OLG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist in (Wettbewerbs- und) Markensachen beträgt 2 Monate

veröffentlicht am 16. Juni 2011

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

Wir weisen auf ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Dringlichkeitsfrist hin, welche für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung relevant ist: „Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).“ In dem Rechtsstreit ging es um die (unberechtigte) Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer eBay-Auktion.

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