OLG Düsseldorf: Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei notarieller Unterwerfungserklärung wegen eines Wettbewerbsverstoßes

veröffentlicht am 24. Februar 2015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2014, Az. I-20 W 93/14
§ 890 Abs. 2 ZPO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Zwangsvollstreckung aus einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung das Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne von § 890 Abs. 2 ZPO zuständig ist. Dies sei das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz habe. Auch wenn sich die Erklärung auf einen Wettbewerbsverstoß beziehe, seien die besonderen Vorschriften des UWG über die Zuständigkeit nicht anwendbar. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.08.2014 wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2014 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2014 auf Erlass eines Beschlusses nach § 890 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.
Das Landgericht hat dem Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin im Beschlusswege durch einstweilige Verfügung vom 30.10.2013 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen

X

und/oder

XX

im Zusammenhang mit Kindermöbeln, Matratzen, Lattenroste, Textilwaren für Kinderzimmer, insbesondere Vorhangstoffen, Bett-Tasche, Stoff-Tunnel für Kinderbetten, Kissen, Nackenrollen zu verwenden.

Über den vom Antragsgegner hiergegen eingelegten Widerspruch, der unter anderem auf eine fehlende fristgerechte Zustellung der Beschlussverfügung gestützt ist, ist noch nicht entschieden.

Am 12.02.2014 hat sich der Antragsgegner in notariell beurkundeter Form (Urkundsnr. 58 der Urkundenrolle 2014/M des in B. ansässigen Notars M.) verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Zeichen

X

und/oder

XX

im Zusammenhang mit Kindermöbeln, Matratzen, Lattenroste, Textilwaren für Kinderzimmer, insbesondere Vorhangstoffen, Bett-Tasche, Stoff-Tunnel für Kinderbetten, Kissen, Nackenrollen zu verwenden.

Unter dem 25.02.2014 hat die Antragstellerin beim Landgericht beantragt, zur Erzwingung der Einhaltung dieser Verpflichtung dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren anzudrohen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Antragsgegner angedroht, dass er im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt werden kann.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser geltend macht, es drohe eine unzulässige Doppelsanktion, da notarielle Urkunde und einstweilige Verfügung denselben Sachverhalt regelten und denselben Schutzzweck hätten. Außerdem sei das Landgericht Düsseldorf unzuständig. Die notwendigen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen hätten bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht vorgelegen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zwar kann sie gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Auch kann dem Antragsgegner nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, der Androhung stehe entgegen, dass mit der einstweiligen Verfügung bereits ein vollstreckbarer Titel bestehe, es drohe eine unzulässige Doppelsanktion. Insofern gilt nichts anderes als bei einem einer einstweiligen Verfügung nachfolgenden Unterlassungstitel in der Hauptsache, der mit Eintritt der Rechtskraft den Verfügungsgrund der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung entfallen lässt. Der Schuldner kann die Aufhebung nach § 927 ZPO verlangen, auch wenn die einstweilige Verfügung in diesem Fall für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft wirksam und für Verstöße während dieser Zeit Vollstreckungstitel bleibt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1988, 321, s. auch Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 289).

Dass das Landgericht die Androhung ohne Nennung der Höchstgrenze des angedrohten Ordnungsgeldes ausgesprochen hat, ist ebenfalls kein Umstand, der eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigt. Vielmehr wäre diesem Mangel durch eine Ergänzung des Beschlusses Rechnung zu tragen.

Letzteres kommt aber nicht in Betracht, da der Beschluss aus einem anderen Grund unheilbar rechtsfehlerhaft ist. Erfolgt nämlich die Androhung eines Ordnungsmittels – wie hier – durch gesonderten Beschluss, stellt sie bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Daher müssen zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Zustellung des Titels vorliegen. Eine rückwirkende Heilung durch Nachholung der Zustellung des Titels ist nicht möglich (vgl. BGH Beschluss vom 20.01.2012 BeckRS 2013, 07698). Die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde ist unstreitig nicht erfolgt. Dem Vorbringen des Antragsgegners, eine solche fehle, ist die Gläubigerin nicht entgegen getreten.

Für das weitere Verfahren wird folgendes zu beachten sein:

Zur Bescheidung eines eventuellen neuen Antrages nach Zustellung der notariellen Urkunde ist das Landgericht Düsseldorf nicht zuständig. Seine Zuständigkeit im Rahmen des Verfügungsverfahrens schlägt nicht auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der notariellen Urkunde durch. Bei solchen ist anerkanntermaßen (aA nur LG Paderborn BeckRS 2013, 22653) das „Prozessgericht des ersten Rechtszuges“ im Sinne von § 890 Abs. 2 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 277; Gruber in: MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 887 Rdnr. 25; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 887 Rdnr. 69; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rdnr. 10 i.V.m. § 887 Rdnr. 13; Lackmann in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 890 Rdnr. 10 und 17 i.V.m. § 887 Rdnr. 18) und dort das Amtsgericht, § 797 Abs. 3 ZPO analog (Letzteres übersehen von LG Bonn, Beschluss vom 15.07.2014 – 1 0 222/14 J; die besonderen Vorschriften des UWG über die Zuständigkeit gelten hierfür nicht (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Für die vom Antragsgegner bereits jetzt beantragte Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO fehlt, solange sein Widerspruch noch anhängig ist, das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 188; OLG Hamm FamRZ 1995,824; OLG Koblenz GRUR 1989,374; Vorwerk/Wolf in: Beck‘scher Online Kommentar ZPO, Stand: 15.06.2014, § 924 Rdnr. 3 i.V.m. § 927 Rdnr. 2; Berneke, a.a.O. Rdn. 283).

III.
Die Kostenentscheidung, die im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG nur die Gerichtskosten betrifft, folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

I