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OLG Düsseldorf: Verwendet ein Abmahner selbst die Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“, kann er keine Abmahnkosten verlangen

veröffentlicht am 12. Oktober 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass jemand, der Mitbewerber abmahnt, jedoch selbst die sog. Anti-Abmahn-Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ auf seiner Webseite verwendet, für seine Abmahnungen keine Kosten geltend machen darf. Auch wenn diese Klausel unwirksam sei, verstoße ein ihr widersprechendes Verhalten auf Seiten des Abmahners gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ähnlich hatte dies bereits das OLG Hamm entschieden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Abmahnkosten bei Abmahnklausel).


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