20.06.2006, X ZR 59/05, juris Rz. 15 = NJW 2006, 3134 ff.).

Der BGH hat durch diese Rechtsprechung einen festen Prozentsatz, ab welchem von einem wesentlichen Teil des Reisepreises ausgegangen werden kann, zwar nicht festgelegt. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch Anzahlungen von 30 % ohne weiteres möglich sind. Vielmehr ist das Landgericht unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze zutreffend im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung von der Unangemessenheit der Klausel Ziff. 2.1. AGB ausgegangen.

Bei der Abwägung ist insbesondere dem Interesse des Reisenden Rechnung zu tragen, nicht im Übermaß mit dem Risiko belastet zu werden, die Reise zu bezahlen, aber keine Leistung zu erhalten. Soweit das Landgericht angenommen hat, dass der Sicherungsschein dem Reisenden nicht das Risiko nehme, dass der Reiseveranstalter nicht fähig oder nicht bereit sei, die geschuldete Reiseleistung zu erbringen, ist dieses Vorbringen entgegen der Auffassung der Beklagten auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Größe und Reputation der Beklagten nicht lebensfremd. Denn die Beklagte kann nicht garantieren, dass diejenigen Unternehmen, bei denen sie Reiseleistungen einkauft (Hotels, Beförderungsunternehmen etc.), nicht ihrerseits Kontingente stornieren, und kann damit nicht sicherstellen, dass durch eine solche Stornierung nicht eine gebuchte Reise undurchführbar wird. Dass auch die Beklagte die Möglichkeit sieht, dass Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags auch nach Vertragsschluss notwendig werden und diese unter Umständen den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen, die gebuchte Reise also nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, ergibt sich aus Ziff. 4.1 AGB der Beklagten.

Auch ist nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, dass der Gerechtigkeitsgehalt des in § 320 BGB verankerten Zug-um-Zug Prinzips zu bewahren ist (BGH a.a.O., Rz. 15, 21; MünchKomm-Tonner, BGB, 6. Auflage 2012, § 651 k Rz. 30). Dies ist durch eine Anzahlung in Höhe von 30 % nicht mehr gewährleistet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt eine Anzahlung in Höhe von 30 % des gesamten Reisepreises einen wesentlichen Teil des Reisepreises dar. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die Anzahlung die Hälfte des Reisepreises erreicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.01.2014, 16 U 78/13, juris Rz. 20 = RRa 2014, 73 ff.). Für diese Wertung spricht, dass die Anzahlung in vielen Fällen auch eine erhebliche Zeit vor Reisebeginn geleistet wird, weil sich die verwendete Klausel nicht nur auf die von der Beklagten angebotenen Last-Minute-Reisen, sondern auf alle von ihr angebotenen Reisen bezieht. Durch eine frühzeitige und wesentliche Vorauszahlung ergibt sich für den Veranstalter in der Gesamtschau jedoch ein erheblicher Liquiditätsvorteil (Staudinger-Staudinger, a.a.O., § 651 k Rz. 25, MünchKomm-Tonner, a.a.O., § 651 k Rz. 30).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der von der Beklagten als Reiseveranstalter im Vorfeld der Reise erbrachten Vorleistungen geboten, die bei der Bemessung der zulässigen Höhe der Anzahlung ein erhebliches Gewicht haben (so auch: OLG Dresden, NJW 2012, 1134, 1135) und auch vom Landgericht in die Wertung einbezogen worden sind. Diese Vorleistungen rechtfertigen es allenfalls, eine über 20 % liegende Anzahlung noch für angemessen zu erachten, wenn dem im Durchschnitt ein entsprechender Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter zugrunde liegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 16.01.2014, 16 U 78/13, juris Rz. 21 = RRa 2014, 73 ff.; Staudinger-Staudinger, BGB, 2011, § 651 k Rz. 25). Dass ein solcher hoher Kostenanfall gegeben ist, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Ein solcher Kostenanfall ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil nach Darlegung der Beklagten kurzfristige Last-Minute Reisen ca. 75 % ihrer Reisen ausmachten, zumal dieser Anteil auch Schwankungen unterliegen kann und nichts darüber besagt, in welchem Umfang Vorleistungen erbracht werden. Auch kann ein Schluss auf die Höhe der Vorleistungen nicht daraus gezogen werden, dass im Falle des „dynamischen Paketierens“ einzelne Leistungen sofort berechnet würden, weil es sich hierbei nur um einen Teil der angebotenen Leistungen handelt und die Beklagte nicht zwischen den von ihr angebotenen Leistungen differenziert hat, sondern sich die Klausel auf alle angebotenen Leistungen bezieht.

bb)
Das Landgericht hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die in Ziff. 2.1 S. 2 AGB enthaltene Fälligkeitsregelung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Auch diese Regelung, durch die der Restbetrag von 70 % und damit der gesamte Reisepreis 40 Tage vor Reiseantritt gezahlt werden soll, weicht von dem in § 320 BGB enthaltenen Leitbild erheblich ab. Der Senat verkennt nicht, dass die früher vor Einführung des Sicherungsscheins regelmäßig vertretene Ansicht, dass der Restbetrag nicht früher als vier Wochen vor Reiseantritt gezahlt werden sollte, teilweise auch auf dem Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters beruhte (OLG Dresden, NJW-RR 2012, 1134, 1136). Gleichwohl rechtfertigen die Interessen des Reiseveranstalters in Abwägung mit den Interessen des Kunden nicht eine Vorverlagerung der Restfälligkeit auf 40 Tage.

Der Kunde verliert durch die vollständige Zahlung des Reisepreises eine erhebliche Zeit vor Reisebeginn jegliches Druckmittel gegenüber dem Reiseveranstalter. Zudem ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auszuschließen, dass der Kunde bereits zu einem Zeitpunkt zahlt, zu dem die Beklagte nach Ziff. 7 AGB noch berechtigt ist, wegen einer zu geringen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen. Dies wird nicht dadurch ausgeglichen, dass der Kunde im Falle einer solchen Überschneidung einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat. Denn der Kunde muss dieses Recht erst geltend machen und hat keinen Einfluss darauf, wann die Rückzahlung erfolgt.

Demgegenüber überwiegen die Interessen der Beklagten nicht. Das Interesse des Reiseveranstalters, möglichst früh darüber informiert zu sein, ob der Kunde die Reise tatsächlich antreten wird, rechtfertigt keinen Zeitraum von 40 Tagen (OLG Frankfurt, a.a.O., Rz. 24). Ein so langer Zeitraum wird im Falle der Nichtzahlung des Restbetrags für die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Weiterverwertung der Reiseleistungen nicht benötigt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2012, 1134, 1136).

Auch das von der der Beklagten geltend gemachte Interesse, als Reiseveranstalter ihre Vorleistungen und Planungs- und Organisationskosten zu decken, rechtfertigt im Hinblick auf die Regelung des § 320 BGB keine andere Beurteilung, zumal die Beklagte diese Kosten nicht dargelegt hat. Soweit die Beklagte dies auch darauf stützt, dass gerade im Online-Bereich bei der Buchung nicht immer von der Ernsthaftigkeit des Kunden ausgegangen werden könne, wird sie schon durch die Anzahlung geschützt, die nach Ziff. 2.1 sofort nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung fällig ist. Davon, dass die Kunden mangels Ernsthaftigkeit der Buchung einen Verlust der Anzahlung in Kauf nehmen würden und deswegen die auf 40 Tage vor Reisetermin vorverlagerte Fälligkeit erforderlich wäre, kann entgegen der Auffassung der Beklagten – selbst bei einer geringeren Anzahlung als 30 % – nicht ausgegangen werden.

b)
Die Klauseln über die Rücktrittspauschalen in Ziff. 5.3.1. und 5.3.8 AGB sind ebenfalls unangemessen nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

aa)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel in Ziff. 5.3.1. AGB nicht den Anforderungen an eine pauschale Berechnung nach § 651i Abs. 3 BGB entspricht und mit dem wesentlichen Gedanken der Vorschrift nicht vereinbar ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt zu einer anderen Würdigung keinen Anlass.

Stornopauschalen entsprechen nur dann der Regelung des § 651i Abs. 3 BGB, wenn sie ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwertung hinreichend berücksichtigen. Der Reiseveranstalter ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er die Stornopauschalen unter Beachtung dieser Kriterien des Gesetzes berechnet hat (MünchKomm-Tonner, a.a.O., § 651i, Rz. 20).

Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass bei der Festlegung der Stornopauschalen von Durchschnittswerten auszugehen ist. Wie sie diese Durchschnittswerte berechnet hat, hat sie jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat die Beklagte, worauf auch das Landgericht in seinem Urteil hingewiesen hat, keine Angaben zu den durchschnittlichen Kosten gemacht.

Gerade weil es nach der Darlegung der Beklagten ein sehr umfangreiches, sehr individuelles und variables Angebot und eine Vielzahl von Kombinations- und Wahlmöglichkeiten bei den Flugreisen und Flugpauschalreisen gibt und die Beklagte nicht nach den unterschiedlichen Angeboten differenziert hat, hätte sie konkret darlegen müssen, warum der von ihr gewählte Durchschnittswert der Regelung des § 651i Abs. 3 BGB entsprechen soll und der gewählte Prozentsatz unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs eine angemessene Entschädigung darstellt. Der Hinweis auf die gegebene Branchenerfahrung ersetzt eine solche Darlegung nicht.

Dass die Beklagte eine Staffelung nach der zeitlichen Nähe zum Reisebeginn gewählt hat, belegt entgegen ihrer Auffassung die Angemessenheit der gewählten Durchschnittswerte nicht. Hieraus ergibt sich nur, dass sie berücksichtigt hat, dass die Ersparung von Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen umso schwieriger wird, je geringer der Abstand zwischen Stornierung und Reiseantritt ist. Welche konkreten Überlegungen der gewählten Staffelung zugrunde liegen, hat sie hingegen nicht dargelegt. Eine Kalkulation über die trotz Stornierungen üblicherweise anfallenden Kosten und Aufwendungen bzw. gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten und Unterlagen hat die Beklagte nicht vorgelegt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rz. 29). Insoweit war es auch nicht ausreichend, auf die Schwierigkeiten einer Weiterverwendung von besonders individualisierten Reisen oder Last-Minute-Reisen hinzuweisen. Es kann unterstellt werden, dass manche der angebotenen Reisen nur von wenigen Kunden gebucht werden und es für die Beklagte deswegen äußerst schwierig ist, eine solche stornierte Reise noch anderweitig zu verwerten. Da Ziff. 5.3.1. AGB für alle Flugreisen und Flugpauschalreisen gelten soll, kommt es jedoch darauf an, welche Kosten und ersparte Aufwendungen die Beklagte im Falle einer Stornierung durch den Kunden insgesamt durchschnittlich hat.

bb)
Zu Recht hat das Landgericht aus entsprechenden Gründen die Unwirksamkeit der in Ziff. 5.3.8. AGB für Rücktritte von Verträgen über „aXY (XY B)“ enthaltenen Stornopauschalen angenommen, weil auch diese unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind. Auch insoweit fehlt es, worauf das Landgericht hingewiesen hat, an einer hinreichenden Darlegung, wie die Pauschalbeträge berechnet worden sind.

2.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 250,- € gemäß §§ 12 Abs. 1 UWG, 5 UKlaG, weil die Abmahnung wegen des bestehenden Unterlassungsanspruchs begründet war. Gegen die Höhe der Abmahnkosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt (Antrag zu 1. bis 3. je 2.500,- €).

Vorinstanz:
LG Düsseldorf, Az. 12 O 417/12

I