OLG Düsseldorf: Zur Frage, wann fremde Fotografien zur Bewerbung des fremden Gesamtwerks verwendet werden dürfen

veröffentlicht am 21. Februar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 143/07
§ 242 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 16, 17 Abs. 2, 19a, 72, 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 2, 121 Abs. 4, 124 UrhG, Art. 20 RBÜ

Das OLG Düsseldorf ist der Rechtsansicht, dass ein Bildband zwar mit Fotografien aus diesem Bildband beworben werden darf. Dieses Recht endet jedoch dort, wo die Fotografien einen werblichen Zusammenhang mit dem Bildband vermissen lassen. Die Beklagte betrieb Einzelhandelsgeschäfte für modische Textilien und Accessoires. Sie führte im Jahre 2005 eine Werbeaktion durch, bei der sie einzelne Fotos aus einem von der Klägerin gefertigten Bildband nahezu auf die Größe der Schaufenster vergrößerte und zu deren Dekoration verwandte. In den Schaufenstern zeigte die Beklagte Puppen mit einer zu den Aufnahmen passenden Bekleidung sowie Exemplare des Buches der Klägerin, das die Beklagte im Ladenlokal auch verkaufte. Fotos von den so dekorierten Schaufenstern veröffentlichte die Beklagte auch im Internet. Die Beklagte war der Auffassung, an den Fotografien sei Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten und zwar dadurch, dass die in ihren Schaufenstern und im Internet als Vervielfältigungsstücke gezeigten Aufnahmen dem Buch der Klägerin, und zwar Buchexemplaren entnommen seien, die mit Zustimmung der Klägerin im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden waren und die von der Beklagten auch zum Kauf angeboten worden seien. Das Oberlandesgericht hatte diese Rechtsauffassung abgelehnt. Seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach betreffe dieser Erschöpfungsgrundsatz weder das mit der Klage auch geltend gemachte Vervielfältigungsrecht noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Der BGH hat zwar für das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG eine Ausnahme für die Bewerbung eines in den Verkehr gebrachten Produkts angenommen. Danach kann der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist (BGHZ 144, 232 = GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Diese Rechtsprechung helfe hier aber nicht weiter: Zwar erfolgte die Schaufenstergestaltung und die Darstellung im Internet nicht ohne jeden Bezug zum Absatz des Buches der Klägerin, weil die Beklagte das Buch ebenfalls verkaufte. Jedoch wurden die Bilder für die Zwecke der Dekoration der Schaufenster der Beklagten um ein Vielfaches vergrößert und dort nicht in dem Zusammenhang dargestellt, der ihnen nach dem Inhalt des Buchs zukam. Es ist jedenfalls aus größerer Entfernung noch nicht einmal, zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass die Fotografien überhaupt dem Buch der Klägerin entnommen sind. Auf diese Weise erfüllen sie, von der Beklagten offensichtlich auch beabsichtigt, eigene, über die Bewerbung des Buches weit hinausgehende Zwecke. Sie wirken nämlich auf jeden Betrachter wie eine Dekoration des betreffenden Schaufensters und nicht wie eine werbemäßige Herausstellung des Buchs, dem sie entstammen.

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