OLG Düsseldorf: Voraussetzungen der Werbung mit einer Spitzenstellung

veröffentlicht am 30. Mai 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017, Az. I-20 U 123/16
§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr“ für ein Arzneimittel keine Alleinstellungsbehauptung, sondern eine Spitzengruppenwerbung ist. In diesem Fall sei die Werbeaussage zudem irreführend und daher unzulässig, da für eine Spitzengruppe erforderlich sei, dass ein „Hauptfeld“ existiere, von welchem sich die Spitzengruppe absetzen könne. Im entschiedenen Fall gebe es jedoch nicht genug Mitbewerber, zu denen ein deutlicher Abstand bestehen könne, so dass die Werbung zu untersagen gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Unübertroffene Wirksamkeit).


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