OLG Düsseldorf: Zur Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungen

veröffentlicht am 26. Januar 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15
§ 14 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen haftet, die durch das Unternehmen begangen wurden. Dafür müssten seitens des Abmahnenden Voraussetzungen für eine persönliche Haftung dargelegt werden. Es genüge nicht, dass der Geschäftsführer von dem Vertrieb eines markenverletzenden Produkts Kenntnis gehabt und diesen nicht unterbunden habe. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Geschäftsführer darüber hinaus kausal zur Rechtsverletzung beitragen und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzen (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

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