OLG Düsseldorf: Streitwert für einzelne wettbewerbswidrige AGB-Klausel bei 7.500 EUR

veröffentlicht am 4. März 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2008, Az. I-20 W 96/08
§§ 3 ZPO, 68 GKG

Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde über die angemessene Wertfestsetzung im Falle einer wettbewerbswidrigen AGB-Klausel zu befinden, die in einem Hauptsacheverfahren verhandelt wurde. Streitgegenständlich war eine Klausel, nach der sich der Verwender den Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung gegenüber dem Kunden vorbehielt. Das Oberlandesgericht hielt den Streitwert von 7.500,00 EUR für angemessen.

Bei der Unterlassungsklage sei das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend. Der Umfang des Interesses hänge von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab. Bei einer Unterlassungsklage des Mitbewerbers sei allein das Eigeninteresse des Klägers Bewertungsmaßstab. Ausgangspunkt für die gerichtliche Wertfestsetzung seien die Angaben, die der Kläger bei Einleitung des Verfahrens mache.

Das Oberlandesgericht nahm im im Ausgangspunkt an, dass der Kläger die wirtschaftlichen Interessen kenne, die er durch das Verfahren geschützt sehen wolle, und dass er diese auch zu bewerten wisse. Zwar binden selbst übereinstimmende Angaben das Gericht nicht. Die Angaben der Parteien, so die Düsseldorfer Richter, seien jedoch aus dem vorgenannten Grund jedenfalls dann von Bedeutung, wenn keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass die Parteien der Angabe etwa einen unzutreffenden Ausgangspunkt oder Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt haben.

Zwar treffe es zu, dass die Verwendung die Kunden in gesetzwidriger Weise benachteiligender AGB-Klauseln durch die Beklagte wohl eher nicht dazu führen werde, dass sich Kunden statt für das Angebot der Klägerin für dasjenige der Beklagten entschieden. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin werde jedoch nicht allein durch derartige unmittelbare Einflüsse bestimmt. Vielmehr verschaffe eine derartige Klausel der Beklagten die Gelegenheit, sich einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtmäßig handelnden Mitbewerbern dadurch zu verschaffen, dass sie sich bei der Vertragsabwicklung rechtswidrig verhalten und so jedenfalls auch auf Kosten der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil erlangen könne.

Die streitgegenständliche Klausel stelle eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar und bei der Beklagten handele es sich unstreitig um einen bedeutenden Anbieter. Die Beklagte selbst gab an, ihren umfangreichen Katalog, der die streitigen AGB enthält, mit einer Auflage von 240.000 Exemplaren jährlich zu vertreiben. Ein Wettbewerbsvorsprung der damit ohnehin bereits gewichtigen Beklagten wiege daher für die Klägerin nicht vernachlässigbar gering. Auch die Klägerin gehöre jedenfalls nicht zu den ganz kleinen Anbietern von Tuning-Produkten; es handele sich vielmehr auch nach den Angaben der Beklagten um einen mittelständischen Betrieb. Dass es neben den Parteien noch eine Vielzahl kleiner und kleinster Anbieter auf dem Markt gebe, verringere das Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung hier deshalb nicht maßgeblich, weil es sich bei der Beklagten um einen besonders gewichtigen Wettbewerber handelt und auch der Marktanteil der Klägerin ihrerseits nicht unbedeutend sei.

Hinzu komme, dass es sich um die Hauptsacheklage handele, also nicht lediglich eine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung erstrebt werde. Es sei daher auch unerheblich für die Bewertung des Interesses der Klägerin, dass die Beklagte von sich aus die AGB-Klausel nicht mehr verwendet habe, denn die zu beseitigende Wiederholungsgefahr habe bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung weiter bestanden.

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