OLG Düsseldorf: Zur Frage, inwieweit ein Gericht eine Vertragstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch überprüfen darf

veröffentlicht am 26. Juni 2010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
§§ 315 Abs. 1, Abs. 3; 339 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nach einem Verstoß gegen eine nach dem sog. modfizierten Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung nur bedingt von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Unterlassungserklärung sah vor, dass die Vertragsstrafe „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Das sei als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Abs. 3 BGB zu sehen. Danach sei die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche; andernfalls werde die Bestimmung durch Urteil getroffen. Das Landgericht scheine, so der Düsseldorfer Senat, davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne. Das treffe mit Blick auf § 315 Abs. 3 BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers auch praktisch wertlos.

Demnach sei die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspreche, § 315 Abs. 3 BGB. Das bejahe der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass damit bereits die Höchstgrenze des vereinbarten Rahmens erreicht sei. Das Bemühen des Beklagten, dem Unterlassungsgebot nachzukommen, wie es das Landgericht angeführt hat, vermöge der Senat nicht zu erkennen. [Wird ausgeführt]. Der Kläger habe im Übrigen beide Verstöße zum Gegenstand nur einer Vertragsstrafenforderung gemacht. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sei das Begehren des Höchstbetrages nicht unbillig. Schließlich stellten die geforderten  5.100,00 EUR zwar den Höchstbetrag dar; dabei handele es sich indes um einen Betrag, der im Wettbewerbsrecht im durchschnittlichen Bereich der bereits für einen einzigen, auch erstmaligen Verstoß vereinbarten Vertragsstrafen liege. Auch mit Blick auf die absolute Höhe des Betrages könne unter diesen Umständen von einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sahen die Richter für nicht gegeben an.

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