OLG Düsseldorf: Wenn der Wartungsvertrag für Kopiergeräte ein Mietvertrag ist

veröffentlicht am 10. Januar 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2012, Az. I-22 U 120/11
§ 535 BGB, § 537 Abs. 1 S.2 BGB, § 542 Abs. 2 BGB, § 649 BGB

Das OLG Düsseldorf hat in diesem Verfahren entschieden, dass ein Wartungsvertrag für ein Kopiergerät einschließlich der benötigten Toner-Verbrauchsmaterialien vertragstypologisch als Mietvertrag einzustufen ist. Es handele sich nicht um einen Kaufvertrag. Die Klägerin veräußere keine bestimmten Mengen von Toner oder sonstigen Verbrauchsmaterialien; der Schwerpunkt des Vertrags liege vielmehr darin, den Gebrauch des Kopierers umfassend zu gewährleisten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kopierer nicht in das Eigentum der Beklagten übergehe, sondern nur für den Gebrauch in der vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt werde. Letztlich sei die vertragstypologische Einstufung aber unerheblich. Bei der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses handele es sich immer um eine Einzelbetrachtung. So können Wartungsverträge unter Umständen durchaus auch als Werkverträge angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Vertragstyp bei Wartungsvertrag für Kopiergeräte).


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