OLG Düsseldorf: Zur rechtserhaltenden Nutzung einer Marke für die Klasse 16 (Druckereierzeugnisse)

veröffentlicht am 18. November 2015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. I-20 U 176/14
§ 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der Klasse 16 („Druckereierzeugnisse; Formulare (Formblätter); Handbücher; Kataloge; Rundschreiben; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen“) ausreichend ist, eine mit der Marke als Herkunftshinweis gekennzeichnete Mitgliederzeitung, welche sich an 140.000 Mitglieder richtet, herauszubringen. Zwar sei die Zeitung nicht als eigenständige Leistung, sondern zur Förderung des Absatzes der Hauptleistung der Beklagten angeboten worden, dies reiche jedoch für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markengesetzes aus. Es handele sich nicht um eine lediglich symbolische Leistung. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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