OLG Düsseldorf: Stillschweigender Vertragsschluss nach Erhalt einer E-Mail mit Vertragsangebot

veröffentlicht am 3. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009, Az. I-7 U 28/08
§§ 130 Abs. 1; 652 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag (hier: ein Maklervertrag mit entsprechender Provisionsverpflichtung) auch konkludent dadurch abgeschlossen werden kann, dass der Empfänger des Angebots auf eine ihm zugesandte E-Mail mit einem entsprechenden Vertragsangebot nicht reagiert. Jedoch wollte der Senat hierbei auch nicht zu weit gehen.

Dem Beklagten seien unstreitig sowohl das Makler-Exposé (am 27.09.2005) als auch zwei Terminsbestätigungen (am 28.09. 2005 und im Oktober 2005) auf sein E-Mail-Account zugesandt worden. Wenn der Beklagte meine, von diesem Exposé keine Kenntnis erlangt und deshalb nicht konkludent einen Maklervertrag geschlossen zu haben, weil er (Beklagter) jene E-Mail-Adresse „nicht wirklich“ genutzt und die Mails dort deshalb nicht geöffnet und nicht gelesen habe, müsse das ohne Erfolg bleiben.

Allerdings folge der Senat dem Landgericht nicht, soweit es – unter nicht ganz zutreffender Berufung auf die Kommentierung bei Palandt/Heinrichs zu § 130 BGB (Rn. 7 a, vgl. auch Rn. 17) – dem Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit abschneiden wolle, den Zugang von E-Mails mit Nichtwissen zu bestreiten. Zum Einen sei es bereits sehr fraglich, ob die telefonische Nennung der E-Mail-Adresse durch den Beklagten einer – vermutlich drängenden – Maklerin gegenüber als „Auftreten mit einer E-Mail-Adresse im Rechtsverkehr“ angesehen werden könne, was zur Folge habe, dass der Beklagte sich den Zugang von E-Mails auch dann zurechnen lassen müsse, wenn er sie tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Aber auch dann, wenn man ein solches Auftreten – bzw. richtiger ein Auftreten mit einer E-Mail-Adresse „im geschäftlichen Verkehr“ – bejahen wolle, könne die Möglichkeit eines Bestreitens des Zugangs mit Nichtwissen nicht einfach abgeschnitten werden. Damit würde der Teilnehmer am E-Mail-Verkehr schlechter gestellt als der Teilnehmer am Fax- oder Postverkehr, obwohl doch gerade beim E-Mail-Verkehr offenkundig die durchaus realistische Möglichkeit bestehe, dass übliche Spam-Filter aufgrund ungeeignet voreingestellter technischer Auswahlkriterien Mails auch fälschlich Spam zuordneten und deshalb „wegwerfen“ (löschen) würden. Die aus der Rechtsauffassung des Landgerichts folgende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dahin, dass jeder, der – vielleicht sogar ungewollt – über eine E-Mail-Adresse verfüge und deren Bekanntgabe nicht unterbinden könne, darlegen und beweisen müsse, bestimmte E-Mails nicht erhalten zu haben, überschreite die Grenze des Zumutbaren und damit Vertretbaren.

Dessen ungeachtet sei vorliegend vom konkludenten Abschluss eines Maklervertrages in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers auszugehen. Wer einem Makler, wie hier der Beklagte, (s)eine E-Mail-Adresse nenne, müsse heutzutage (und das habe auch schon Ende 2005 gegolten) damit rechnen, dass diese von dem Makler, einfach weil es für ihn billiger sei, auch für die Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt werde. Wenn der Beklagte dann, vielleicht um sich „gutgläubig“ zu halten, sein Mail-Account nicht öffne und/oder seine Mails nicht abrufe und nicht lese, komme das einer Zugangsvereitelung gleich. Aus Sicht eines Dritten (des Hauseigentümers) müsse es vielmehr so aussehen, dass der Beklagte in Kenntnis des Provisionsverlangens auf der Website und des am 27.09.2005 versandten Exposés am 28.09.2005 und im Oktober 2005 zwei Besichtigungstermine für das in Rede stehende Haus mit dem Makler vereinbart habe, die er (Beklagter) dann jeweils ohne Vorankündigung „platzen“ habe lassen. Damit sei hier konkludent ein Maklervertrag geschlossen worden und – bei Erfüllung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung des § 652 Abs. 1 BGB – von der Provisionspflicht des Beklagten auszugehen. Dass der Beklagte das vom Dritten Ende September 2005 nachgewiesene Haus H am 30. Dezember 2005 gekauft habe, sei unstreitig.

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