OLG Düsseldorf: Verteilung von Werbung in Form der Anbringung an parkende Autos kann als Sondernutzung im Straßenverkehr ordnungswidrig sein

veröffentlicht am 9. April 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10
§ 18 Abs. 1 StrWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Verteilen von Visitenkarten oder Werbeflyern, die bei parkenden Autos z.B. unter den Scheibenwischer geklemmt werden, eine ordnungswidrige Sondernutzung im Straßenverkehr darstellt, wenn dafür keine Sondererlaubnis der Straßenbaubehörde vorliegt. Das Verteilen von Werbung sei nicht von der Zweckbestimmung eines öffentlichen Parkplatzes umfasst, welche lediglich den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

1.
Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3.
Das Rechtsmittel wird verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist.

4.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Das Amtsgericht Moers hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § § 18 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW eine Geldbuße in Höhe von 200, – € verhängt. Hiergegen wendet er sich mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil es zumindest zur Fortbildung des Rechts, aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Sache gibt Gelegenheit die Begriffe Gemeingebrauch und Sondernutzung i.S. des § 18 Abs. 1 StrWG zu definieren und Leitsätze dazu aufzustellen, wann die Anbringung von Werbezetteln an geparkte Fahrzeuge zu gewerbsmäßigen Zwecken im öffentlichen Straßenraum einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Es besteht Klärungsbedarf, weil es nach Kenntnis des Senats bisher an einer rechtlichen Einordnung als Sondernutzung oder Gemeingebrauch dieser Form der Nutzung des öffentlichen Straßenraums fehlt.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil weist keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Die Feststellungen des Amtsgericht tragen den Schuldspruch.

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf.

Das Amtsgericht hat die Verteilung von Handzetteln in Form von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken zu gewerblichen Zwecken durch Befestigung der Karten an parkende Autos auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Rechtsfehler als Sondernutzung angesehen und festgestellt, dass der Betroffene nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme u.a. ausgeführt:

„Bisher ist in der Rechtsprechung z. B. entschieden worden, ob die Verteilung von Handzetteln, CDs und Büchern mit religiösem Inhalt in der Fußgängerzone (Beschluss des 1. Senats OLG Düsseldorf vom 8. April 1998 – 5 Ss (OWi) 394/97 – OWi 191/97 I), die Werbung mit abgestellten Kraftfahrzeugen (Beschluss des 1. Senats OLG Düsseldorf vom 19. Juni 1990 – 5 Ss (OWi) 233/90- OWi 103/90 I), der Verkauf von Getränkedosen nach einem Fußballspiel aus einem Einkaufswagen (Beschluss des 2. Senats OLG Düsseldorf vom 21. September 2004 IV – 2 Ss (OWi) 142/03 – OWi 65/03 II) und die Tätigkeit von sogenannten Bauchladenhausierern in Fußgängerzonen (OLG Köln vom 19. August 1991 – Ss 356/90 (B) – 184 B, zitiert nach juris) als Gemeingebrauch oder als Sondernutzung zu bewerten ist.

Gemeingebrauch i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liegt nur vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird. Diese Zweckbindung des Gemeingebrauchs ist diesem immanent. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 StrWG NRW). Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. Beschluss des 1. Senats, OLG Düsseldorf vom 19. Juni 1990 – 5 Ss (OWi) 233/90, OWi 103/90 I). Es können somit Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des mit der Straßenbenutzung darüber hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen (vgl. BVerwGE 4, 342). Das bedeutet auch, dass bestimmte Straßen eine erweiterte Zweckbestimmung haben können, wie beispielsweise in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

Die Zweckbestimmung des öffentlichen Parkplatzes beinhaltet den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs. Die Zweckbestimmung wird nicht durch den Umstand, dass der Platz zum Abstellen von Personenkraftwagen dient, in Richtung auf eine vermeintlich zulässige mittels Anbringens von Handzetteln erfolgende Werbung für einen Gebrauchtwagenhandel erweitert. Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Regelung in § 19 Abs. 3 StrWG NRW, wonach kein Gemeingebrauch mehr vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Dadurch soll allein dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach Nutzung der Straße zur Kommunikation Rechnung getragen werden. Aus der Funktion der Straße als Forum der Kommunikation ergibt sich eine Grenze dort, wo nicht mehr der Meinungsaustausch, sondern das gewerbliche oder geschäftliche Interesse des einzelnen im Vordergrund steht (Beschluss des 2. Senats, OLG Düsseldorf vom 21. September 2004 IV – 2 Ss (OWi) 142/03 – (OWi) 65/03 II m.w.N.). Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Beschluss des 1. Senats, OLG Düsseldorf vom 8. April 1998, 5 Ss (OWi) 394/97 – (OWi) 191/97 I, wo die freihändige entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger der Hare-Krishna-Bewegung noch dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zugerechnet wurde).

Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Überdies führt die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.

Die Bemessung der Geldbuße auf 200,- € weist keinen Rechtsfehler auf.“

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

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