OLG Düsseldorf: Wird der Abmahnanwalt für insolventen Mandanten tätig, fehlt es an der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung

veröffentlicht am 19. Juli 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005, Az. I-20 U 25/05
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grund fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Zwar werde in Wettbewerbsstreitigkeiten wie der vorliegenden die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung sei  hier jedoch als widerlegt zu erachten, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners davon auszugehen sei, dass das Verfügungsbegehren rechtsmissbräuchlich sei und kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der beantragten Eilentscheidung bestehe. Vielmehr hätten die gegebenen Umstände gezeigt, dass hier keine dringlichen wettbewerbsrechtlichen Interessen des Antragstellers im Vordergrund stünden, sondern er nur von Dritten (Rechtsanwälten) vorgeschoben werde, um deren nicht wettbewerbsrechtlichen Zielen zu dienen.

Der Antragsgegner habe  vorgetragen, dass die Website … .de von den Rechtsanwälten X und Y erstellt und die entsprechende Domain bis zum 25.02.2005 unter der Anschrift von Rechtsanwalt X bei der Denic registriert worden sei. Rechtsanwalt X wiederum habe – wie sich aus seinem Briefpapier ergebe – einen Fax-Anschluss, der der ebenfalls pornografische Inhalte anbietenden Domain … zuzuordnen sei, und deren Internetangebot von der Firma …, die ebenfalls unter seiner (Rechtsanwalt X) Kanzleianschrift angesiedelt ist, zu verantworten sei. Diese Konstellation bekräftige die Annahme des Antragsgegners, dass Rechtsanwalt X den Antragsteller für den Internetauftritt unter www. … .de nur vorgeschoben habe, um ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen im Internet Pornografie Anbietenden zu konstruieren und sich die Ausgangslange für wettbewerbliche Abmahnungen zu schaffen. Solche versende Rechtsanwalt X (im Auftrag des Antragstellers) in erheblichem Umfang und verfolge damit sein Interesse an der Schaffung von Gebührentatbeständen. Zudem sei die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller insolvent sei, von diesem nicht bestritten worden, was ebenfalls für dessen Strohmanneigenschaft spricht, da aus den von ihm angestrengten Verfahren resultierende Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche seiner Gegner nicht erfolgreich durchgesetzt werden könnten und damit das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens minimiert worden sei. In Anbetracht dieser Sachlage sei die Dringlichkeitsvermutung widerlegt.

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