OLG Düsseldorf: Zur Formulierung der Unterlassungserklärung nach modifiziertem Hamburger Brauch – „Angemessenheit“ oder „Billigkeit“ der Vertragsstrafe?

veröffentlicht am 30. März 2011

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
§ 315 Abs. 1, 3  BGB

Das OLG Düsseldorf hat in Hinblick auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch zu erkennen gegeben, dass in diesem Fall „die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern [nur] darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.“ Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe angemessen oder nur billig sein soll, hat der Senat nicht erläutert. Interessant ist das Urteil trotzdem, da uns jüngst von einem Mandanten ein Schreiben des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin vorgelegt wurde, in welchem dieser die Formulierung „Angemessenheit“ der Vertragsstrafe rügte, bei Verwendung der Formulierung „Billigkeit der Vertragsstrafe“ allerdings die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sah. Was wir davon halten? § 315 BGB spricht mehrfach von „billigem Ermessen“. Doch nur weil die gesetzliche Formulierung nicht exakt in das Vertragsstrafeversprechen übernommen wurde, davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt sei, halten wir für zweifelhaft. Ohnehin stellte das OLG Düsseldorf für die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im Wesentlichen darauf ab, ob die Vertragsstrafe laut Vertragsstrafeversprechen „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Zum relevanten Zitat des Senats:

„… 3. Der Höhe nach schuldet der Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR. Die Vereinbarung der Parteien sieht für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe vor, dass dann der Gläubiger, hier der Kläger, das Bestimmungsrecht zur Höhe der Vertragsstrafe bis zu einem Höchstbetrag von 5.100,00 EUR haben soll, und zwar wie in § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen. Dieses Recht hat der Kläger dahin ausgeübt, den Höchstbetrag zu fordern. Das ist in den Grenzen, die dem Senat für die Überprüfung dieser Leistungsbestimmung gesetzt sind, nicht zu beanstanden. Mit der Ausübung des Bestimmungsrechts schuldet der Schuldner die Zahlung der Vertragsstrafe grundsätzlich in entsprechender Höhe. Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass die Vertragsstrafe „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Das ist als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Abs. 3 BGB zu sehen. Danach ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht; andernfalls wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Das Landgericht scheint davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne. Das trifft mit Blick auf § 315 Abs. 3 BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers auch praktisch wertlos.

Demnach ist die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB. Das bejaht der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass damit bereits die Höchstgrenze des vereinbarten Rahmens erreicht ist. Das Bemühen des Beklagten, dem Unterlassungsgebot nachzukommen, wie es das Landgericht angeführt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil zeigt der Beklagte mit den streitgegenständlichen Formulierungen eine gewisse Hartnäckigkeit darin, die ihm verbotenen Aussagen mit lediglich unwesentlich veränderten Formulierungen beizubehalten. Es kommt hinzu, dass der Beklagte nicht nur an einer, sondern an vielen Stellen seines überarbeiteten Internetauftritts gegen das Verbot verstoßen hat. Dabei legt der Kläger seiner Leistungsbestimmung sogar nur einen Verstoß gegen das Verbot zugrunde. In Wirklichkeit mag zwar die Gestaltung der Internetseite auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, was die Annahme eines einzigen Verstoßes durch mehrere Formulierungen rechtfertigen mag. Dabei könnte man auch noch den Forumbeitrag einbeziehen, der noch vor Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt worden war, danach im Zuge der notwendig gewordenen Überarbeitung der Internetseite aber nicht entfernt wurde. Jedenfalls der neuerliche Forumbeitrag vom 06.10.2008 beruht aber auf einem neuen Entschluss und stellt bei genauer Betrachtung einen weiteren Verstoß des Beklagten gegen das Unterlassungsgebot dar, was es hätte rechtfertigen können, insoweit eine weitere Vertragsstrafe einzufordern. So ist der Kläger nicht vorgegangen, sondern hat beide Verstöße zum Gegenstand nur einer Vertragsstrafenforderung gemacht. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist das Begehren des Höchstbetrages nicht unbillig. Schließlich stellen die geforderten 5.100,00 EUR zwar den Höchstbetrag dar; dabei handelt es sich indes um einen Betrag, der im Wettbewerbsrecht im durchschnittlichen Bereich der bereits für einen einzigen, auch erstmaligen Verstoß vereinbarten Vertragsstrafen liegt. Auch mit Blick auf die absolute Höhe des Betrages kann unter diesen Umständen von einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nicht die Rede sein.“

I