OLG Düsseldorf: Zur Formulierung einer Freistellungserklärung bei möglicher Klage durch Dritte

veröffentlicht am 9. Januar 2017

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2009, Az. I-22 U 171/08
§ 435 S.1 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, § 651 S.1 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Freistellungserklärung „… die Firma X im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit und Schadenersatzforderungen der Firma T. wegen der von uns gelieferten Scharniere von jeglichen Ansprüchen der Firma T. freizustellen, wobei natürlich Voraussetzung ist, dass Anerkenntnisse oder Zahlungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen und ein mögliches Gerichtsverfahren unter unserer Regie läuft. Hierbei gehen wir davon aus, dass Sie nur unter Abstimmung mit uns eigene Anwälte bestellen, grundsätzlich dies aber über unsere Anwälte abgewickelt wird.“ nur Schadenersatzansprüche der Firma T. erfasse, und zwar in erster Linie solche, die in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Von der Freistellungsverpflichtung nicht erfasst seien danach die der Klägerin in einem gerichtlichen Verfahren selbst entstandenen Prozess- und sonstigen Nebenkosten. Bei diesen handelt es sich nicht um Schadenersatzforderungen der Firma T. Für eine umfassende Übernahme auch solcher Kosten seien aus der Freistellungserklärung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Zur Formulierung einer Freistellungserklärung).


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