OLG Düsseldorf: Werbung mit „CE-geprüft“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 19. April 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. I-15 U 58/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einem CE-Kennzeichen, welche den Eindruck erweckt, dass es sich um ein Prüfsiegel handelt, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Das CE-Kennzeichen sei ein reines Verwaltungszeichen, mit dem der Hersteller zum Ausdruck bringe, dass sein Produkt den gesetzlichen Sicherheitsmindestanforderungen genüge. Durch die Platzierung mit echten Prüfsiegeln wie „TÜV“ oder „GS“ oder die Verwendung des Ausdrucks „CE-geprüft“ werde beim Verbraucher jedoch der Eindruck erweckt, dass eine besonders geprüfte Produkteigenschaft vorliege. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – CE-geprüft).


Die Tücken der Werbung mit Prüfsiegeln

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