OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 55/12 – nicht rechtskräftig
§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG
Das OLG Düsseldorf hat einer Dentalhandelsgesellschaft verboten, mit positiven Kundenbewertungen auf der Bewertungsplattform eKomi zu werben, wenn dort nicht auch alle negativen und neutralen Kundenbewertungen aufgeführt werden. Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft nur dann sofort veröffentlicht werden, wenn sie vier oder fünf Sterne aufweisen und solche mit weniger als drei Sternen frühestens nach fünf Tagen eingestellt wurden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass das bewertete Unternehmen nicht zuvor die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gewünscht hatte. Das Senat sah unter diesen Umständen in der Werbung mit Kundenmeinungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass ganz allgemein die Existenz eines Schlichtungsverfahrens unzufriedene, konfliktscheue Kunden davon abhalten könne, dem betreffenden Unternehmen überhaupt eine negative Bewertung zu geben. Zusammen mit der Praxis des Plattformbetreibers, Bewertungen mit „rechtswidrigen Inhalten“ zu löschen, führe dies zu einer Verfälschung der Bewertungsergebnisse.