OLG Düsseldorf: Verlangen einer Gegendarstellung nach Ablauf von 16 Tagen ist nicht unverzüglich

veröffentlicht am 19. April 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I-15 W 45/08
§ 11 LPG NW

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuleitung eines Gegendarstellungsverlangens nach 16 Tagen nicht mehr unverzüglich gemäß den Vorschriften des Landespressegesetzes NRW ist. Im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung, auch nach Beratung mit seinem Anwalt, zu einer Entscheidung gekommen sein werde und zu reagieren habe. Deshalb sei nach 16 Tagen die Unverzüglichkeit bereits nicht mehr gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch … am 04. Juni 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in dem von der Antragsgegnerin verlegten E. im Hinblick auf einen am 22. Februar 2008 auf der Titelseite veröffentlichten Artikel.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und dies damit begründet, das Gegendarstellungsverlangen in Punkt 1. richte sich gegen eine Äußerung, die in dem Artikel nicht getätigt worden sei. Nach dem Grundsatz Alles-oder-Nichts sei der Antrag deswegen insgesamt zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Erlass der einstweilige Verfügung weiterverfolgt. Er hält es aus semantischen Gesichtspunkten für verfehlt, von zwei gleichwertigen Deutungsvarianten auszugehen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Gegendarstellungsbegehren sei schon nicht unverzüglich, d.h. binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Antragstellers, gestellt worden, weil das an sie als Verlegerin des E. gerichtete Gegendarstellungsbegehren des Antragstellers ihr – unbestritten – erstmalig am 19. März 2008 zugeleitet worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 I LPG NW, weil das Gegendarstellungsverlangen der Antragsgegnerin nicht unverzüglich im Sinne des § 11 II 5 LPG NW zugeleitet worden ist.

Ob der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf den Abdruck einer Gegendarstellung hingewirkt hat, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ohne starre Bindung an kurze Fristen zu entscheiden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es der erkennbare Wille des Gesetzgebers war, das Verfahren der Gegendarstellung nach Möglichkeit zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Aktualität des Mediums gewahrt bleibt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung, auch nach Beratung mit seinem Anwalt, zu einer Entscheidung gekommen sein wird und zu reagieren hat. Je kürzer die zeitlichen Intervalle der beanstandeten Veröffentlichung sind, desto rascher muss der Betroffene handeln (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage 1998, Rz. 132 f. m.w.N.).

Das an die Antragsgegnerin gerichtete Gegendarstellungsverlangen war in diesem Sinne nicht unverzüglich, weil es der Antragsgegnerin erst am 19. März 2008 zugegangen ist. Unbestritten hatte der Antragsteller ausweislich der seinen Verfahrensbevollmächtigten am 03. März 2008 erteilten Vollmacht spätestens an diesem Tag Kenntnis von dem streitgegenständlichen Artikel. Soweit das Abdruckverlangen zunächst am 07. März 2008 an die D. GmbH gerichtet worden ist, handelte es sich bei dieser nicht um die richtige Adressatin, weil das E., wie sich aus dessen Impressum eindeutig ergibt, von der Antragsgegnerin als einem Unternehmen der D. GmbH verlegt wird. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil die Antragsgegnerin und die D. GmbH unbestritten eine gemeinsame Rechtsabteilung haben. Da der Antragsgegner, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigen, bereits durch Schreiben vom 11. März 2008 darüber informiert worden ist, dass er sich an den falschen Anspruchsgegner gewandt hat, musste er trotz der in diesem Schriftsatz im Namen der Antragsgegnerin abgegebenen Unterlassungsverpflichtung damit rechnen, dass der formale Mangel des Gegendarstellungsverlangens in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird. Dass dies auch der Antragssteller erkannt hat, ergibt sich daraus, dass er das weitere Gegendarstellungsverlangen der Antragsgegnerin zugeleitet hat. Er hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, dies binnen der üblichen Frist von 14 Tagen ab Kenntnisnahme zu tun, zumal das E. börsentäglich erscheint und deswegen zur Wahrung der Aktualität besondere Eile geboten ist. Die Zuleitung des Gegendarstellungsverlangens erst am 19. März 2008 war nicht mehr unverzüglich.

Zudem hat das Landgericht aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Sache zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Entgegen der Auffassung des Antragsstellers liegt eine gegendarstellungsfähige Äußerung nicht schon dann vor, wenn es zu der gewählten und beanstandeten Deutungsvariante keine gleichwertige Deutungsvariante gibt. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung in einem Artikel enthalten ist, der auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde gelegt werden, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007, 1 BvR 967/05, juris Rz. 42 = ZUM 2008, 325 ff.).

Aus den vom Landgericht genannten Gründen drängt sich dem Leser gerade nicht als unabweisbare Schlussfolgerung auf, dass die Managerrente des Antragsstellers gekürzt worden sei. Vielmehr ist für einen durchschnittlichen Leser des Artikels eines renommierten Wirtschaftsmagazins schon aufgrund des Wortlauts von Überschrift und Untertitel die Interpretation nicht fernliegend, dass nicht über eine Kürzung der Managerrente des Antragstellers berichtet wird, sondern über eine für die Zukunft geänderte Geschäftspolitik, selbst dann, wenn dieser Leser den Artikel nur überfliegen sollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bild des Antragstellers in diesem auf der Titelseite veröffentlichten Artikel unterhalb des Untertitels abgebildet ist, der auf die Debatte um die Vergütung des Antragstellers Bezug nimmt. Aufgrund der Gestaltung der Titelseite, bei der der Untertitel unmittelbar über dem Bild abgedruckt ist, nimmt auch ein flüchtiger Leser diesen Zusammenhang zwischen Titel, Untertitel und Bild ohne weiteres wahr. Aus diesem Untertitel ergibt sich, dass als Folge der Debatte um die Vergütung des Antragsstellers Unternehmen ihre Gehaltsmodelle ändern. Dies lässt es als nicht fernliegende Interpretationsmöglichkeit erscheinen, dass sich der Bericht nur mit den Konsequenzen beschäftigt, die Unternehmen aus der Debatte um das Ruhegehalt des Antragsstellers für die Zukunft gezogen haben, und dass eine Abbildung des Antragsstellers nur zur Illustration und als Bezugnahme auf die in der Öffentlichkeit geführte Debatte über sein Ruhegehalt erfolgt ist (vgl. auch BGH NJW 1992, 1312 f.).

Da das auch vom Senat befürwortete Alles-oder-Nichts-Prinzip besagt, dass ein Gegendarstellungsanspruch schon dann nicht besteht, wenn auch nur ein Punkt einer mehrgliedrigen Gegendarstellung nicht den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen entspricht, war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen (Senat, Urt. v. 21.03.2001, 15 U 285/00, S. 6 = AfP 2001, 327).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 30.000,- €

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