OLG Düsseldorf: Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Originalvollmacht nur unverzüglich möglich

veröffentlicht am 21. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2009, Az. I-20 U 164/08
§ 174 BGB

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Abmahnung auf Grund einer fehlenden beigefügten Originalvollmacht nur dann zulässig ist, wenn dies unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung geschieht. Dies bedeute, dass dies schon in der ersten Reaktion auf die Abmahnung zu erfolgen habe. Bitte der Abgemahnte zunächst um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Unterlassungserklärung, sei eine danach ausgesprochene Zurückweisung nicht mehr unverzüglich. Zwar könne der Abgemahnte vor Reaktion auf die Abmahnung Rechtsrat einholen, der Prozessbevoll- mächtigte müsse dann aber – vor allen weiteren Maßnahmen – die Zurückweisung erklären. Dafür sei keine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit erforderlich und angezeigt. Eine solche sei von jemandem, der die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anzweifle, auch nicht zu erwarten.

Dazu bemerkte das Gericht, dass die Fristverlängerung gerade bei den Rechtsanwälten des Abmahners erbeten wurde, deren Bevollmächtigung später bezweifelt wurde. Es seien sogar Gespräche über eine Einigung geführt worden, bevor die Zurückweisung der Vollmacht erfolgte. Eine Unverzüglichkeit sei damit nicht mehr gegeben. Zwar haben sich das OLG und das LG Düsseldorf in der Vergangenheit immer wieder streng gezeigt, was das Vorliegen einer Originalvollmacht betrifft (Links: OLG Düsseldorf I, OLG Düsseldorf II, LG Düsseldorf), im Gegensatz zum LG Hamburg (Link: LG Hamburg), jedoch wird bezüglich der Zurückweisung offensichtlich genau auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 174 BGB geachtet.

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