OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2016, Az. I-15 W 13/16
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG, § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass trotz der Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung durch einen Abgemahnten immer noch eine einstweilige Verfügung durch den Abmahner mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann. Eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, sei nicht mit einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung vergleichbar, da im ersteren Fall eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln voraussetze. Bis Erlass eines solchen Androhungsbeschlusses sei der Gläubiger nicht gegen weitere Wettbewerbsverstöße geschützt, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – notarielle Unterwerfungserklärung).
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